Details zu den Kompetenzen des neuen Aufsichtsgremiums

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30.01.2009

Wie gestern berichtet haben die Treuhänder der IASC-Stiftung (International Accounting Standards Committee Foundation, IASCF) wichtige Änderungen an der Satzung des Gremiums beschlossen, die am 1. Februar 2009 in Kraft treten sollen.

Dazu gehört neben der Erhöhung der Mitgliederzahl des IASB auch die Einrichtung eines Überwachungsgremiums (Monitoring Board, MB). Dem MB wurden weitreichende Kompetenzen eingeräumt:

SATZUNGSÄNDERUNGEN IN BEZUG AUF DAS ÜBERWACHUNGSGREMIUM

Ein Überwachungsgremium (Monitoring Board, MB) öffentlicher Behörden ist eingerichtet worden. Dessen Ziel liegt darin, die öffentliche Rechenschaftspflicht der IASCF zu verbessern, ohne die Unabhängigkeit des Standardsetzungsprozesses einzuschränken.

Das MB wird anfangs aus führenden Vertretern der Europäischen Kommission, des IOSCO-Ausschusses für aufstrebende Märkte, des IOSCO-Fachausschusses, der Finanzdienstleistungsbehörde von Japan und der US-amerikanischen Wertpapier- und Börsenaufsicht bestehen. Der Vorsitzende des Basel-Komitees ist nicht stimmberechtigter Beobachter.

Das MB wird am Nominierungsprozess für Treuhänder teilnehmen und die Ernennungen von Treuhändern bestätigen.

Das MB wird Aufsichtsverantwortlichkeiten in Bezug auf die Treuhänder und ihre Aufsicht über die Aktivitäten des IASB haben. Dies gilt insbesondere für die Festlegung des Arbeitsprogramms und die Bemühungen des IASB, die Genauigkeit und Wirksamkeit von Finanzberichterstattung zu verbessern und die Anleger zu schützen.

Das MB 'kann Bilanzierungsfragen an die Treuhänder und den Vorsitzenden des IASB verweisen und Rücksprache mit ihnen zu diesen Themen nehmen'. Das MB kann eine Sitzung mit 'den Vorsitzenden der Treuhänder und des IASB' einfordern.

'Wenn der IASB feststellt, dass eine Erörterung des Sachverhalts/der Sachverhalte, der/die vom Aufsichtsgremium identifiziert wurde, nicht ratsam ist oder die Anfrage in dem vom Aufsichtsgremium gewünschten zeitlichen Rahmen nicht lösbar ist, sollten die Treuhänder:

den IASB auffordern, alle vernünftigerweise angemessenen Bemühungen zu unternehmen, die Anfrage auf eine Art und Weise zu lösen, die dem öffentlichen Interesse entspricht und den Schutz der Anleger berücksichtigt;

den IASB auffordern, durch die Treuhänder seine Stellungnahme hinsichtlich seiner Haltung zu der Anfrage zu erläutern; und

unverzüglich das Überwachungsgremium von der Haltung des IASB in Kenntnis setzen.

Die IASCF hat ein Arbeitsabkommen hinsichtlich des Überwachungsgremiums veröffentlicht (Entwurfin englischer Sprache, 42 KB). Dieses wird derzeit von allen Parteien unterzeichnet.

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