November

‚3L3‛-Beratungen zu gemeinsamem Arbeitsprogramm

24.11.2007

Die drei Finanzaufsichtsbehörden der ‚dritten Ebene' (der Ausschuss der europäischen Bankenaufseher (Committee of European Banking Supervisors, CEBS), der Ausschuss der Europäischen Versicherungs- und Betriebsrentenaufsicht (Committee of European Insurance and Occupational Pensions Supervisors, CEIOPS) und das Komitee der Europäischen Wertpapieraufsichtsbehörden (Committee of European Securities Regulators, CESR)) haben gemeinsam ein Dokument zu ihren Beratungen im Rahmen ihres gemeinsamen Arbeitsprogramms bis 2010 herausgegeben.

Das gemeinsame Arbeitsprogramm umfasst eine Reihe von übergreifenden Sachverhalten. Das Ziel besteht darin, die Einheitlichkeit der Erlasse, Aufsicht und Durchsetzung zu gewährleisten. Einige der Sachverhalte betreffen die International Financial Reporting Standards (IFRS); unter anderem gilt dies für die Bewertung von Finanzinstrumenten und die Möglichkeit der Einrichtung einer Datenbank zu Fragen und Antworten bezüglich IFRS. Laden Sie sich das vorgeschlagene Arbeitsprogramm herunter (in englischer Sprache, 98 KB). Stellungnahmen werden bis zum 18. Januar 2008 erbeten.

Deloitte nimmt gegenüber dem IASB Stellung zu Versicherungsverträgen

23.11.2007

Wir haben beim IASB unsere Stellungnahme zum Diskussionspapier Vorläufige Sichtweisen zu Versicherungsverträgen eingereicht (Comments on the Discssion Paper: Preliminary Views on Insurance Contracts, in englischer Sprache, 172 KB).

Der IASB hatte das Diskussionspapier am 3. Mai 2007 zur Stellungnahme veröffentlicht. Wir stimmen dem Hauptvorschlag des Diskussionspapiers zu, dass Versicherungsschulden auf Grundlage der ‚drei Bausteine' zum gegenwärtigen Wert bewertet werden sollten. Bei genauerer Betrachtung des im Diskussionspapiers dargestellten Ansatzes, haben wir eine Anzahl von Kommentaren und Bedenken. Dies schließt unter anderem die folgenden ein:

Verwendung marktbasierter Daten. Wir stimmen dem Gesamtprinzip zu, dass alle Annahmen in Übereinstimmung mit dem Markt stehen sollten. Dies gilt aber nur soweit, wie Marktdatenreferenzen tatsächlich zur Verfügung stehen und für die Bewertung einer Versicherungsschuld relevant sind. Wenn dies nicht der Fall ist, sollte der endgültige Standard zu Versicherungsverträgen deutlich machen, dass ein Versicherer ‚portfoliospezifische' Daten verwenden wird, wenn ihm diese zur Verfügung stehen, und ansonsten seine eigenen unternehmensspezifischen Daten in dem Maße wie Marktteilnehmer diese Art von Daten in die Bewertung einer Versicherungsschuld eingeschlossen hätten.

Risikomargen und Dienstleistungsmargen. Wir sind der Meinung, dass das Diskussionspapier Stellungnahme dazu enthält, was die Risiko- und Dienstleistungsmargen sind. Darüber hinaus gelingt es in dem Diskussionspapier nicht, den Charakter von Versicherungsverträgen sauber zu diskutieren und zu erörtern, ob Analogien zu Dienstleistungsverträgen gezogen werden sollten.

Tag 1-Gewinne und -Verluste. Nachdem Versicherungsschulden unter Verwendung der ‚drei Bausteine' (und unter Berücksichtigung unserer Kommentare) bestimmt worden sind, wird eine angemessene Schätzung der Leistungsverpflichtungen, die aus den Versicherungsverträgen resultieren, erfolgt sein. Daher stimmen wir zu, dass es angemessen ist, jegliche Differenzen, die zu Beginn des Versicherungsvertrages zwischen der Bewertung, die man erreicht hat, (abzüglich relevanter Anschaffungskosten) und den erhaltenen Prämien bestehen, in der Gewinn- und Verlustrechnung zu erfassen.

Bezeichnung der Bewertungsattribute für Versicherungsschulden. Wir stimmen der Bezeichnung für Versicherungsschulden als ‚gegenwärtiger Abgangspreis' nicht zu. Wir glauben nicht, dass dieser Begriff angemessen widerspiegelt, was das Ziel der Bewertung sein sollte, oder dass es einen Bezug auf einen Übertragungswert geben sollte. Versicherer können ihre Versicherungsschulden nicht frei an dritte Parteien übertragen und würden allgmein auch nicht wünschen, dies zu tun. ... Der übliche Weg für die Erfüllung einer Versicherungsschuld besteht für einen Versicherer darin, seine Verpflichtungen zu erfüllen, bis die Verbindlichkeit erloschen ist.

Bewertungseinheit. Wir halten es für wichtig, dass der endgültige Standard zu Versicherungsverträgen unmissverständlich deutlich macht, dass die Bewertungseinheit sowohl für die Schätzung des erwarteten zukünftigen Cashflows als auch der Schätzung der Risikomarge das Portfolio der Versicherungsverträge ist.

Schätzungen zukünftiger Cashflows: Verhaltensweise und Beteiligung der Versicherungsnehmer. Die Erwägung der Verhaltensweise der Versicherungsnehmer ist eine Realität im Versicherungsgeschäft. Wir unterstützen ein übergreifendes Ziel im endgültigen Standard zu Versicherungsverträgen, das darin besteht, den Adressaten von Abschlüssen relevante Informationen zu liefern, die sie in die Lage versetzen, zukünftige Cashflows in Bezug auf Versicherungsverträge vorherzusagen, die in und aus der Berichtseinheit fließen werden.

Übereinstimmung der Anforderungen für Versicherungsverträge mit anderen Standards. Wir ... unterstützen die Fortführung der bisher vorgenommenen Bestrebungen, Vorschläge für Versicherungsverträge zu erarbeiten, die – in nicht allzu ferner Zukunft – zu verlässlichen und relevanten Informationen für diese Verträge führen, die den Adressaten von Abschlüssen erlauben werden, die zukünftige Cashflows in Bezug auf Versicherungsverträge besser vorherzusagen, die in und aus der Berichtseinheit fließen. Wenn eine Behandlungsweise als diejenige erachtet wird, die die Ziele am besten zu erreichen erlaubt, die wir aufgezeigt haben, aber die eine mangelnden Übereinstimmung mit anderen Teilen der IFRS-Literatur hervorrufen würde, sind wir der Meinung, dass diese Behandlung nicht unbedingt sofort verworfen werden muss.

Alle früheren Stellungnahmen von Deloitte gegenüber dem IASB und dem IASC finden Sie hier.

Leitlinien von Deloitte zur IFRS-Berichterstattung in Großbritannien

23.11.2007

iGAAP 2007 – Ein Leitfaden zur IFRS-Berichterstattung in Großbritannien (iGAAP 2007 A Guide to IFRS Reporting in the UK) (2.498 Seiten, August 2007) stellt einen umfassenden Leitfaden für britische Unternehmen dar, die ihre Abschlüsse nach den International Financial Reporting Standards (IFRS) erstellen.

Diese Veröffentlichung stellt eine Erweiterung der globalen Ausgabe dieses Buchesdar. Die für Großbritannien maßgeschneiderte Fassung stellt unschätzbare Hilfe durch folgende Vorzüge dar:

Schwerpunkt auf Praxissachverhalten, denen sich Unternehmen gegenüber sehen,

klare Erklärung der IFRS-Vorschriften und wie sie von UK-GAAP abweichen,

Aufnahme von Interpretationen und Kommentaren wo die IFRS keine, uneindeutige oder unklare Regelungen beinhalten,

einzelne Auflistung der britischen Vorschriften, die weiterhin gelten und

Aufnahme vieler verdeutlichender Beispiele.

iGAAP 2007 IFRS Reporting in the UK kann über CCH Online, telefonisch unter +44 (0) 870 777 2906 oder per Email (customer.services@cch.co.uk) erworben werden. Die ISBN lautet 978-1-84140-929-0.

IASC-Stiftung benennt zwei XBRL-Beratergruppen

23.11.2007

Die IASC-Stiftung (International Accounting Standards Committee Foundation, IASCF), die Dachorganisation des IASB, hat einen XBRL-Beirat (XBRL Advisory Council, XAC) und eine XBRL-Qualitätssicherungsgruppe (XBRL Quality Review Team, XQRT) benannt.

Dr. Klaus Kretschik, Technical Director beim Deutschen Rechnungslegungs Standards Committee (DRSC), ist Mitglied des XQRT. Lesen Sie hierzu auch die Presseerklärung der IASCF (in englischer Sprache, 17 KB).

Der XBRL-Beirat wird strategische Ratschläge für die Treuhänder und die in London ansässige XBRL-Arbeitsgruppe der Stiftung hinsichtlich der zukünftigen Entwicklung und Übernahme der XBRL-Klassifizierungssystematik für International Financial Reporting Standards (IFRS) erarbeiten.

Die XBRL-Qualitätssicherungsgruppe wird helfen, die Qualität der erarbeiteten Klassifizierungssystematiken durch die Prüfung der durch die IASC-Stiftung entwickelten Klassifizierungssystematiken sicherzustellen.

Die Unternehmensberichtserstattungssprache XBRL (eXtensible Business Reporting Language), ist eine XML-basierte Computersprache zur automatisierten Erfüllung von Berichtsanforderungen, beispielsweise die Erstellung, Weiterreichung und Analyse von Finanzberichten, Abschlüssen und Prüfungsschemata. Die XBRL-Klassifizierungssystematik für IFRS im Prinzip ein Handbuch mit Datenetiketten, die erklären, was jedes einzelne etikettierte Element ist und wie es unter IFRS zu behandeln ist. Die XBRL-Klassifizierungssystematik soll jeweils gemeinsam mit der Gesamtausgabe der IFRS aktualisiert werden.

Leitlinien von Deloitte für britische Abschlüsse 2007/2008

23.11.2007

Deloitte Großbritannien hat den iGAAP 2008 – Abschlüsse britischer börsennotierter Konzerne (iGAAP 2008 Financial Statements for UK Listed Groups) entwickelt, der bei CCH verlegt worden ist.

Diese Veröffentlichung stellt umfassenden Leitlinien bezüglich der Darstellungs- und Angabeanforderungen, die für börsennotierte Unternehmen 2007 und 2008 zutreffen, zur Verfügung. Der erste Teil des Buches erklärt den aufsichtsrechtlichen Rahmen, der die Grundlage der Erstellung von Abschlüssen darstellt. Der zweite Teil enthält Musterkonzernabschlüsse, die mit ausführlichen Kommentaren versehen sind, um die typischerweise geforderten Angaben zu illustrieren. Dies schließt die Anforderungen der International Financial Reporting Standards (IFRS), des Lageberichterstattung (Operating and Financial Review, OFR), des Gesellschaftsrechts, der Vorschriften zur Börsennotierung und der Vorschriften der Angabe- und Transparenzrichtlinien mit ein. Der Musterkonzernabschluss und die Kommentare basieren auf den Standards und rechtlichen Bestimmungen, die ab 2007 gelten und bis zum 30. September 2007 veröffentlicht worden sind. iGAAP 2008 Financial Statements for UK Listed Groups kann über CCH Online, telefonisch unter +44 (0) 870 777 2906 oder per Email (customer.services@cch.co.uk) erworben werden. Die ISBN lautet 978-1-84140-980-1.

IFRS 8 offiziell für die Anwendung in Europa übernommen

22.11.2007

Die Europäische Union hat im Amtsblatt vom 22. November 2007 die Verordnung (EG) Nr.

1358/2007der Kommission vom 01. Juni 2007 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1725/2003 betreffend die Übernahme bestimmter internationaler Rechnungslegungsstandards in Übereinstimmung mit der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates veröffentlicht. Durch die Verordnung wird IFRS 8 Geschäftssegmente offiziell für die Anwendung in Europa übernommen.

Stellungnahme des DSR an EFRAG zum Entwurf des IFRS für KMU

22.11.2007

Der Deutsche Standardisierungsrat (DSR) hat seine Stellungnahme zum Entwurf der Stellungnahme der Europäischen Beratungsgruppe für Finanzberichterstattung (European Financial Reporting Advisory Group, EFRAG) bezüglich des IFRS für KMU verabschiedet.

Sie steht auf der Internetseite des DRSC zum Herunterladen bereit (in englischer Sprache, 101 KB).

Wir haben für Sie drei neue Seiten eingerichtete, die den Rahmen der Rechnungslegung in den folgenden drei Rechtskreisen beschreiben:

Montenegro

Republik Serbien

Ukraine

In allen drei Rechtskreisen wird die Anwendung zumindest für die Unternehmen vorgeschrieben, deren Anteile öffentlich gehandelt werden. Wir haben unsere Tabelle mit der Zusammenfassung über die weltweite Anwendung der IFRS entsprechend angepasst. Eine Übersicht zu unseren Länderinformationen finden Sie hier.

EU-Verordnung zum Übernahmeprozess für IFRS

21.11.2007

Im November 2006 hatte das Europäische Parlament den Prozess für die Übernahme der International Financial Reporting Standards (IFRS) für die Anwendung in Europa um einen weiteren Schritt ergänzt, der von der Europäischen Kommission verlangte, ihre Übernahmevorschläge einem Komitee des Parlaments vorzulegen, das als Komitee für „Regelungsverfahren mit Kontrolle" bezeichnet wird.

(Die Entscheidungen vom November 2006 können Sie noch einmal im Amtsblatt der Europäischen Union nachlesen: Erklärung des EU-Parlaments (95 KB), Beschluss des Rates (114 KB).) Auf der Sitzung der letzten Woche erwog das Parlament, ob der Kommission die Durchführungsbefugnis für die Entscheidung der Anwendbarkeit von IFRS „in wenigen und wohlbegründeten Ausnahmefällen aufgrund von äußerster Dringlichkeit" ohne das normale ‚Regelungsverfahren mit Kontrolle' gegeben werden solle, d.h. die Übernahme von IFRS ohne Einbindung des Parlaments selbst zu gestatten. Das Parlament entschied, der Kommission diese Durchführungsbefugnis nicht zu geben. Die vom Parlament verabschiedete Verordnung rief dagegen alle Parteien auf, im Falle von Übernahmeprozessen rasch zu handeln. Lesen Sie die vollständige Verordnung des Parlaments. Nachfolgend ein Auszug:

In Anbetracht der Tatsache, dass die Anwendung des Regelungsverfahrens mit Kontrolle innerhalb der gewöhnlichen Frist es in bestimmten Ausnahmesituationen schwierig machen könnte, neue Rechnungslegungsstandards, Änderungen oder Interpretationen geltender Rechnungslegungsstandards zeitgerecht für ihre Anwendung durch die Unternehmen im betreffenden Finanzjahr zu verabschieden, sollten die Kommission, der Rat und das Europäische Parlament rasch handeln um sicherzustellen, dass diese Rechnungslegungsstandards und Interpretationen rechtzeitig verabschiedet werden, um das Verständnis der Anleger und ihr Vertrauen nicht zu untergraben.

Die Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 sollte daher entsprechend geändert werden.

Äußerungen des SEC-Vorsitzenden Cox zur IFRS-Überleitung

20.11.2007

Die US-amerikanische Wertpapier- und Börsenaufsicht (Securities and Exchange Commission, SEC) hat eine Videoaufzeichnung der Rede des SEC-Vorsitzenden, Christopher Cox, zugänglich gemacht, die dieser auf der Sitzung der SEC am 15. November 2007 hielt.

Darin unterstützte der Vorsitzende den Vorschlag, dass ausländische Unternehmen ihre Abschlüsse ohne Überleitung der IFRS-Daten auf US-GAAP bei der SEC einreichen können, wenn diese nach den International Financial Reporting Standards (IFRS) wie vom IASB herausgegeben erstellt worden sind. Die SEC stimmte diesem Vorschlag auf der Sitzung zu (s. unsere Nachricht vom 16. November 2007). Sie können sich die Aufzeichnung der englischsprachigen Rede in zwei verschiedenen Formaten herunterladen:

Windows Media Player (14 MB)

QuickTime (15 MB)

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