Kanada schlägt Leitlinien dazu vor, wann Angaben zu neuen und überarbeiteten Standards zu leisten sind

  • Kanada Image

14.12.2012

Der kanadische Standardsetzer Canadian Accounting Standards Board (AcSB) hat vorgeschlagene Änderungen am Vorwort des Handbuchs des kanadischen Instituts der Wirtschaftsprüfer (Canadian Institute of Chartered Accountants, CICA) herausgegeben, um die Verbindlichkeit von Vorschriften zur Rechnungslegung in Kanada und die Grundlage für die Übernahme der IFRS als kanadische Rechnungslegungsstandards klarzustellen. In den Vorschlägen geht es um die Fragen, ob Unternehmen vom IASB herausgegebene Standards anwenden dürfen, bevor sie als kanadische Rechnungslegungsstandards übernommen werden, und wie die Angabevorschriften in IAS 8 im Kontext eines Endorsementregimes anzuwenden sind. Die Überlegungen mögen auch für andere Rechtskreise relevant sein, die erwägen, ein Endorsementverfahren für IFRS einzurichten.

Mit der vorgeschlagenen Änderung würde klargestellt, dass neue, geänderte oder überarbeitete International Financial Reporting Standards, die vom IASB herausgegeben werden, erst dann zu kanadischen Rechnungslegungsstandards werden, wenn sie vom AcSB im Rahmen seines Konsultationsprozesses übernommen wurden. Das heißt, dass kanadische Unternehmen diese Standards erst anwenden können, wenn dieser Prozess (mit positivem Ergebnis) abgeschlossen wurde. Dies entspricht der Vorgehensweise in Europa.

In den erläuternden Materialien, die den Vorschlägen beigefügt sind, wird festgehalten, dass Paragraf 30 von IAS 8 Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden, Änderungen von Schätzungen und Fehler bereits Bestandteil der kanadischen Rechnungslegungsstandards ist. Wortwörtlich genommen wird in diesem Paragrafen vorgeschrieben, alle neuen und überarbeiteten Standards, die vom IASB herausgegeben aber noch nicht angewendet wurden, zu benennen und entsprechende Angaben zu leisten, selbst wenn der AcSB die Verlautbarungen noch nicht in das Handbuch übernommen hat.

Damit also kanadische Unternehmen die uneingeschränkte Einhaltung der IFRS in Anspruch nehmen können (eine Angabe, die nach Paragraf 16 von IAS 1 Darstellung des Abschlusses erforderlich ist, der bereits als kanadischer Rechnungslegungsstandard übernommen wurde), müssten sie IAS 8-Angaben zu IASB-Verlautbarungen machen, die vom AcSB noch nicht als kanadische Rechnungslegungsstandards übernommen wurden. Der AcSB sieht darin kein Problem.

Allerdings erörterte der AcSB die Schwierigkeiten, die bestimmte Unternehmen bei der Erfüllung dieser Vorschrift haben könnten. So muss der AcSB Änderungen am Handbuch stets in den beiden Staatssprachen Englisch und Französisch) vornehmen (die entsprechenden Standard stehen dann in beiden Sprachen zur Verfügung und die Regelungen habe die gleiche Bindungskraft), während der IASB seine Verlautbarungen nur in englischer Sprache herausgibt. Der AcSB hält fest: "Neue oder geänderte IFRS, die noch nicht übersetzt worden sind, sind frankophonen Anwendern nicht zugänglich, die somit die geforderten Angaben nicht leisten könnten."

Frankophone Anwender sind also allein aufgrund der zeitlichen Verschiebung, die sich aus der notwendigen, sorgfältigen Übersetzung der Standards ergeben,  von bestimmten Informationen abgeschnitten. Der AcSB bemüht sich generell um eine zügige Übersetzung; aufgrund der Änderungen in letzter Minute, die der IASB oft vornimmt und die dann ebenfalls noch sorgfältig erwogen werden müssen, ergibt sich aber eine zeitliche Verzögerung von mindestens zwei bis fünf Monaten, die der AcSB sich nicht zu unterschreiten in der Lage sieht.

Um den Bedenken sowohl in Bezug auf Sprache als auch in Bezug auf das Leisten von Angaben zu Standards, die noch nicht für die Anwendung in Kanada übernommen wurden, weitestgehend entgegenzutreten, werden in den vorgeschlagenen Änderungen folgende Zusagen gemacht:

  • Der AcSB steht stets für eine Kommunikation im Zusammenhang mit Fragen der vorzeitigen Anwendung und entsprechenden Angaben in beiden Sprachen zur Verfügung.
  • Übersetzungen erfolgen weiterhin so schnell als möglich.
  • Die Übernahme von IASB-Verlautbarungen erfolgt so schnell als möglich.
  • Auf der Internetseite des AcSB werden Informationen zu kommenden Änderungen des CICA-Handbuchs und zu möglichen Bedenken und Fragen zur Verfügung gestellt.
  • Der AcSB wird die Kommunikation mit den Wertpapierregulierern im Zusammenhang mit diesen Fragen aufnehmen und ggf. Ausnahmen erwirken.

Zu den Vorschlägen kann bis zum 28. Februar 2012 Stellung genommen werden. Sie können Sie direkt auf der Internetseite des AcSB einsehen.

Zugehörige Themen

Correction list for hyphenation

These words serve as exceptions. Once entered, they are only hyphenated at the specified hyphenation points. Each word should be on a separate line.