Der jährliche Verbesserungsprozess
stellt einen Mechanismus dar, mit dem nicht dringliche aber
notwendige Änderungen an den International Financial Reporting Standards (IFRS)
zusammengefasst und gesammelt veröffentlich werden. Solche
Änderungen betreffen beispielsweise die Klarstellung von Leitlinien
oder Formulierungen oder betreffen relativ geringfügige Sachverhalte
in den Standards und deren unbeabsichtigte Folgen, Widersprüche oder
Auslassungen. Die vorgeschlagenen Kriterien für die Bestimmung, ob
ein Sachverhalt in Bezug auf die Klarstellung oder Korrektur der
IFRS im Rahmen des jährlichen Verbesserungsprojekts abgehandelt
werden kann, sind nachfolgend widergegeben. Alle Kriterien müssen
erfüllt sein.
(a) Die vorgeschlagene
Änderung weist eines oder beide der folgenden
Merkmale auf:

| (i) klarstellend – durch die vorgeschlagene Änderung würden die IFRS wie folgt verbessert: 
| Klarstellung unklarer Formulierungen in bestehenden IFRS oder
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| Hinzufügen von Leitlinien, wo deren Fehlen Bedenken auslösen.
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| Eine klarstellende Änderung
erhält die Einheitlichkeit der bestehenden
Prinzipien im betroffenen IFRS. Sie schlägt kein
neues Prinzip vor und ändert kein bestehendes
Prinzip.
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| (ii) korrigierend – durch die vorgeschlagene Änderung würden die IFRS wie folgt verbessert: 
| Lösung eines Konflikts zwischen bestehenden Vorschriften der
IFRS und Zurverfügungstellung einer klaren Begründung, wann
welche bestehende Vorschrift anzuwenden ist oder
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| Heilung einer Auslassung oder einer verhältnismäßig kleinen
unbeabsichtigten Konsequenz bestehender Vorschriften der IFRS.
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| Eine klarstellende Änderung
schlägt kein neues Prinzip vor und ändert kein
bestehendes Prinzip, aber sie kann eine Ausnahme von
einem bestehenden Prinzip schaffen.
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(b) Die vorgeschlagene Änderung hat einen klaren, eng umrissenen
Zweck, d.h. die Auswirkungen der vorgeschlagenen Änderungen sind
ausreichen erwogen und identifiziert worden.
(c) Es ist anzunehmen, dass der IASB zeitnah zu einer Lösung des
Sachverhalts kommen wird. Die Unfähigkeit, eine Lösung zeitnah zu
erarbeiten, kann ein Hinweis dafür sein, dass der Grund für das Problem
grundlegender ist als im Rahmen des jährlichen Verbesserungsprojekts
abgearbeitet werden kann.
(d) Wenn die vorgeschlagene Änderung einen IFRS betrifft, der
Gegenstand eines gegenwärtigen oder geplanten IASB-Projekts ist, müssen
dringende Gründe vorliegen, um die Änderung eher vorzunehmen als es im
Rahmen des Projekts geschehen könnte.
Zum Konsultationsdokument der IFRS-Stiftung kann bis zum
30. November 2010 Stellung genommen werden. Es steht Ihnen auf der
Internetseite des IASB zur Verfügung. Die entsprechende
Presseerklärung finden Sie
hier (in englischer Sprache, 36 KB).