Diese Vorschriften werden
IFRS 9 Finanzinstrumente
hinzugefügt und stellen den Abschluss der
Phase zu Klassifizierung und Bewertung des IASB-Projekts zur Ersetzung von IAS 39 dar.
Sie ergänzen die Herausgabe von IFRS 9 im November 2009, in dem die
Klassifizierung und Bewertung von finanziellen Vermögenswerten
geregelt wurde.
Die neuen Vorschriften widmen sich dem Problem der
Volatilität in der Gewinn- und Verlustrechnung, die entsteht, wenn
ein Emittent sich entscheidet, seine eigenen Schulden zum
beizulegenden Zeitwert zu bewerten. Dies wird auch als das Problem
des eigenen Kreditrisikos bezeichnet. Der IASB hat entschieden, die
bestehende Bewertung zu fortgeführten Anschaffungskosten für die
meisten Schulden beizubehalten und die Änderungen auf diejenigen zu
beschränken, die dem Problem des eigenen Kreditrisikos gelten. Nach
den neuen Regelungen stellt ein Unternehmen, das sich entschließt,
eine Schuld zum beizulegenden Zeitwert zu bewerten, den Teil der
Veränderungen im beizulegenden Zeitwert, die sich aus Veränderungen
des eigenen Kreditrisikos des Unternehmens ergeben, im Abschnitt zum
sonstigen Gesamtergebnis in der Gesamtergebnisrechnung dar, nicht in
der Gewinn- und Verlustrechnung.
IFRS 9 tritt für Abschlüsse zu Berichtsperioden in
Kraft, die am oder nach dem 1. Januar 2013 beginnen. Unternehmen
können die Vorschriften auch vorzeitig anwenden, sie müssen
allerdings dann auch die Vorschriften in IFRS 9 vorzeitig anwenden,
die sich auf finanzielle Vermögenswerte beziehen. IFRS 9 ist noch
nicht für die Anwendung in Europa übernommen. Eine Entscheidung
darüber wurde vorläufig zurückgestellt.
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