CEBS
nennt diese Anpassungen "Prudential Filter" ("bankaufsichtliche
Filter"). CEBS hat "Prudential Filter" 2004 eingeführt. CEBS wird
den Bericht und die darin getroffenen Schlussfolgerungen bei einer
öffentlichen Anhörung, die für den 16. Oktober 2007 angesetzt ist,
vorstellen und erörtern.
"Die Untersuchung zeigt, dass die Umsetzung der Prudential
Filter über die Zeit besser geworden ist und dass die Mitglieder die
CEBS-Leitlinien in sehr hohem Maße befolgen. [...] Was den
quantitativen Teil der Untersuchung betrifft, so zeigen die
erhobenen Daten, dass Prudential Filter die anrechenbaren
Eigenmittel leicht um 0,9% verringern und zu einem 5,2%igen Rückgang
der ursprünglichen Eigenmittel führen, was im Wesentlichen auf den
CEBS-Filter bei AFS-Beteiligungstiteln zurückzuführen ist."
Die
"Prudential Filter"-Anpassungen von CEBS beinhalten:
| die Abgrenzung von Eigen- und Fremdkapital.
Anteile an Genossenschaften sowie bestimmte
Vorzugsaktien, die Schulden unter IFRS darstellen,
werden für die Berechnung des aufsichtsrechtlichen
Kapitals in Eigenkapital umgerechnet.
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| die Abgrenzung von Eigen- und Fremdkapital.
Ein eingebettetes Derivat, das nach IFRS eine
Eigenkapitalkomponente eines hybriden Finanzinstruments
darstellt, wird für aufsichtsrechtliche Zwecke als Teil
des Fremdkapitals klassifiziert.
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| Available-for-Sale (AFS)-Instrumente. Nach
IFRS werden alle AFS-Instrumente zum beizulegenden
Zeitwert bewertet, wobei die Wertänderungen
vorbehaltlich des Ansatzes von Wertminderungen im
Eigenkapital erfasst werden.
| AFS-Eigenkapitaltitel. Nach den
CEBS-Leitlinien werden unrealisierte
Nachsteuerverluste bei AFS-Eigenkapitaltiteln von
den ursprünglichen Eigenmitteln abgezogen und
unrealisierte Gewinne nur teilweise dem
Ergänzungskapital vor Steuern hinzugerechnet.
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| Als AFS klassifizierte Kredite und
Forderungen. Nach den CEBS-Leitlinien werden
unrealisierte Nachsteuergewinne und -verluste,
soweit sie sich nicht auf Wertminderungen beziehen,
in den Eigenmitteln nach Steuern "neutralisiert"
(zurückgenommen).
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| Sonstige AFS-Vermögenswerte (bspw.
Schuldverschreibungen und Finanzinstrumente, die
Zinsrisiken unterliegen). Nach den
CEBS-Leitlinien kann eine Bank wählen, ob sie diese
entweder wie unter (a) Eigenkapitaltitel oder (b)
Forderungen und Krediten behandelt.
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| Cash Flow Hedges. Gewinne und Verluste aus
Transaktionen mit einem Available-for-Sale-Instrument,
die im Wege des Cash Flow Hedge Accounting abgebildet
werden, sind einheitlich abzubilden: Falls die Gewinne
aus dem Grundgeschäft als Ergänzungskapital angesetzt
werden, hat dies in gleicher Weise für die
korrespondierenden Verluste aus dem Sicherungsderivat zu
erfolgen.
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| Verluste aus Krediten. Grundsätzlich sollen
keine aufsichtsrechtlichen Anpassungen an den
Wertberichtigungen erfolgen. Wertminderungen aus
Kreditrisiken sind immer erfolgswirksam zu
berücksichtigen und somit von den ursprünglichen
Eigenmitteln abzuziehen.
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Weiterführende Informationen erhalten Sie in den beiden folgenden
englischsprachigen Dokumenten: