Bericht der Gruppe für Managementmethoden beim Adressenausfallrisiko
13.08.2008
Die Gruppe für Managementmethoden beim Ausfallrisiko (Counterparty Risk Management Policy Group, CRMPG), eine Vereinigung von Führungskräften bedeutender Finanzinstitute, hat einen Bericht mit dem Titel Begrenzung des systematischen Risikos: Der Weg zur Reform (Containing Systemic Risk: The Road to Reform) veröffentlicht.
| Erörterung von Konsolidierungsstandards unter US-GAAP, mit denen derzeit bilanzunwirksame Zweckgesellschaften in die Bilanz geholt werden sollen. |
| Maßnahmen für ein besseres Verständnis und ein besseres Management hochriskanter Finanzinstrumente. |
| Bedeutende Verbesserungen zur Risikoüberwachung und zum Risikomanagement. |
| Eine Reihe von weitreichenden Maßnahmen zur Verbesserung der Widerstandskraft der Finanzmärkte allgemein und der Kreditmärkte insbesondere mit besonderer Betonung von nicht börsengehandelten Derivaten und Kreditderivaten zum Handel von Ausfallrisiken. |
In dem Bericht werden auch wichtige Sachverhalte herausgestrichen, die demnächst aufkommen werden und denen man in Zukunft besondere Aufmerksamkeit widmen muss. Die Bilanzierungsempfehlungen beginnen auf Seite 18 des englischsprachigen Berichts (592 KB), den wir Ihnen auch dauerhaft auf unserer Seite zur Finanzmarktkrise zur Verfügung stellen.
Ein Auszug aus den Bilanzierungsempfehlungen: II-1. Die CRMPG billigt im Wesentlichen die Richtung der Änderungen an den Konsolidierungsregeln nach US-GAAP. Dies gilt unter der Voraussetzung, dass sie (1) prinzipienbasiert und (2) konvergent mit den International Financial Reporting Standards sind und (3) von angemessenen Angabe- und Übergangsregelungen hinsichtlich des regulatorischen Kapitals begleitet werden, die Flexibilität bei der Umsetzung dieser Regelungen über einen angemessenen Zeitraum gewähren. II-2. Die CRMPG empfiehlt die Einführung eines einzigen, prinzipienbasierten, weltweit gültigen Rahmenkonzepts zur Konsolidierung, das auf Beherrschung und der Möglichkeit, aus dieser Beherrschung Nutzen zu ziehen, gründet. Die Bestimmung, ob ein Unternehmen (der Investor) einen beherrschenden Anteil an einem anderem Unternehmen (dem Investitionsempfänger) hält, sollte nach folgenden Kriterien erfolgen:
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