Die Vorschläge zielen darauf ab, die Definition eines
aufgegebenen Geschäftsbereichs nach IFRS 5
Zur Veräußerung gehaltene langfristige Vermögenswerte und aufgegebene
Geschäftsbereiche zu überarbeiten und zusätzliche
Angaben über Bestandteile eines Unternehmens zu fordern, die
veräußert wurden oder als zur Veräußerung verfügbar
klassifiziert wurden. In unserem Schreiben drücken wir
Unterstützung für das gemeinsame Projekt von IASB und FASB
aus, in dem eine gemeinsame Definition von und Angabeforderungen für aufgegebene Geschäftsbereiche
erarbeitet werden. Wir weisen jedoch darauf hin, dass selbst
bei Übernahme dieses Entwurfs keine Konvergenz erzielt
würde:
Obwohl wir die Zielsetzung der Konvergenz in dieser vorgeschlagenen Änderung
unterstützen, bleiben doch aufgrund von Differenzen im Anwendungsbereich zwischen IFRs 5 und
SFAS 144 Bilanzierung von Wertminderungen von Veräußerungen von langfristigen Vermögenswerten
weiterhin Unterschiede in der Berichterstattung über aufgegebene Geschäftsbereiche. So werden in SFAS 144
beispielsweise Beteiligungen, die nach der Equity-Methode bilanziert werden, aus dem Anwendungsbereich ausgeschlossen,
während das in IFRS 5 nicht der Fall ist. Daher kann die Veräußerung einer Beteiligung, die nach der
Equity-Methode bilanziert wird, unter US-GAAP nicht als aufgegebener Geschäftsbereich dargestellt werden; unter IFRS könnte das in Frage
kommen. Obwohl diese Unterschiede nicht im Umfang dieses Projekts enthalten sind, sind wir der Meinung, dass die Boards
die Unterschiede im Anwendungsbereich in weiteren Konvergenzprojekten berücksichtigen sollten.
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