Hauptziel ist es, das Entstehen alternativer
Prüfungsgesellschaften auf einem wettbewerbsorientierten Markt zu
fördern. Die Empfehlung ist die Reaktion auf die steigende Zahl von
Prozessen und den mangelnden Versicherungsschutz in dieser Branche.
Sie will die europäischen Kapitalmärkte schützen, indem
sichergestellt wird, dass für Abschlussprüfungen von börsennotierten
EU-Unternehmen auch weiterhin Prüfungsgesellschaften zur Verfügung
stehen. Die Empfehlung lässt den Mitgliedstaaten die Wahl, auf
welche Weise sie die Haftung beschränken wollen, und führt
verschiedene Grundsätze ein, die sicherstellen sollen, dass die
Haftungsbeschränkung den Abschlussprüfern ebenso gerecht wird wie
den geprüften Unternehmen, Anlegern und sonstigen Betroffenen.
Hintergrund der Initiative ist der mit der
Abschlussprüfungsrichtlinie von 2006 erteilte Auftrag an die
Kommission, eine Beschränkung der finanziellen Haftung zu prüfen und
soweit erforderlich Empfehlungen an die Mitgliedstaaten zu richten.
Dazu Binnenmarkt- und Dienstleistungskommissar Charlie McCreevy:
Nach eingehenden Untersuchungen und ausführlichen
Konsultationen sind wir zu dem Schluss gekommen, dass die
Kombination aus unbeschränkter Haftung und unzureichendem
Versicherungsschutz nicht mehr hingenommen werden kann, denn
sie kann für unsere Kapitalmärkte und international tätige
Abschlussprüfer zu einem großen Problem werden. Die
derzeitigen Bedingungen halten nicht nur neue Akteure vom
Eintritt in den internationalen Abschlussprüfungsmarkt ab,
sondern stellen auch für die bestehenden Firmen eine Gefahr
dar. Angesichts der hohen Konzentration und der geringen
Auswahl an Prüfungsgesellschaften könnte dies nachteilige
Folgen für die europäischen Kapitalmärkte haben.
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In der Empfehlung werden beispielhaft drei Methoden der
Haftungsbeschränkung vorgeschlagen, doch können auch andere,
gleichwertige Verfahren eingesetzt werden. Die Mitgliedstaaten
sollten sich für die Methode entscheiden, die am besten mit ihren
jeweiligen rechtlichen Voraussetzungen übereinstimmt. Mit der
Empfehlung werden außerdem einige zentrale Grundsätze eingeführt,
die die Mitgliedstaaten bei der Wahl einer Haftungsbeschränkung
befolgen sollten:
| Die Haftungsbeschränkung sollte nicht bei vorsätzlichem
Fehlverhalten des Abschlussprüfers gelten,
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| die Haftungsbeschränkung muss sich auch auf Dritte
erstrecken, um die gewünschte Wirkung zu entfalten,
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| Geschädigte haben das Recht auf eine angemessene
Entschädigung.
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Die Empfehlung ist abrufbar unter:
http://ec.europa.eu/internal_market/auditing/liability/index_de.htm.