Beide stehen im Zusammenhang mit
gemeinsamen Projekten des IASB. Der IASB hat bereits drei
Verlautbarungen herausgegeben:
Der IASB arbeitet außerdem an Projekten zur
Sicherungsbilanzierung und zur
Gesamtergebnisrechnung
(entsprechende Entwürfe werden in Kürze erwartet).
Überblick über die Vorschläge des FASB
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Finanzinstrumente

| Die Bilanzierung würde auf den Merkmalen der
Finanzinstrumente aufbauen und darauf, wie die Vermögenswerte
und Schulden im Geschäftsbetrieb genutzt werden. Die
Klassifizierung wird bei Erwerb oder bei Emission
festgelegt; eine Umklassifizierung ist nicht gestattet.
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| Finanzielle Vermögenswerte mit variablen Kapitalflüssen oder
Finanzinstrumente, die regelmäßig gehandelt werden, wären zum
beizulegenden Zeitwert zu bilanzieren; Wertänderungen würden im
Gesamtergebnis erfasst (unabhängig von der Unternehmensstrategie).
Dies würde alle Derivate einschließen.
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| Des Weiteren würden Änderungen im beizulegenden Zeitwert von
Eigenkapitaltiteln, bestimmten hybriden Instrumenten und
Finanzinstrumenten, die vertraglich bedingt so vorausgezahlt
werden können, dass der Halter nicht im Wesentlichen den
Gesamtbetrag seiner Investition zurückerhalten würde, ebenfalls
zu jedem Berichtszeitpunkt im Gesamtergebnis erfasst (unabhängig
von der Unternehmensstrategie).
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| Für finanzielle Vermögenswerte, die zur Eintreibung von
Zahlungsmitteln gehalten werden, würde Folgendes gelten: 
| Sowohl fortgeführte Anschaffungskosten als auch der
beizulegende Zeitwert würde in der Bilanz aufgeführt.
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| Änderungen im beizulegenden Zeitwert aus Zinszuwächsen,
Wertminderungen von Krediten und deren Umkehrungen und
realisierte Gewinne und Verluste würden im Gesamtergebnis
erfasst.
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| Andere Änderungen im beizulegenden Zeitwert würden im
sonstigen Gesamtergebnis erfasst.
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| Auf der Aktivseite der Bilanz könnten Kreditforderungen wie
folgt dargestellt werden:
Kredite:
Fortgeführte AnschaffungskostenXXX
Vorsorge für Kreditverluste(XX)
Verbleibende Anpassung für den beizulegenden Zeitwert(XX)
Beizulegender ZeitwertXXX
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| Eigenkapital könnte wie folgt dargestellt werden: Stammaktien
| XXX
| Gewinnrücklagen
| XXX
| Akkumuliertes sonstiges Gesamtergebnis ohne
Änderungen des beizulegenden Zeitwerts
| XXX
| Eigenkapital ohne Änderungen des beizulegenden
Zeitwerts
| YYY
| Änderungen des beizulegenden Zeitwerts von
Finanzinstrumenten
| (XX)
| Summe des gesamten Eigenkapitals
| ZZZ
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Finanzielle Verbindlichkeiten würden ähnlich wie finanzielle
Vermögenswerte bilanziert, um widerzuspiegeln, wie finanzielle
Vermögenswerte und Verbindlichkeiten gemeinsam geführt werden.
Verbindlichkeiten aus Sichteinlagen von Banken würden jede
Periode mit Hilfe einer Zeitwertmethode neubewertet, die den
wirtschaftlichen Nutzen widerspiegelt, den ein Unternehmen aus
dieser stabilen Finanzierungsquelle mit geringeren Kosten hat;
einige können für eine Neubewertung über das sonstige
Gesamtergebnis in Frage kommen. Einige finanzielle
Verbindlichkeiten, die ansonsten zum beizulegenden Zeitwert zu
bewerten wären, könnten für eine Option für fortgeführte
Anschaffungskosten in Frage kommen, um Bilanzierungsanomalien
zwischen den angesetzten Vermögenswerten und Schulden zu
vermeiden.
Kredite und andere Schuldinstrumente in der Kategorie der
für Einziehung oder Zahlung gehaltenen Instrumente würden unter
Verwendung eines einzigen Modells für die Schätzung von
Kreditverlusten auf Wertminderung geprüft. Mit dem Vorschlag
würde der bestehende Schwellenwert der Wahrscheinlichkeit für
den Ansatz von Wertminderungen von Krediten gestrichen, sodass
ein Modell der erwarteten Verluste entstehen würde.
Die Kriterien für die Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen
würden vereinfacht:

| Ein Unternehmen könnte weiterhin bestimmte Risiken in
finanziellen Positionen als die Risiken designieren, die in
einer Sicherungsbeziehung abgesichert werden, wobei nur die
Auswirkungen der abgesicherten Risiken in jeder Berichtsperiode
im Gesamtergebnis widergespiegelt werden.
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| Die "Shortcut-Methode" und der "Critical Terms Match" würden gestrichen.
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| Ein Unternehmen könnte nicht länger die Sicherungsbeziehung
einfach dadurch aufheben, dass die Sicherungsdesignierung
gestrichen wird. Eine Sicherungsbeziehung würde nur aufgehoben,
wenn die Kriterien für die Sicherungsbilanzierung nicht länger
erfüllt sind oder wenn das Sicherungsinstrument ausläuft oder
veräußert, beendet oder ausgeübt wird.
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Daten des Inkrafttretens und Übergangsbestimmungen:

| Gegenwärtig wird 2013 erwartet.
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| Nicht börsennotierten Unternehmen mit einem konsolidierten
Gesamtvermögen von weniger als einer Milliarde US-Dollar würde
ein Aufschub von vier Jahren über das Datum des Inkrafttretens
hinaus in Bezug auf bestimmte Vorschriften hinsichtlich Krediten
und Sichteinlagen gewährt.
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| Ein Unternehmen hätte die vorgeschlagenen Leitlinien in Form
einer einzigen Anpassung im Hinblick auf die kumulierten
Auswirkungen auf die Darstellung der Finanz- und Vermögenslage
in der Berichtsperiode vorzunehmen, die dem Datum des
Inkrafttretens unmittelbar vorausgeht. Eine frühere Anwendung
wäre nicht zulässig.
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Gesamtergebnis

| Der FASB schlägt vor, die Darstellung des Gesamtergebnisses
und seiner Bestandteile in zwei Teilen zu fordern –
Gesamtergebnis (als "Gewinn oder Verlust" in den IFRS
bezeichnet) und sonstiges Gesamtergebnis. Dies würde in einer
einzigen fortlaufenden Darstellung der Finanz- und Ertragslage
erfolgen. 
| Die Darstellung der Finanz- und Ertragslage in zwei
getrennten Darstellungen wäre nicht zulässig.
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| In Paragraph 220-10-45-10A des Vorschlags werden 11 Arten
von Gewinnen und Verlusten identifiziert, die derzeit nach
US-GAAP im sonstigen Gesamtergebnis dargestellt werden.
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| Ein Unternehmen, das keine Positionen im sonstigen
Gesamtergebnis hat, müsste kein Gesamtergebnis darstellen.
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| Mit dem Vorschlag würden die Positionen, die im sonstigen
Gesamtergebnis auszuweisen sind, nicht geändert. Es würde auch
keine Änderungen dabei geben, wann ein Posten des sonstigen
Gesamtergebnis in das Gesamtergebnis umklassifiziert werden
muss.
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| Der Vorschlag hätte keine Auswirkungen auf die Berechnung
des Ergebnisses je Aktie.
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| Bei Übernahme würde für den Vorschlag Folgendes gelten: 
| Er träte zu gleichen Zeitpunkt in Kraft wie die Änderungen
bei den Finanzinstrumenten.
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| Er würde auf vollständiger rückwirkender Grundlage
angewendet, um die Vergleichbarkeit zwischen Berichtsperioden zu
verbessern. Eine vorzeitige Anwendung wäre zulässig, weil die
Einhaltung der vorgeschlagenen Änderungen bereits gestattet ist.
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Die Kommentierungsfrist zu beiden Entwürfen endet am 30.
September 2010. Der FASB beabsichtigt, Gesprächsrunden am 12.
und 21. Oktober 2010 anzubieten, um weitere Meinungen einzuholen. Die
Entwürfe können kostenfrei von der
Internetseite des FASB heruntergeladen werden. Anhang A des
FASB-Entwurfs enthält einen detaillierten Vergleich der Vorschläge des
FASB mit dem Finanzinstrumentemodell, das derzeit vom IASB entwickelt
wird. Der FASB hat außerdem ein
Einführungsdokumentherausgegeben (in englischer Sprache, 1.309 KB),
in dem der Vorschlag zu Finanzinstrumenten erläutert wird. Des Weiteren
steht die
Aufzeichnung einer Internetsendung mit einem ausführlichen Interview
mit dem FASB-Vorsitzenden Robert Herz über Finanzinstrumente zur
Verfügung. Der FASB wird außerdem am 30. Juni 2010 eine live
ausgestrahlte
Internetsendung zu seinem Vorschlag zu Finanzinstrumenten anbieten.
Die englischsprachige Presseerklärung des FASB finden Sie
hier.