Kanadische Aufsicht gibt Hinweise zur erstmaligen Anwendung

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29.11.2010

Die kanadische Börsenaufsichtsbehörde von Ontario (Ontario Securities Commission, OSC) hat die Veröffentlichung Die "Top 10"-Hinweise für börsennotierte Unternehmen, die ihren ersten Zwischenbericht nach IFRS aufstellen herausgegeben.

Angesichts des Übergangs Kanadas auf die IFRS ab 2011 zielt der Leitfaden auf eine Reihe an Hinweisen für kanadische börsennotierte Unternehmen, die diese in Vorbereitung des Übergangs erwägen sollten. Viele Vorschläge sind generisch und mögen auf für erstmalige Anwender in anderen Rechtskreisen nützlich sein.

Eine Zusammenfassung der in dem Leitfaden gegeben Hinweise finden Sie nachfolgend:

 

Die "Top 10"-Hinweise für börsennotierte Unternehmen, die ihren ersten Zwischenbericht nach IFRS aufstellen

  1. Änderungen an den akzeptierten Bilanzierungsprinzipien – benennen Sie klar die verwendeten Bilanzierungsprinzipien in allen freigegebenen Finanzinformationen
  2. Einbindung des Prüfers bei den Einreichungen bei der Aufsicht – stellen Sie sicher, dass die freigegebenen Finanzinformationen in den ersten drei Quartalen 2011 genau sind und keine neue Darstellung nach der Jahresprüfung erfordern
  3. Abgabefrist für erstmalig nach IFRS berichtende Emittenten im ersten Quartal – Verlängerung um 30 Tage nur für das erste Quartal
  4. Folgen einer Nichtbeachtung der Abgabefristen für den Abschluss – dies stellt eine bedeutende Verletzung des kanadischen Wertpapierrechts dar
  5. Darstellung des IFRS-Abschlusses – Auswirkungen auf fortwährende Angabevorschriften
  6. Wesentliche Anhangangaben im ersten IFRS-Zwischenbericht – diese sollten hinreichend Informationen enthalten, die Anleger ermöglichen zu verstehen, wie der Übergang auf die IFRS zu zuvor berichteten Ergebnisse beeinflusst hat
  7. Erforderliche Überleitungen nach IFRS 1 – einschließlich Beispielen
  8. Lageberichterstattung – ob Änderungen berichteter Ergebnisse ihre Ursache in der Anwendung abweichender Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden oder in einer Änderung der zugrundeliegenden Geschäftstätigkeit haben
  9. Bestätigung des Vorstandsvorsitzenden/Finanzvorstands – Auswirkungen auf standardisierte Vorlagen
  10. Prospekt- und andere Angebotssachverhalte – Änderungen an den akzeptierten Bilanzierungsprinzipien, Einbindung des Prüfers in die Angebotsdokumente und Darstellung des IFRS-Abschluss in Angebotsdokumenten

Weiterführende Informationen:

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