2007

Notizen vom ersten Tag der IASB-Sitzung vom Februar 2007

21.02.2007

Der International Accounting Standards Board kommt von Dienstag, den 20. Februar, bis Donnerstag, den 22. Februar 2007, zu seiner monatlichen Sitzung in seinen Londoner Büroräumen zusammen.

Wir werden Ihnen die Übersetzung der vorläufigen und inoffiziellen Notizen des ersten Sitzungstages von Deloitte-Beobachtern im Laufe der nächsten Tage zur Verfügung stellen.

Stellungnahme der Europäischen Kommission zu Konzern- und separaten Einzelabschlüssen

20.02.2007

Der Regelungsausschuss für Rechnungslegung (Accounting Regulatory Committee, ARC) hat der Kommission auf seiner Sitzung am 2. Februar 2007 zwei endgültige interpretative Stellungnahmen vorgelegt, die sich mit der Bedeutung von "Jahresabschlüssen" beschäftigen und die Möglichkeit vorsehen, die gemäß IFRS erstellten Jahresabschlüsse vor den Konzernabschlüssen zu veröffentlichen.

Beide Stellungnahmen beziehen sich auf die Vorschriften von IAS 27 Konzern- und separate Einzelabschlüsse nach IFRS innerhalb der Europäischen Union:

Wenn ein Unternehmen in der EU die Vorschriften der 7. Bilanzrichtlinie zur Aufstellung eines Konzernabschlusses nicht befolgen muss, kann es seinen IFRS-Abschluss (seinen eigenen separaten Einzelabschluss) in Übereinstimmung mit den IFRS aufstellen? Unter fast allen Umständen ist von Unternehmen ein Konzernabschluss gemäß IAS 27 aufzustellen, wenn es sich hierbei um ein Mutterunternehmen handelt. Gemäß IAS 27 stellt der separate Einzelabschluss des Mutterunternehmens einen zusätzlichen Jahreabschluss dar, der nach IAS 27 nicht vorgeschrieben ist. Die Kommission hat jedoch beschlossen, dass die 7. Bilanzrichtlinie bei der Bestimmung der Aufstellung eines Konzernabschlusses in Europa Priorität hat. Aus diesem Grund kann ein Mutterunternehmen einen separaten Einzelabschluss gemäß IFRS aufstellen, da die 7. EU-Richtlinie einen Konzerabschluss nicht vorschreibt. Nach Ansicht der Kommission finden die Vorschriften des "IAS 27 zur Aufstellung eines Konzernabschlusses keine Anwendung". Klicken Sie hier zur Ansicht der englischsprachigen Stellungnahme der EU-Kommission (25 KB).

Kann ein Unternehmen, das sowohl einen Einzelabschluss als auch einen Konzernabschluss in Übereinstimmung mit den in Europa anzuwendenden IFRS aufstellt, seinen Einzelabschluss vor dem des Konzernabschlusses veröffentlichen? Durch die Ablehnung des Tagesordnungspunktes im März 2006 hat IFRIC beschlossen, dass eine Veröffentlichung des Einzelabschlusses vor dem des Konzerns nicht als IFRS-konform angesehen werden kann, da separate Einzelabschlüsse gemäß IAS 27.42 vorgeschrieben sind, um den Konzernabschluss zu identifizieren, zu dem sie gehören. Jedoch hat die Europäische Kommission festgestellt, dass die Interpretation der europäischen IAS-Verordnung davon abweicht. Wenn ein Unternehmen die Wahl oder Verpflichtung hat, den Jahresabschluss gemäß den von der EU übernommenen IFRS aufzustellen, ist es ihm freigestellt diesen unabhängig vom Konzernabschluss aufzustellen und einzureichen, wenn das nationale Gesetz in der Ausübung der Richtlinie die Veröffentlichung des Einzelabschlusses vorsieht oder erlaubt - was somit auch vorzeitig geschehen kann. Zur Ansicht der englischsprachigen Stellungnahme der Kommission klicken Sie bitte hier (25 KB).

Der australische Accounting Standards Board (AASB) untersuchte Ausarbeitungen seines Mitarbeiterstabs bezüglich unterschiedlicher Berichtssysteme und kleinen und mittelgroßen Unternehmen (KMU) und entschied vorläufig, dass Australien einen zweistufigen Ansatz hinsichtlich australischer Unternehmen vornehmen sollte. Dies wird folgendermaßen aussehen:

Australische Äquivalenzstandards (A-IFRS) sind für kapitalmarktorientierte Unternehmen vorgeschrieben.

Australische Version des IFRS für KMU wird für nicht-kapitalmarktorientierte Unternehmen, die Abschlüsse für allgemeine Zwecke erstellen, vorgeschrieben.

Der AASB entschied, dass unter einem revidierten Regime der Finanzberichterstattung alle Abschlüsse, die erstellt und bei der australischen Börsenaufsichtsbehörde (Australia Securities and Investments Commission) gemäß dem Corporations Act von 2001 eingereicht werden, als Abschlüsse für allgemeine Zwecke erachtet werden, da diese im öffentlichen Register eingetragen sind und somit der Öffentlichkeit zugänglich sind. Nach der Einführung des neuen Regimes der Berichterstattung (basierend auf IFRS und IFRS für KMU) wird diese Entscheidung das Konzept der "berichterstattenden Einheit" für Unternehmen, die ihre Berichte gemäß des Corporations Act von 2001 aufstellen, eliminieren.

Großbritannien. Der britische Accounting Standards Board (ASB) veröffentlichte eine Pressemitteilung in der die Veröffentlichung des Standardentwurfs für KMU begrüßt wurde (siehe Newsbeitrag vom 15. Februar 2007). Der ASB berät zurzeit seine Strategie und Vorgehensweise bezüglich dieses Standardentwurfs. Der Board überdenkt, den KMU-Standardentwurf für Konsultationen zusammen mit einer ASB-Einladung zu Stellungnahmen (Invitation to Comment, ITC) freizugeben, um die ursprünglichen Ansichten des Boards hinsichtlich des Standardentwurfs und mögliche Auswirkungen auf britische und irische Unternehmen aufzuzeigen. Die Einladung zur Stellungnahme wird auch von zusätzlichen Fragen begleitet, die als angemessen erachtet werden. Die Einladung zur Stellungnahme stellt auch eine Analyse der wesentlichen Unterschiede zwischen den bestehenden britischen Rechnungslegungsstandards für kleinere Unternehmen und dem vorgeschlagenen IFRS für KMU dar. Der ASB fordert britische und irische Stellungnehmenden dazu auf, sowohl zu den bevorstehenden Konsultationen als auch direkt beim IASB Stellung zu nehmen. Der IASB erwünscht sich bis zum 1. Oktober 2007 Stellungnahmen zu dem Standardentwurf. Der ASB plant die Herausgabe einer formellen Stellungnahme zeitgleich mit der Besprechung der Rückmeldungen von britischen Stellungnahmen hinsichtlich des vorgeschlagenen Konsultationspapiers zum Standardentwurf für KMU. Zur Ansicht der englischsprachigen Pressemitteilung des ASB klicken Sie bitte hier (16 KB).

EFRAG-Sondersitzung zu Dienstleistungskonzessionen

19.02.2007

Die Europäische Beratungsgruppe für Rechnungslegung (European Financial Reporting Advisory Group, EFRAG) wird am Freitag, den 9. März 2007, eine Sondersitzung zu IFRIC 12 Dienstleistungskonzessionsvereinbarungen in ihren Büroräumen in Brüssel abhalten (13/14 Avenue des Arts).

Diese Sitzung wird zusätzlich zur regulären vom 14. bis 16. März 2007 stattfindenden EFRAG-Sitzung abgehalten. Wir berichteten bereits in unserem Newsbeitrag vom 13. Februar 2007 über die vorläufige Ansicht von EFRAG, der Europäischen Kommission die Übernahme von IFRIC 12 in Europa zu empfehlen. Jedoch stimmte eine wesentliche Minderheit dagegen. Sie können den Entwurf der EFRAG-Stellungnahme hier herunterladen (in englischer Sprache, 132 KB). Stellungnahmen sind bis zum 28. Februar 2007 erwünscht.

SEC-Kommissarin äußert sich zu IFRS

18.02.2007

Das jüngste Mitglied der US-amerikanischen Börsenaufsichtsbehörde (Securitites and Exchange Commission, SEC), Kathleen L.

Casey, sprach auf der SEC-Konferenz des Instituts der praktizierenden Juristen (Practicing Law Institute) in ihren Anmerkungen über die International Financial Reporting Standards. Zur Ansicht der englischsprachigen Rede klicken Sie bitte hier. Nachfolgend ein Auszug:

Wie Sie bereits von der vorherigen Fachgruppe mitgeteilt bekommen haben, fühlt sich auch die Börsenaufsichtbehörde dem Fahrplan gegenüber verpflichtet, der im Jahr 2005 angekündigt wurde und den zeitlichen Ablauf der Überlegungen der Aufsichtsbehörde zu den verschiedenartigen notwendigen Schritten festlegt, um die von ausländischen nicht-institutionellen Emittenten, die ihren Abschluss gemäß International Financial Reporting Standards (IFRS) vorzunehmende Überleitungsrechnung zu eliminieren. Wir arbeiten zu Beginn des zweiten Jahres der IFRS zusammen mit ausländischen Emittenten an Anwendungssachverhalten und führen unseren Dialog mit internationalen Aufsichtsbehörden fort, um die Glaubwürdigkeit und Konsistenz der Anwendung und Interpretation der IFRS in Abschlüssen zu analysieren.

Wir beobachten auch den Fortschritt des gemeinsamen Konvergenz-Projektes des IASB und FASB. Ich unterstütze diese Bemühungen nachhaltig und fühle mich dazu verpflichtet, Sachverhalte und Hürden frühzeitig zu erkennen, um unser gemeinsames Ziel zeitnah zu erreichen.

Bildung eines Überprüfungsausschusses zur Implementierung der IFRS in den Niederlanden

16.02.2007

Die niederländische Aufsichtsbehörde für Finanzmärkte (Autoriteit Financiele Markten, AFM) hat ein Komitee zur Finanzberichterstattung bestehend aus 12 externen IFRS-Experten gegründet, um die Aufsichtsbehörde bei der Anwendung der IFRS und deren Überwachung zu beraten.

Klicken Sie hier zur Ansicht der Pressemitteilung der AFM. Die niederländische Aufsichtbehörde ist verantwortlich für die Überwachung der Finanzberichterstattung von kapitalmarktorientierten Unternehmen in den Niederlanden. Sie hat bereits angekündigt, dass sich die in 2007 stattfindenden Prüfungen der Abschlüsse von 2006 hauptsächlich auf die Anwendung von IAS 12 Ertragsteuern und IAS 7 Kapitalflussrechnung konzentrieren. Klicken Sie hier zur Ansicht des an kapitalmarktorientierten Unternehmen adressierten Briefes, der die Ergebnisse der AFM-Überprüfungen der Abschlüsse von 2005 wie auch Beispielfragen für 2006 beinhaltet.

Übernahme der Fair Value Option für Finanzinstrumente durch FASB

16.02.2007

Der US-amerikanische Financial Accounting Standards Board hat einen Standard herausgegeben, der es Unternehmen ermöglicht, bestimmte finanzielle Vermögenswerte und Verbindlichkeiten zum beizulegenden Zeitwert zu designieren.

Statement 159 The Fair Value Option for Financial Assets and Financial Liabilities enthält auch Darstellungs- und Angabevorschriften, um Vergleiche zwischen Unternehmen zu erleichtern, die unterschiedliche Bewertungsmerkmale für ähnliche Arten von finanziellen Vermögenswerten und Verbindlichkeiten verwenden. FAS 159 tritt in Kraft für die erste Berichtsperiode eines Unternehmens, die nach dem 15. November 2007 beginnt. Eine frühere Anwendung ist erlaubt. FAS 159 enthält folgende Besonderheiten:

Anwendung kann auf Instrumentenebene vorgenommen werden, mit einigen Ausnahmen, wie zum Beispiel Beteiligungen, die ansonsten unter Verwendung der Equity-Methode bilanziert werden.

Anwendung ist unwiderruflich (nur bei neuem Entscheidungszeitpunkt möglich).

Anwendung nur auf komplette Instrumente, keine Designierung von Teilen von Finanzinstrumenten.

Die Fair Value Option des FAS 159 ähnelt der Fair Value Option des IAS 39 Finanzinstrumente: Ansatz und Bewertung, ist allerdings mit diesem nicht identisch. Die Fair Value Option des IAS 39 enthält bestimmte Qualifizierungskriterien, die nicht durch FAS 159 vorgeschrieben werden. Des Weiteren findet die Anwendung auf eine unterschiedliche Gruppe von Finanzinstrumenten statt. Klicken Sie hier zur Ansicht der englischsprachigen Pressemitteilung (58 KB). FAS 159 können Sie von der Website des FASB herunterladen.

IAS Plus-Newsletter für Februar 2007

16.02.2007

Auf IAS Plus.com wurde die neueste Ausgabe des vierteljährlich erscheinenden IAS Plus-Newsletters eingestellt.

In dem Newsletter berichten wir über das vierte Quartal 2006 und die ersten Aktivitäten des IASB, des IFRIC und der IASC-Stiftung zum Jahresanfang 2007 sowie über weltweite Sachverhalte und Ereignisse im Zusammenhang mit International Financial Reporting Standards. Die asiatisch-pazifische Ausgabe enthält über die 22seitigen Nachrichten der weltweiten Ausgabe hinaus sieben Seiten mit den neuesten Entwicklungen der Rechnungslegungs-Standards im asiatisch-pazifischen Raum.

Februar 2007 Asia-Pacific Edition (in englischer Sprache, 344 KB)

Februar 2007 Global Edition (in englischer Sprache, 299 KB)

Sämtliche früheren Ausgaben des IAS Plus-Newsletters finden sie hier.

Neue Publikation unserer Kollegen in Großbritannien zur Zwischenberichterstattung

15.02.2007

Unsere Kollegen aus Großbritannien haben eine neue Publikation mit dem Titel Clear all Year - Berücksichtigung neuer Regeln und Praktiken bei der Zwischenberichterstattung (Considering New Rules and Practice in Interim Reporting).

Die 92-seitige Publikation berücksichtigt, unter anderem, die Richtlinie zu Publizitätspflichten der europäischen Union (EU Transparency Obligations Directive) und deren Auswirkungen auf die Berichterstattung von kapitalmarktorientierten Unternehmen in Großbritannien. Die Publikation besteht aus den folgenden 7 Teilen:

  1. Eine Übersicht zu den neuen Regeln der periodischen Berichterstattung in Großbritannien, die durch die Angaben- und Transparenzrichtlinie (Disclosure and Transparency Rules, DTR) entstehen.
  2. Eine Studie zur unternehmerischen Periodenberichterstattung.
  3. Einen Halbjahresmusterkonzernabschluss in Übereinstimmung mit IAS 34 Zwischenberichterstattung und der DTR.
  4. Checkliste zu Darstellung und Angaben für Halbjahresberichte
  5. Musterzwischenbericht der Unternehmensführung (Interim Management Statement, IMS)
  6. Eine Anhangcheckliste zum IMS.
  7. Leitlinien zu IAS 34.

Die Publikation richtet sich an:

Leiter der Finanzabteilungen und Controller von kapitalmarktorientierten Unternehmen und Unternehmen des alternativen Anlagemarktes (Alternative Investment Market, AIM) der Londoner Börse.

Nicht-geschäftsführende Direktoren, einschließlich Mitglieder des Prüfungskomitees, von kapitalmarktorientierten Unternehmen und Unternehmen des AIM, die Interesse an Themen der Berichterstattung haben.

Klicken Sie hier zur Ansicht der englischsprachigen Publikation Clear the Year (760 KB).

IASB wünscht sich Stellungnahmen zum KMU-Standardentwurf

15.02.2007

Der IASB hat einen Standardentwurf (Exposure Draft) eines International Financial Reporting Standard für kleine und mittelgroße Unternehmen (KMU-IFRS) veröffentlicht.

Der Entwurf stellt einen vereinfachten und unabhängigen Satz von Rechnungslegungsprinzipien für KMU dar. Verglichen mit den vollständigen IFRS wurde der Umfang der Veröffentlichung um 85% reduziert. Der KMU-IFRS basiert auf den vollständigen IFRS, die für öffentliche Kapitalmärkte entwickelt wurden. Modifikationen wurden bezüglich der Erfordernisse von Nutzern und unter Kosten-Nutzen Abwägungen vorgenommen. Der KMU-IFRS ermöglicht Investoren, Kreditgebern sowie anderen die Finanz- und Ertragslage und Zahlungsströme von KMUs zu vergleichen, während gleichzeitig die Kosten der Aufstellung eines Abschlusses für KMU reduziert werden. Dreizehn Mitglieder des Boards stimmten für den KMU-Entwurf, ein Mitglied lehnte ab. Nachfolgend finden Sie eine Übersicht. Die Kommentierungsfrist läuft am 1. Oktober 2007 aus. Klicken Sie hier zur Ansicht der englischsprachigen Pressemitteilung (98 KB). Der Entwurf ist zurzeit erhältlich für Abonnenten der IASB-Website. Das Dokument wird ab dem 26. Februar 2007 der Öffentlichkeit zugänglich sein.

Übersicht zum Entwurf des KMU-IFRS

Definition eines KMU

Der IFRS für KMU ist zur Anwendung bei kleinen und mittelgroßen Unternehmen vorgesehen, die keiner öffentliche Rechenschaftspflicht unterliegen. Ein Unternehmen hat eine öffentliche Rechenschaftspflicht (und hierfür hat es die vollwertigen IFRS anzuwenden), wenn:

es Schuld- oder Eigenkapitalinstrumente in einem öffentlichen Markt emittiert hat; oder

es Vermögenswerte in der Eigenschaft eines Treuhänders für eine große Gruppe Außenstehender hält, wie z.B. eine Bank, ein Versicherungsunternehmen, ein Börsenmakler, ein Pensionsfond, Investmentfond oder eine Investmentbank.

Unabhängiges und eigenständiges Dokument

Der IFRS für KMU wurde vom Board als unabhängiges und eigenständiges Dokument für Unternehmen entwickelt, die ungefähr 50 Arbeitnehmer haben. Der IASB hat keinen quantifizierten „Größen-Test‟ angegeben, jedoch können die nationalen Gesetzgeber, die den IFRS für KMU anwenden, einen „Größentest‟ vornehmen. Es gibt keinen verpflichtenden Rückgriff auf die vollwertigen IFRS.

Kleine kapitalmarktorientierte Unternehmen

Kleine kapitalmarktorientierte Unternehmen sind nicht berechtigt, den IFRS für KMU anzuwenden. Kapitalmarktorientierte Unternehmen, ob klein oder groß, haben sich dafür entschieden, Kapital von externen Investoren aufzunehmen, die nicht geschäftsführend tätig sind und nicht darüber verfügen können, Informationen in eigenem Interesse anzufordern.

Konzept und Grundsatz der vollständigen IFRS als Grundlagen

Der Entwurf der KMU-IFRS wurde durch das Herausziehen von grundlegenden Konzepten aus dem IASB-Rahmenkonzept zur Aufstellung und Darstellung von Abschlüssen sowie den Grundsätzen und verwandten maßgeblichen Leitlinien entwickelt, unter der Vornahme von angemessenen Modifikationen entsprechend den Erfordernissen aus Sicht der Nutzer und unter Kosten-Nutzen Abwägungen.

Modifikationen der IFRS

Die Modifikationen wurden in drei weit gefassten Arten, basierend auf den Erfordernissen der Nutzer der IFRS-Abschlüsse sowie Kosten-Nutzen Gesichtspunkten, vorgenommen:

1. Gestrichene Sachverhalte. IFRS-Sachverhalte, die nicht relevant für ein typisches KMU sind, wurden nicht berücksichtigt. Querverweise zu den vollwertigen IFRS wurden bei Bedarf hinzugefügt. Diese umfassen:

Allgemeine an die Preislage angeglichene Berichterstattung in einer hyperinflationären Umgebung

Anteilsbasierte Vergütungen mit Ausgleich durch Eigenkapitalinstrumente (die rechnerischen Einzelheiten sind in IFRS 2 Anteilsbasierte Vergütung wiedergegeben)

Bestimmung des beizulegenden Zeitwerts bei Vermögenswerten der Landwirtschaft (Verweis auf IAS 41 Landwirtschaft, allerdings wird im Entwurf vorgeschlagen, die erfolgswirksame Verwendung des beizulegenden Zeitwerts für in der Landwirtschaft tätige KMU zu reduzieren).

Rohstoffgewinnungsindustrie (Verweis auf IFRS 6 Exploration und Evaluierung von mineralischen Ressourcen).

Zwischenberichterstattung (Verweis auf IAS 34 Zwischenberichterstattung).

Bilanzierung von Finanzierungsleasingverträgen durch den Leasinggeber (Finanzierungsleasinggeber sind wahrscheinlich Finanzinstitute, für die eine Anwendung des KMU-IFRS sowieso nicht in Frage käme)

Erzielbarer Betrag des Geschäfts- oder Firmenwertes (KMU würden eine Wertminderung des Geschäfts- oder Firmenwertes mit geringerer Häufigkeit vornehmen verglichen mit den Vorschriften des IAS 38 Immaterielle Vermögenswerte. Ist ein solcher Wertminderungstest vorgeschrieben, wird allerdings auf die Bewertungsrichtlinien des IAS 38 verwiesen).

Ergebnis je Aktie und Segmentberichterstattung sind nicht für KMU vorgeschrieben und Versicherungsverträge (Versicherungsunternehmen sind nicht berechtigt den KMU-IFRS anzuwenden).

2. Nur einfachstes Wahlrecht steht zur Verfügung. An den Stellen, an denen die vollwertigen IFRS Bilanzierungswahlrechte vorsehen, enthalten die IFRS für KMU nur das einfachere Wahlrecht. Einem KMU ist erlaubt, das andere Wahlrecht unter Angabe eines Querverweises zum relevanten IFRS anzuwenden. Diese sind:

Anschaffungskostenmodell für als Finanzinvestition gehaltene Immobilien (erfolgswirksame Bewertung zum beizulegenden Zeitwert ist erlaubt, wenn auf IAS 40 Als Finanzinvestition gehaltene Immobilien verwiesen wird).

Anschaffungskosten- und Wertminderungsmodell für Sachanlagen und immaterielle Vermögenswerte (Anwendung des Neubewertungsmodells ist mit Bezug auf IAS 16 Sachanlagen und IAS 38 Immaterielle Vermögenswerte erlaubt).

Aufwandswirksame Verrechnung von Fremdkapitalkosten (Aktivierung mit Verweis auf IAS 23 Fremdkapitalkosten erlaubt).

IIndirekte Methode zur Berichterstattung von Zahlungsströmen aus operativer Tätigkeit (Anwendung der direkten Methode mit Verweis auf IAS 7 Kapitalflussrechnung erlaubt).

Eine Methode für alle Zuwendungen (ein KMU kann allerdings auch jegliche anderen Alternativen des IAS 20 Bilanzierung und Darstellung von Zuwendungen der öffentlichen Hand anwenden)

Nationale Gesetzgeber können bei der Übernahme der IFRS für KMU darüber entscheiden, das Wahlrecht unter Angabe des Verweises zu den vollständigen IFRS nicht zu zulassen.

3. Ansatz- und Bewertungsvereinfachungen. Nachfolgend einige Beispiele:

Finanzinstrumente:

Zwei anstatt vier Kategorien von Finanzinstrumenten. Somit müssen sich KMU nicht mit den absichtlich vorgenommenen Held-to-Maturity Vorschriften oder dem damit verbundenen "Tainting" befassen; kein Erfordernis eines Available-for-Sale Wahlrechtes, sowie weitere Vereinfachungen.

Verständliche und einfache Ausbuchungsprinzipien - bei einem anhaltenden Engagement bei übertragenen Vermögenswerten, entfällt eine Ausbuchung seitens des Übertragenden. Der komplexe "Pass-Through" Test und der "Control-Retention" Test des IAS 39 Finanzinstrumente: Ansatz und Bewertung wird vermieden.

Stark vereinfachte Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen.

Wertminderung des Geschäfts- oder Firmenwertes - ein Indikatorenansatz gegenüber vorgeschriebenen jährlichen Wertminderungskalkulationen.

Aufwandswirksame Erfassung aller Forschungs- und Entwicklungskosten (IAS 38 würde eine Aktivierung vorschreiben, nachdem die wirtschaftliche Nutzbarkeit überprüft wurde).

Anschaffungskostenmethode für assoziierte Unternehmen und Joint Ventures (eher als die Equity-Methode oder proportionale Konsolidierung).

Geringere Verwendung des beizulegenden Zeitwerts für landwirtschaftliche Betriebe - - nur "wenn leicht ermittelbar, ohne unangemessene Kosten oder Mühen".

Leistungsorientierte Pläne - eher ein prinzipienbasierter Ansatz als eine detaillierte Kalkulation und Abgrenzungsregeln des IAS 19 Leistungen an Arbeitnehmer. Der komplexe "Korridor Ansatz" wurde entfernt.

Anteilsbasierte Vergütung - Intrinsic-Value Methode.

Finanzierungsleasing - vereinfachte Bewertung der Rechte und Pflichten des Leasingnehmers.

Erstmalige Anwendung - weniger Daten zu vorangegangenen Perioden sind im Vergleich zu IFRS 1 Erstmalige Anwendung der International Financial Reporting Standards anzupassen.

Aktualisierungshäufigkeit des IFRS für KMU

Ungefähr alle zwei Jahre mittels eines "Omnibus"-Entwurfs.

Aufbau des Entwurfs

Der Standardentwurf besteht aus drei Dokumenten:

Entwurf des IFRS für KMU (254 Seiten),

Anwendungsleitlinien (80 Seiten, bestehend aus erläuternden Abschlüssen und einer Anhangcheckliste

Erläuterungen zu den Schlussfolgerungen (48 Seiten).

Der IFRS für KMU ist nach Themen geordnet und nicht nach der Nummer des Standards (IAS/IFRS). Er besteht aus 38 Abschnitten und einem Glossar.

Weitere Schritte

Die Kommentierungsfrist zum Entwurf läuft am 1. Oktober 2007 aus.

Während der Entwurfsphase wird der Board Diskussionsrunden mit KMUs und kleinen Wirtschaftsprüfungsgesellschaften durchführen, um die Vorschläge zu erörtern. Des Weiteren wird der Board Praxistests bezüglich der im Entwurf enthaltenen Vorschläge vornehmen.

Der endgültige Standard wird Mitte 2008 erwartet.

Der IFRS für KMU tritt dann in Kraft, wenn die einzelnen Gesetzgeber diesen übernehmen.

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