IASB gibt Entwurf zur Änderung der Fair Value Option bei finanziellen Verbindlichkeiten heraus
11.05.2010
Als IFRS 9 im November 2009 herausgegeben wurde, hatte der IASB die Bewertung der Passivseite auf Drängen verschiedener Gruppen vorläufig herausgenommen, weil der Sachverhalt der Verbuchung von Wertänderungen aus Schwankungen des eigenen Kreditrisikos nicht befriedigend gelöst werden konnte.
Der IASB schlägt in dem heute erscheinenden Standardentwurf nunmehr vor, bei Nutzung der Fair Value Option (FVO) den Anteil an den Wertänderungen einer Schuld, die auf Veränderungen des eigenen Kreditrisikos entfallen, durch eine Gegenbuchung im Sonstigen Gesamtergebnis zu neutralisieren. Damit würde zunächst die gesamte FV-Änderung erfolgswirksam erfasst, anschließend aber teilweise neutralisiert. Die Separierung dieser Wertänderungen ist für Angabezwecke bereits in IFRS 7 vorgeschrieben, so dass der IASB davon ausgeht, dass die Komponenten für die Aufspaltung der Bewertungsänderungen vorliegen. Entscheidend ist, dass diese Separierung allein für finanzielle Verbindlichkeiten gelten soll, für die die FVO ausgeübt wurde; sie ist nicht anwendbar, wenn Schulden mit Handelsabsicht belegt sind (Leerverkäufe, derivative Finanzinstrumente mit negativem Marktwert). Der Rest der Bewertung folgt den gegenwärtig in IAS 39 abgefassten Regelungen. D.h., dass die durch IFRS 9 eingeführte Bewertungskonzeption auf finanzielle Vermögenswerte beschränkt bleibt. Die Frist zur Abgabe von Stellungnahmen läuft am 16. Juli 2010 ab.
Weiterführende Informationen in englischer Sprache:
- Zugang zum Entwurf ED/2010/4 Fair Value Option bei finanziellen Verbindlichkeiten
- Snapshot (kurze Zusammenfassung der wesentlichen Inhalte)
- Presseerklärung des IASB