Nach Auffassung der Kommission wird die im EG-Vertrag verankerte Dienstleistungsfreiheit durch die Artikel 24 und 29 des französischen Abschlussprüferkodex aus dem Jahr 2005 in unzulässiger Weise beschränkt.
Die Artikel 24 und 29 (III, Absatz 2) des fraglichen Kodex betreffen prüfungsfremde Leistungen, die Mitglieder internationaler Prüfungsgesellschaften weltweit anbieten. Den genannten Bestimmungen zufolge ist die geforderte Unabhängigkeit eines Abschlussprüfers gefährdet, wenn für ein Unternehmen, das Mutter- oder Tochtergesellschaft einer in Frankreich geprüften Gesellschaft ist, in großem Umfang prüfungsfremde Leistungen erbracht werden. Da dies als unanfechtbar vorausgesetzt wird, haben Prüfer und ihre Gesellschaften keine Möglichkeit nachzuweisen, dass die Unabhängigkeit der Prüfung dadurch nicht beeinträchtigt wird.
Weitere Informationen finden Sie in der Pressemitteilung der Generaldirektion Binnenmarkt und Dienstleistungen der Europäischen Kommission (73 KB).