Europäisches Diskussionspapier zur finanziellen Berichterstattung über Pensionsverpflichtungen

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31.01.2008

Die Europäische Beratungsgruppe für Finanzberichterstattung (European Financial Reporting Advisory Group, EFRAG) und verschiedene europäische Standardsetzer haben gemeinsam ein Diskussionspapier zur finanziellen Berichterstattung über Pensionsverpflichtungen im Rahmen der Initiative zu proaktiven Rechnungslegungsaktivitäten in Europa (Pro-active Accounting Activities in Europe, PAAinE) herausgegeben.

Stellungnahmen zu dem englischsprachigen Diskussionspapier mit dem Titel The Financial Reporting of Pensions (237 Seiten, 2.197 KB) werden bis zum 14. Juli 2008 erbeten. Der IASB hat ein Projekt zu dem Thema aus seiner Agenda, ebenso der FASB (Verknüpfung auf die Projektseiten des FASB). Nach Erörterung der Stellungnahmen, die auf das Diskussionspapier eingehen werden, beabsichtigt EFRAG, einen Bericht zu veröffentlichen, in dem endgültige Empfehlungen zu diesem Sachverhalt dem IASB und dem FASB zu Erwägung nahegelegt werden sollen. Einige Informationen zu dem Diskussionspapier von EFRAG:

Anstatt eine Verbesserung der bestehenden Standrads vorzuschlagen, wird in dem Diskussionspapier empfohlen, die Rechnungslegung von Leistungen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses grundlegend neu zu überdenken. Daher weichen einige der in dem Papier dargelegten Ansichten deutlich von den bestehenden Standards zu Leistungen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses ab. Die geäußerten Empfehlungen schließen die folgenden ein:

Die gleichen Prinzipien sollten für alle Vereinbarungen zu Leistungen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses gelten – unabhängig davon, ob es sich um beitrags- oder leistungsorientierte Pläne handelt.

Die erwarteten Erträge aus dem Planvermögen sollten nicht Teil der Gewinn- und Verlustrechung des entsprechenden Berichtsjahres sein.

Nur Leistungen, die zu leisten das Unternehmen gegenwärtig verpflichtet ist (aus gesetzlichen oder faktischen Verpflichtungen), sollten als Schuld dargestellt werden. Wenn das Unternehmen eine echte Ermessensfreiheit bezüglich des Betrages einer zukünftigen Leistung hat, ist diese nicht als Schuld darzustellen.

Der Schwerpunkt sollte nicht mehr auf Mechanismen gelegt werden, die Pensionsaufwendungen über die Dienstzeit der Arbeitnehmer aufwenden, sondern auf das Prinzip, dass nur gegenwärtige Verpflichtungen als Schuld erfasst werden sollten. Daher sollten also im Falle von Leistungen, die an das Gehalt eines Arbeitnehmers gegen oder am Ende seiner Dienstzeit geknüpft sind, zukünftige Gehaltssteigerungen nur dann als Schuld erfasst, wenn diese Gehaltssteigerungen gesetzlich oder vertraglich vorgeschrieben wären oder als nicht im Ermessen des Unternehmens liegend erachtete werden. Nach diesem Ansatz steigen also Pensionsaufwendungen und Pensionsverpflichtungen nur, wenn das dem Pensionsanspruch zugrunde liegende Gehalt tatsächlich steigt. (Der Bericht weist auf abweichende Meinungen zu diesem Punkt hin).

Änderungen in der Bewertung von Planvermögen und Verbindlichkeiten in Bezug auf Pensionspläne sollten nicht aufgeschoben werden, beispielsweise durch Verteilung auf die durchschnittliche verbleibende Dienstzeit der Arbeitnehmer oder durch einen „Korridor"-Ansatz, nach dem Veränderungen gar nicht erfasst werden, solange sie nicht einen bestimmten Schwellenwert überschreiten.

Pensionsverpflichtungen sollten mit ihrem Gegenwartswert bewertet werden, der als der Erfüllungsbetrag definiert ist, der den Aufwand an Barmitteln reflektiert, der gegenwärtig oder zukünftig erforderlich ist, um die Verbindlichkeit zu begleichen.

Pensionsverpflichtungen sollten dadurch bewertet werden, dass zukünftige Cashflows mit eine Diskontierungssatz abgezinst wird, der den derzeitigen Marktgegebenheit entspricht und nur den Zeitwert des Geldes widerspiegelt, ein risikofreier Satz also. Über Risiken wie beispielsweise das Mortalitätsrisiko würde in Form von Angaben berichtet.

Planvermögen, dass zur Zahlung von Leistungen gehalten wird, sollte zum Gegenwartswert erfasst werden.

Bezüglich der Berichterstattung über die Pensionspläne selbst sollte der IASB erwägen, IAS 26 Bilanzierung und Berichterstattung von Alterversorgungsplänen zurückzunehmen und stattdessen vorzuschreiben, dass die Standards für die allgemeine Berichterstattung über Pensionspläne mit den IFRS im Allgemeinen übereinstimmen sollten. Die Verpflichtung eines Plans, zukünftig Leistungen auszuzahlen, sollte also nach den gleichen Prinzipien bewertet werden wie die Verpflichtung eines Arbeitgebers.

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