Entscheidung des Bundesfinanzhofs zu Teilwertabschreibungen auf Aktien und Aktienfonds
29.12.2011
Mit diesem Urteil weicht der BFH von der Verwaltungspraxis ab, nach der nur dann von einer voraussichtlich dauernden Wertminderung auszugehen ist, wenn der Börsenkurs der Aktien oder der Rücknahmepreis der Fondsanteile zum jeweiligen Bilanzstichtag um mehr als 40 % oder an zwei aufeinander folgenden Bilanzstichtagen um jeweils mehr als 25 % unter die Anschaffungskosten gesunken ist.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat Teilwertabschreibungen auf Aktien und Aktienfonds drastisch vereinfacht. Künftig darf bei Wertpapieren im Betriebsvermögen schon dann von einer voraussichtlich dauernden Wertminderung ausgegangen, wenn der Börsenkurs am Bilanzstichtag mindestens 5 % niedriger liegt als beim Kauf. Auf die anschließende Kursentwicklung kommt es nicht an.
Unter IFRS hat sich das haben sich das IFRS Interpretations Committee und sein Vorgänger IFRIC wiederholt in ihren Agendaentscheidungen mit dem Thema "langanhaltender" oder "dauerhafter" Wertminderungen beschäftigt. Siehe dazu beispielweise die Liste der nicht auf die Agenda genommene Sachverhalte zu IAS 39.
Auf der Internetseite des BFH finden Sie eine entsprechende Presseerklärung zum Urteil.