In dem 211 Seiten umfassenden Bericht ihrer Abteilungen für Rechnungslegung und
Unternehmensfinanzen spricht sich die SEC gegen die Abschaffung der Bilanzierung zum beizulegenden Zeitwert aus; vielmehr
empfiehlt sie in dem Bericht Verbesserungen gegenüber der bestehenden Praxis, einschließlich einem Überdenken der Bilanzierung
von Wertminderungen sowie der Entwicklung weiterer Leitlinien zur Feststellung eines beizulegenden Zeitwertes für Anlagen in
inaktiven Märkten, einschließlich Situationen, in denen Marktpreise nicht jederzeit verfügbar sind.
Neben anderen wichtigen Untersuchungsergebnissen wird in dem Bericht ausgeführt, dass Anleger grundsätzlich der Ansicht
seien, dass eine Bilanzierung zum beizulegenden Zeitwert die Transparenz in der Rechnungslegung erhöhe und zu besseren
Anlageentscheidungen führe. In dem Bericht wird zudem festgestellt, dass die Bilanzierung zum beizulegenden Zeitwert keine
bedeutende Rolle bei den Zusammenbrüchen der Banken im Jahr 2008 gespielt zu haben schien. Vielmehr, so der Bericht, scheinen
die Zusammenbrüche der Banken in den USA das Ergebnis zunehmend wahrscheinlicher Kreditverluste, Bedenken hinsichtlich der
Qualität der Vermögenswerte und – in bestimmen Fällen – schwindenden Vertrauens auf Seiten der Kapitalgeber und
Anleger zu seien.
Auch wenn in dem Bericht nicht die Abschaffung der Fair-Value-Standards gefordert wird, spricht die SEC acht
Empfehlungen aus, mit denen deren Anwendung verbessert wird. Wir haben Ihnen diese Empfehlungen in der nachfolgenden
Tabelle zusammengefasst. Die Presseerklärung der SEC vom gestrigen Tag können Sie
hier einsehen.
Im Bericht der SEC genannte Empfehlungen zur Fair-Value-Bilanzierung
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| Entwicklung zusätzlicher Leitlinien und anderer Werkzeuge zur Feststellung des beizulegenden Zeitwerts, wenn relevante
Marktinformationen in illiquiden oder inaktiven Märkten nicht zur Verfügung stehen, einschließlich der Erwägung der
Notwendigkeit von Leitlinien, um Unternehmen und Prüfer durch Befassung mit folgenden Themen zu helfen:

| Wie stellt man fest, ob ein Markt inaktiv geworden ist und ob ein Geschäftsvorfall oder eine Reihe an
Geschäftsvorfällen erzwungen sind oder Notverkäufe darstellen?
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| Wie sollen die Auswirkungen einer Änderung des Kreditrisikos auf den Wert eines Vermögenswerts oder einer Schuld
geschätzt werden?
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| Wann sollten beobachtbare Marktinformationen durch nicht beobachtbare Informationen in Form von Einschätzungen durch
die Geschäftsleitung ergänzt werden? Wann kann sich auf sie verlassen?
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| Wie soll man bestätigen, dass die verwendeten Annahmen auch von anderen Marktteilnehmer und nicht von einem
bestimmten Unternehmen verwendet werden?
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| Verbesserung bestehender Angabe- und Ausweisvorschriften in Bezug auf die Auswirkungen des beizulegenden Zeitwerts im
Abschluss
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| Ausbildungsmaßnahmen, einschließlich solcher, in denen die Notwendigkeit von Ermessensentscheidungen durch die
Geschäftsleitung bei der Festlegung von Schätzungen des beizulegenden Zeitwerts noch einmal verdeutlicht wird
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| eine Untersuchung der Liquiditätsauswirkungen bei der Bemessung des beizulegenden Zeitwerts durch den FASB, einschließlich
der Frage, ob zusätzliche Anwendungs- und/oder Angabeleitlinien geboten sind
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| eine Beurteilung durch den FASB, ob die Einbeziehungen des Kreditrisikos bei der Bewertung finanzieller Verbindlichkeiten
Anlegern nützliche Informationen zur Verfügung stellt, einschließlich der Frage, ob dies in der gegenwärtigen Praxis hinreichend
transparent erfolgt.
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In dem Bericht findet sich auch eine Empfehlung an den FASB, die gegenwärtig bestehenden Bilanzierungsmodelle bezüglich
Wertminderungen von Finanzinstrumenten neu zu beurteilen; dies schließt eine Beurteilung ein, ob die Anzahl der Modelle nach
US-GAAP verringert werden kann. Es wird festgestellt, dass nach den bestehenden Bilanzierungsvorschriften Informationen zu
Wertminderungen berechnet, angesetzt und auf einer Grundlage berichtet werden, die vielfach von Vermögenswert zu Vermögenswert
unterschiedlich ist. In dem Bericht werden folgende Verbesserungen empfohlen:

| eine Verringerung der Anzahl der verwendeten Modelle für die Feststellung und Berichterstattung über Wertminderungen;
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| eine Einschätzung, ob die Nützlichkeit der Anlegern zur Verfügung stehenden Informationen durch die Zurverfügungstellung
weiterer Informationen, ob die aktuellen Wertrückgänge im Einklag mit den Erwartungen der Geschäftsleitung hinsichtlich der
zugrundeliegenden Bonitätseinschätzung stehen, verbessert würde; sowie
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| eine erneute Erwägung der gegenwärtig bestehenden Beschränkungen hinsichtlich der Fähigkeit, Werterhöhungen zu erfassen
(wenn sich die Marktpreise erholen).
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