Gegenüber dem Regierungsentwurf vom 28. Juni 2006 haben sich folgende,
wesentliche Änderungen ergeben:
| Der so genannte „Bilanzeid‟
ist unter Wissensvorbehalt, d.h. „nach bestem
Wissen‟ abzugeben;
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| Für die
prüferische Durchsicht der
Halbjahresfinanzberichte ist ein
Unternehmenswahlrecht vorgesehen, allerdings
soll die Anwendung von § 323 HGB erhalten
bleiben;
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| Eine materielle
Prüfung der Halbjahresfinanzberichte durch die
Deutsche Prüfstelle für Rechnungslegung (DPR)
wird nicht stichprobenartig, sondern nur
anlassbezogen und auf Verlangen der
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
(BaFin) durchgeführt;
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| Quartalsberichte
müssen keinen „Bilanzeid‟ enthalten;
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| Der Zeitraum der
Erstellung einer Zwischenmitteilung der
Geschäftsführung kann flexibel gewählt werden;
und
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| Angaben zu nahe
stehenden Personen müssen nur von
Aktienemittenten und nicht auch von
Schuldemittenten gemacht werden, wobei diese
Angaben stattdessen auch im Anhang des
Halbjahresfinanzberichts gemacht werden können.
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Das Gesetz wird zum 20.
Januar 2007 in Kraft treten. Bitte beachten Sie auch unsere
Nachricht vom 17. November 2006 zu E-DRS 21 Zwischenberichterstattung, der die gesetzlichen Rahmenbedingungen zum
Transparenzrichtlinien-Umsetzungsgesetz (TUG) konkretisiert.