Fünf EU-Staaten erfüllen Transparenz- und Offenlegungsrichtlinien nicht
07.05.2008
Die Europäische Kommission hat beschlossen, mit Gründen versehene Stellungnahmen an die Tschechische Republik, Ungarn, die Niederlande und Polen zu richten, weil diese Länder die Richtlinie über Transparenzverpflichtungen börsennotierter Gesellschaften nicht innerhalb der vorgeschriebenen Fristen in einzelstaatliches Recht umgesetzt haben.
Die Richtlinie über Transparenzanforderungen börsennotierter Gesellschaften (Richtlinie 2004/109/EG) schreibt vor, dass Emittenten von Wertpapieren auf geregelten Märkten innerhalb der EU durch regelmäßige Informationen angemessene Transparenz für Anleger sicherstellen müssen, und zwar durch Veröffentlichung regelmäßiger und laufender Informationen und durch Verbreitung dieser Informationen innerhalb der gesamten EU. Zu solchen regelmäßigen Informationen gehören Finanzberichte, Informationen über bedeutende Beteiligungen, Stimmrechte und Informationen, die aufgrund der Marktmissbrauchsrichtlinie veröffentlicht werden. Mit der Richtlinie, die Offenlegungspflichten von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen festlegt (Richtlinie 2003/58/EG), wurde die so genannte erste Richtlinie zum Gesellschaftsrecht (68/151/EWG) modernisiert, insbesondere durch Erleichterung der elektronischen Archivierung von Unterlagen durch Unternehmen in Unternehmens-/Geschäftsregistern. |
Die Transparenzrichtlinie wurde in Deutschland mit dem Transparenzrichtlinie-Umsetzungsgesetz im Januar 2007 umgesetzt; das Gesetz über das elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie Unternehmensregister (EHUG) ist in Deutschland ebenfalls im Januar 2007 in Kraft getreten.