Diese Webseite verwendet Cookies, um Ihnen einen bedarfsgerechteren Service bereitstellen zu können. Indem Sie ohne Veränderungen Ihrer Standard-Browser-Einstellung weiterhin diese Seite besuchen, erklären Sie sich mit unserer Verwendung von Cookies einverstanden. Möchten Sie mehr Informationen zu den von uns verwendeten Cookies erhalten und erfahren, wie Sie den Einsatz unserer Cookies unterbinden können, lesen Sie bitte unsere Cookie Notice.

ESMA ändert Position zur Berücksichtigung von negativen IFRIC-Entscheidungen

20.07.2011

Im April 2007 hatte die Vorgängerorganisation der europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (European Securities and Markets Authority, ESMA), der Ausschuss der europäischen Wertpapierregulierungsbehörden (Committee of European Securities Regulators, CESR), entschieden, dass Ablehnungsentscheidungen des Interpretationsausschusses, die implizit besagen, dass ein Sachverhalt in den Standards des IASB ausreichend genau geklärt sei, nicht zu einer nachträglichen Änderung der Bilanzierungsmethoden und der Anwendung von IAS 8 'Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden, Änderungen von Schätzungen und Fehler' führen müsse.

Es war damals argumentiert worden, dass viele dieser Sachverhalte vorübergehender Natur seien und im Laufe der Zeit ganz verschwinden würden, da die Anwender immer vertrauter mit der Interpretation und der Anwendung der IFRS werden würden.

ESMA hat heute ein Schreiben veröffentlicht, mit dem diese Einschätzung geändert wird. Wörtlich heißt es darin:

 

ESMA ist der Meinung, dass wir sechs Jahre nach der Übernahme der IFRS nicht mehr in einer solchen Übergangsphase sind. Ablehnungsentscheidungen, die vom IFRS Interpretations Committee veröffentlicht werden, stellen oft eine Verdeutlichung der Standards dar. Es gibt eine Erwartungshaltung unter den IFRS-Anwendern, dass Ablehnungsentscheidungen, in denen die Schlussfolgerung enthalten ist, dass die IFRS ausreichend Leitlinien zur Verfügung stellen, von den Erstellern bei der Wahl ihrer Bilanzierungsmethoden sorgsam erwogen werden. Im Fall einer Änderung früherer Bilanzierungsmethoden im Nachgang der Veröffentlichung einer Ablehnungsentscheidung, sollte ein Emittent IAS 8 anwenden und sachgerechte und ausreichende Angaben zur Begründung der Änderung zur Verfügung stellen, in denen auf alle besonderen Tatsachen und Umstände des Falles Bezug genommen und auch auf den Ablehnungsbescheid verwiesen wird.