Oktober

IASB veröffentlicht Änderungen zu Investmentgesellschaften

31.10.2012

Der IASB hat die Verlautbarung 'Investmentgesellschaften (Änderungen an IFRS 10, IFRS 12 und IAS 27)' veröffentlicht, mit der eine Ausnahme in Bezug auf die Konsolidierung von Tochterunternehmen unter IFRS 10 'Konzernabschlüsse' gewährt wird. Dies gilt, wenn das Mutterunternehmen die Definition einer 'Investmentgesellschaft' erfüllt (beispielsweise bestimmte Investmentfonds). Diese Unternehmen würden stattdessen ihre Investitionen in bestimmte Tochtergesellschaften erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert nach IFRS 9 'Finanzinstrumente' oder IAS 39 'Finanzinstrumente: Ansatz und Bewertung' bewerten.

Nach den Änderungen ist eine 'Investmentgesellschaft' als ein Unternehmen mit den folgenden Merkmalen definiert:

  • Es erhält Kapital von einem oder mehreren Anlegern zu dem Zweck, für diese Anleger Investitionen vorzunehmen und zu steuern.
  • Es verpflichtet sich gegenüber den Anlagern auf einen Geschäftszweck, der darin liegt, Investitionen nur mit dem Ziel der Kapitalvermehrung, der Erwirtschaftung von Investitionserträgen oder beidem vorzunehmen.
  • Es bemisst und evaluiert die Leistung von im Wesentlichen allen seinen Investitionen auf Grundlage des beizulegenden Zeitwerts.

Ein Unternehmen muss alle Tatsachen und Umstände einschließlich seines Geschäftszwecks und seines Aufbaus berücksichtigen, wenn es einschätzt, ob es eine Investmentgesellschaft ist. In den Änderungen wird festgehalten, dass eine Investmentgesellschaft die folgenden typischen Merkmale aufweisen sollte:

  • mehr als ein Investitionsempänger,
  • mehr als ein Investor,
  • die Investoren stehen weder dem Unternehmen noch einem anderen Unternehmen des Konzerns, zu dem das Unternehmen gehört, nahe,
  • Eigentümeranteilschaft ist üblicherweise in Form von Eigenkapitalanteilen oder ähnlichen Anteilen (beispielsweise Partnerschaftsanteile), denen proportionale Anteile des Nettovermögens der Investmentgesellschaft zugeordnet werden.

Wenn ein Unternehmen eines oder mehrere dieser typischen Merkmale nicht aufweist, muss es rechtfertigen und darlegen, wie seine Aktivitäten dennoch denen einer Investmentgesellschaft entsprechen. In den Änderungen sind zusätzliche Leitlinien enthalten, die detaillierten Spezifika für die Bestimmung, ob ein Unternehmen eine Investmentgesellschaft ist, gewidmet sind. Diese gelten beispielsweise den Auswirkungen der Beteiligung an der täglichen Steuerung eines Investitionsempfängers oder der Erbringung von investmentnahen Leistungen für Dritte, dem Wesen des Unternehmens und der Frage, wie das Unternehmen seine finanziellen Verbindlichkeiten bemisst und steuert.

Die Arten von Unternehmen, die gegebenenfalls dies Definition einer Investmentgesellschaft erfüllen, können Kapitalbeteiligungsgesellschaften, Wagniskapitalgesellschaften, Pensionsfonds, Staatsfonds oder andere Investmentfonds sein.

Wenn ein Unternehmen die Definition einer Investmentgesellschaft erfüllt, darf es seine Tochterunternehmen nicht konsolidieren, sondern es muss seine Beteiligungen erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewerten. Eine Investmentgesellschaft muss jedoch ein Tochterunternehmen weiterhin konsolidieren, wenn dieses Tochterunternehmen Dienstleistungen erbringt, die sich auf die Anlageaktivitäten des Mutterunternehmens beziehen.

Die Verlautbarung bringt eine Reihe von Änderungen an anderen Standards mit sich:

  • Es werden neue Angabevorschriften in Bezug auf Investmentgesellschaften in IFRS 12 Angaben zu Beteiligungen an anderen Unternehmen und IAS 27 Separate Abschlüsse aufgenommen.
  • Es wird eine Ausnahme vom Anwendungsbereich von IFRS 3 Unternehmenszusammenschlüsse für Investmentgesellschaften eingeführt (diese Unternehmen müssen keine Unternehmenszusammenschlussbilanzierung auf den Erwerb von Tochtergesellschaften anwenden).
  • Es gibt verschiedene Folgeänderungen an diversen Standards.

Mit den Änderungen werden keine neuen Bilanzierungsvorschriften für Beteiligungen an assoziierten Unternehmen oder Joint Ventures eingeführt. In IAS 28 Anteile an assoziierten Unternehmen und Joint Ventures ist Wagniskapitalgesellschaften, Wertpapierinvestmentfonds, Investmenttrusts und ähnlichen Unternehmen einschließlich investmentbezogenen Versicherungsfonds bereits gestattet, sich dafür zu entscheiden, Anteile an assoziierten Unternehmen oder Joint Ventures erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert nach IFRS 9 oder IAS 39 zu bilanzieren. Der IASB geht davon aus, dass Investmentgesellschaften diese Vorschriften anwenden würden.

Die neuen Vorschriften sind (auf modifiziert rückwirkender Grundlage) auf Berichtsperioden anzuwenden, die am oder nach dem 1. Januar 2014 beginnen. Dies ist ein Jahr nach dem verpflichtenden Zeitpunkts des Inkrafttretens von IFRS 10, der für Berichtsperioden anzuwenden ist, die am oder nach dem 1. Januar 2013 beginnen. Eine freiwillige vorzeitige Anwendung ist jedoch möglich, daher können Unternehmen sich entscheiden, die Änderungen zum Zeitpunkt der erstmaligen Anwendung von IFRS 10 anzuwenden, womit vermieden werden kann, dass Investmentgesellschaften Tochtergesellschaften nur im ersten Jahr der Anwendung von IFRS 10 konsolidieren müssen.

Eine englischsprachige Presseerklärung zur Veröffentlichung der Änderungen finden Sie auf der Internetseite des IASB.

Neugefasster IDW PS 970 zu Prüfungen nach dem EEG

31.10.2012

Das Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) weist auf die Neufassung des IDW PS 970 zu Prüfungen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) hin.

Die Neufassung wurde aufgrund des Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsrahmens für die Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien vom 28. Juli 2011 erforderlich. Die Presseerklärung, die jetzt auf der Internetseite des IDW zur Verfügung steht, bietet einen Vergleich des Entwurfs der Neufassung mit dem jüngst vom Hauptfachausschuss verabschiedeten endgültigen IDW PS 970.

IDW PS 970 wird im November-Heft der IDW Fachnachrichten veröffentlicht, ebenso im Supplement 4/2012 der Zeitschrift "Die Wirtschaftsprüfung".

Internetpräsentation zu Investmentgesellschaften (Änderungen an IFRS 10, IFRS 12 und IAS 27)

30.10.2012

Am 6. November 2012 wird der Stab des IASB eine Internetpräsentation zu Investmentgesellschaften (Änderungen an IFRS 10, IFRS 12 und IAS 27) einschließlich eines Fragen- und Antwortteils aussenden. Die Veröffentlichung der Änderungen, die dabei vorgestellt werden sollen, wird für morgen erwartet.

Die Präsentation wird von Patricia McConnell, Mitglied des IASB, und Sarah Geisman, fachliche Managerin beim IASB vorgetragen. Die Präsentation und die nachfolgenden Fragen und Antworten werden aufgezeichnet und später auf der Internetseite des IASB zur Verfügung gestellt.

Um Teilnehmer in verschiedenen Zeitzonen zu erreichen, wird die Präsentation zweimal ausgestrahlt:

  • 09:00 Uhr (englischer Zeit),
  • 15:00 Uhr (englischer Zeit).

Anmeldungen für die Teilnahme in verschiedener Form (Internet oder Telefon) sind über die Internetseite des IASB möglich.

Versicherungsbilanzierung - Ausgabe Oktober 2012

30.10.2012

Unsere Kollegen haben eine neue Ausgabe des Newsletters zur Versicherungsbilanzierung mit dem Titel 'Verpflichtende Erstanwendung 1. Januar 2017 oder 2018?' erstellt.

Diese Ausgabe bietet eine Zusammenfassung der jüngsten gemeinsamen Erörterungen von IASB und FASB im Rahmen des Projekts zu Versicherungsverträgen. In der Sitzungswoche vom 15. bis 19. Oktober 2012 wurde neben einer Schulungsveranstaltung zum Ausweismodell eine Fülle von Entscheidungen zu den Themen Diskontsatz beim Premium Allocation Approach (PAA), überschussberechtigte Verträge und Integration von Volumengrößen in die Gesamtergebnisrechnung getroffen. Auch Finanzinstrumente mit ermessensabhängiger Überschussbeteiligung, die Übergangsbestimmungen und hierbei insbesondere die Reklassifizierung von Finanzinstrumenten sowie das Datum der verpflichtenden Erstanwendung waren ebenfalls Gegenstand von Beratungen und vorläufigen Entscheidungen.

Übersetzungen der Mitschriften der Erörterungen des IASB zum Thema Versicherungsverträge finden Sie auch auf unserer Seite zum Versicherungsprojekt des IASB.

Kommuniqué von der jüngsten gemeinsamen Sitzung der Standardsetzer aus China, Japan und Korea

30.10.2012

Im Nachgang einer gemeinsamen Sitzung der Standardsetzer von China, Japan und Südkorea, die am 10. Oktober 2012 in Seoul stattfand, wurde ein gemeinsames Kommuniqué veröffentlicht.

An der Sitzung nahmen Vertreter des chinesischen Standardsetzers China Accounting Standard Committee (CASC), des japanischen Standardsetzers Accounting Standards Board of Japan (ASBJ), des koreanischen Standardsetzers Korea Accounting Standards Board (KASB) und des International Accounting Standards Board (IASB) teil. Außerdem waren Gäste aus Hongkong und Macao sowie eine Reihe anderer Teilnehmer zugegen.

Während der Sitzung wurde über die Arbeitsgruppe aufstrebender Volkswirtschaften des IASB, Rechnungslegungsstandards für kleine und mittelgroße Unternehmen und über das Verbindungsbüro der IFRS-Stiftung in Tokio gesprochen, das dort im Oktober 2012 eröffnet wurde. Außerdem wurden eine tiefgreifende Diskussion über Unternehmenszusammenschlüsse unter gemeinsamer Kontrolle geführt und der aktuelle Stand bei weiteren Projekten des IASB erörtert.

Die Vertreter einigten sich darauf, im Hinblick auf folgende Ziele zusammenzuarbeiten:

  1. Förderung der weiteren Verbreitung der International Financial Reporting Standards (IFRS) durch Verbesserung des gegenseitigen Verständnisses durch  gemeinsame Diskussion inländischer Probleme in Bezug auf die IFRS und mögliche Wege, diese Probleme koordiniert zu lösen;
  2. Austausch von Sichtweisen zu laufenden Projekten des IASB auf eine Art und Weise, die zur konstruktiven Entwicklung und Änderung der IFRS beiträgt;
  3. Zurverfügungstellung vollständiger Unterstützung für die erfolgreiche Arbeit des Verbindungsbüros der IFRS-Stiftung, das im Oktober 2012 in Tokio eröffnet wurde.

Die nächste gemeinsame Sitzung soll 2013 in Japan stattfinden.

Sie können sich das englischsprachige Kommuniqué direkt von der Internetseite des KASB herunterladen.

Verbesserung der Risikoangaben von Banken

30.10.2012

Die Arbeitsgruppe für verbesserte Angaben (Enhanced Disclosure Task Force, EDTF) hat dem Finanzstabilitätsrat (FSR) einen Bericht vorgelegt, in dem wesentliche Verbesserungen bei der Angabe von Risiken durch Banken empfohlen werden. Die EDTF identifiziert sieben grundlegende Prinzipien für die Verbesserung von Risikoangaben, die die ausgesprochenen Empfehlungen unterstützen und als ein Rahmenkonzept für künftige Arbeiten zu Risikoangaben und als Referenzwert angesehen werden, anhand dessen Banken die Qualität ihrer gegenwärtigen und künftigen Angaben bewerten können.

Die EDTF wurde im Mai 2012 vom FSR eingerichtet und hat eine weitgestreute Mitgliedschaft mit Teilnehmern von Vermögensmanagementfirmen, Anlegern, Analysten, global tätigen Banken, Kreditratingagenturen und Prüfungsgesellschaften. Die Arbeitsgruppe unterhält im Rahmen ihrer Tätigkeiten auch Beziehungen zu Regulatoren und Standardsetzern.

Die Arbeitsgruppe hat sechs Arbeitsfelder eingerichtet, die den wesentlichen Risikobereichen von Banken gewidmet sind: Geschäftsmodell und Strategien für Risikosteuerung und Risikomanagement, Kapitalausstattung und und risikogewichtete Vermögenswerte, Liquidität und Finanzierung, Marktrisiko, Kreditrisiko und andere Risiken. In jedem Arbeitsfeld wurden die gegenwärtigen Angaben in diesem Bereich analysiert, indem eine Stichprobe von jüngsten Jahreabschlüssen und Zwischenberichten, 'Säule 3'-Berichten nach Basel und anderen öffentlich verfügbaren Informationen wie beispielsweise Presseinformationen und Unterlagen für Anleger von Banken geprüft wurde. Daraus wurden Empfehlungen für die Verbesserung der Risikoangaben in diesem Bereich abgeleitet. Die Empfehlungen aus jedem Arbeitsfeld wurden dann von der Arbeitsgruppe als ganzes analysiert und mit verschiedenen internationalen Organen und Gremien erörtert.

Die sieben Grundlegenden Prinzipien für verbesserte Risikoangaben, die in dem Bericht identifiziert werden, sind die folgenden:

  1. Angaben sollten klar, ausgewogen und verständlich sein.
  2. Angaben sollten umfassend sein und alle wesentlichen Aktivitäten und Risiken der Bank beinhalten.
  3. Angaben sollten relevante Informationen beinhalten.
  4. Angaben sollten widerspiegeln, wie die Bank ihre Risiken steuert.
  5. Angaben sollten über den Lauf der Zeit einheitlich sein.
  6. Angaben sollten zwischen Banken vergleichbar sein.
  7. Angaben sollten zeitnah zur Verfügung gestellt werden.

Jedes Prinzip wird durch Leitlinien zur Anwendung und Beispiele weiter erläutert. Der Bericht enthält außerdem 32 spezifische Empfehlungen für die Verbesserung von Risikoangaben auf Grundlage der Anwendung der Prinzipien. Es werden allgemeine Empfehlungen gegeben und Empfehlungen für jedes Arbeitsfeld. Die Empfehlungen enthalten sowohl allgemeine Zielsetzungen wie beispielsweise die Darstellung aller Risikoinformationen an einer Stelle und Zurverfügungstellung einer textlichen Ausführung zu den Charakteristika der Risiken als auch detaillierte spezifische Vorschriften wie beispielsweise Ablaufdarstellungen für jede Ebene von regulatorischem Kapital und risikogewichteten Vermögenswerten und eine tabellarische Zusammenfassung des Kreditriskos im Bankbuch.

In dem Bericht wird keine Empfehlung dazu ausgesprochen, wo die Angaben gemacht werden sollen. Vielmehr wird festgehalten: "Banken sollten ihre Flexibiltät in Bezug auf die Frage wahren, was sie in ihrem Jahresabschluss und in anderen Einreichungen angeben wollen." Es wird auf bestehende Vorschriften verwiesen, die im Fall der IFRS IFRS 7 Finanzinstrumente: Angaben und IFRS 13 Bemessung des beizulegenden Zeitwerts betreffen.

Im Bericht wird festgehalten, dass die EDTF der Meinung ist, dass viele der Empfehlungen bereits 2012 oder 2013 umgesetzt werden können. Insbesondere gilt dies, wenn bestehende Angaben nur anders dargestellt werden sollten oder die Informationen bereits zur Verfügung stehen. Andere Empfehlungen können allerdings Systemänderungen oder Änderungen des regulatorischen Umfelds erfordern und deshalb längere Zeit in Anspruch nehmen.

Die englischsprachige Presseerklärung, die Verküpfungen auf den Bericht in verschiedenen Formaten (beispielsweise mit Anhängen oder nur als Kerntext) enthält, können Sie sich direkt von der Internetseite des FSR herunterladen. Deloitte war durch Mark Rhys, den globalen Ko-Leiter für IFRS für den Bakensektor, in der EDTF vertreten und hat eine englischsprachige Presseerklärung zur Veröffentlichung des Berichts herausgegeben, in der die Ergebnisse der Untersuchung unterstützt werden.

Aktualisierter Bericht zum Status des Übernahmeprozesses

29.10.2012

EFRAG hat den Bericht, der den Status zum Übernahmeprozess jedes IFRS, einschließlich Standards, Interpretationen und Änderungen gemäß der europäischen Rechnungslegungsregulierung aufzeigt, aktualisiert, um eine Entscheidung des Regelungsausschusses für Rechnungslegung widerzuspiegeln.

Der Regelungsausschuss hat für die Übernahme der endgültigen Änderungen im Rahmen der jährlichen Verbesserungen (Zyklus 2009-2011), die sich aus den in diesem Zyklus erörterten Sachverhalte ergeben haben, in europäisches Recht gestimmt.

Sie können sich den Status des Übernahmeprozesses vom 29. Oktober 2012 hier herunterladen. Wir pflegen auf IAS Plus auch ein Archiv mit älteren Versionen des EFRAG-Berichts zum Status des Übernahmeprozesses.

Auf unserer Startseite finden Sie eine Kachel, die stets auf den aktuellen Stand der Übernahme der IFRS in Europa verknüpft.

IASB und SOCPA erörtern IFRS Übernahme in Saudi-Arabien

29.10.2012

Vertreter des International Accounting Standards Board (IASB) und der saudischen Witschaftsprüfervereinigung (Saudi Organization of Certified Public Accountants, SOCPA) sind am 24. Oktober in London zusammengekommen, um Fortschritte bei der Übernahme der International Financial Reporting Standards (IFRS) in Saudi-Arabien zu erörtern. Die Sitzung fand am Rande des Weltstandardssetzerforums statt, das der IASB am 25. und 26. Oktober in London ausrichtete.

Gegenwärtig müssen alle Banken und Versicherungsunternehmen, die an der saudischen Börse notiert sind, die IFRS anwenden. Alle anderen börsennotierten Unternehmen und alle nicht börsennotierten Unternehmen in Saudi-Arabien müssen die allgemein akzeptierten Rechnunglegungsstandards anwenden, die von der SOCPA herausgegeben werden.

Beide Seiten äußerten sich zufrieden mit den Gesprächen. Der IASB war "sehr erfreut, die Fortschritte zu sehen, die Saudi-Arabien bei der Übernahme der IFRS macht", und die SOCPA nannte die ihr von den IASB-Mitgliedern entgegengebrachte Unterstützung "sehr ermutigend".

Auf der Internetseite des IASB steht Ihnen eine entsprechende englischsprachige Presseerklärung zur Verfügung.

Vorgeschlagene indische Standards für die Steuerbilanzierung können Schritt hin zu den IFRS sein

29.10.2012

Der zentrale Rat für direkte Steuern (Central Board of Direct Taxes, CBDT), der ein Gremium des indischen Finanzministeriums ist, bittet um Stellungnahmen zu einem Bericht seines Rechnungslegungsausschusses, in dem es darum geht, welche Standards für die indische Steuerbilanzierung vor dem Hintergrund eines möglichen IFRS-Übergangs in Indien genutzt werden sollen. In dem Bericht wird empfohlen, Steuerbilanzierungsstandards für die Berechnung des zu versteuernden Ergebnisses zu entwickeln. Diese Entwicklung könnte dabei helfen, einigen der Bedenken zu begegnen, die sich im Hinblick auf die IFRS-Übernahme in Indien ergeben haben.

Der Ausschuss, der den Bericht verfasst hat, wurde im Dezember 2010 eingerichtet, um Ratschläge zu sachgerechten Standards für die Steuerbilanzierung in Indien zu entwickeln. Im August 2011 hat er einen Zwischenbericht vorgelegt. In einem früheren Bericht eines Ausschusses aus dem Jahr 2003, der sich mit den damalig geltenden indischen Rechnugslegungsstandards auseinandersetzte, hatte der Ausschuss die Anwendung eben jener Standards in unveränderter Form und entsprechende Folgeänderungen an Gesetzen empfohlen, die Steuerverluste verhindern sollten.

Im Februar 2011 hatte das indische Ministerium für Unternehmensangelegenheiten (Ministry of Corporate Affairs, MCA) 35 indische Rechnungslegungsstandards (Indian Accounting Standards, Ind AS) herausgegeben, die mit den International Financial Reporting Standards (IFRS) konvergiert sind, und hatte ihre gestufte Einführung angekündigt, sobald bestimmte Steuerfragen und andere Sachverhalte geklärt seien. Bis heute wurde noch kein Übernahmedatum für die neuen Ind AS bekanntgegeben.

Deshalb ist der jetzt veröffentlichte Bericht des Ausschusses ein wichtiger Schritt dabei, Bedenken entgegenzutreten, die hinsichtlich der Anwendung der IFRS in Indien erhoben wurden. Dies gilt insbesondere dort, wo Ind AS auch für Steuerzwecke verwendet werden können. Indien bewegt sich also möglicherweise einen Schritt näher auf die IFRS-Übernahme (in Form der Ind AS, die einige Modifizierungen von IFRS-Prinzipien aufweisen) zu.

In dem Bericht des Ausschusses werden verschiedene Sachverhalte untersucht, die sich ergeben können, wenn die Standards nach Abschnitt 145 (1) des indischen Einkommensteuer von 1961 als verbindlich anzuwenden erklärt werden. Zu diesen Sachverhalten gehören die folgenden:

  • Müssen Steuerzahler zwei Sätze von Büchern führen - einen nach den Rechnungslegungsstandards, die vom indischen Institut der Wirtschaftsprüfer (Institute of Chartered Accountants in India, ICAI) herausgegeben werden, und einen nach den im Einkommensteuergesetz verbindlich erklärten Standards?  Im Bericht wird empfohlen, dass die neuen Standards nur auf die Berechnung des zu versteuernden Ergebnisses angewendet sollten (und kein zweiter Satz von Büchern geführt werden sollte). Die Standards sollten als Steuerbilanzierungsstandards (Tax Accounting Standards, TAS) bezeichnet werden.
  • Sollen die TAS für alle Steuerzahler verpflichtend werden oder nur für eine bestimmte Klasse von Steuerzahlern, deren Umsätze oder Erlöse über einem bestimmten Schwellenwert liegen? Der Ausschuss empfiehlt, dass die TAS für alle Steuerzahler gelten sollten.
  • Wie sind Konflikte zwischen den im Einkommensteuergesetz explizit genannten Vorschriften und den TAS aufzulösen? Der Ausschuss empfiehlt, dass die Vorschriften des Gesetzes Vorrang vor den TAS haben sollten.
  • In Bezug auf andere Sachverhalte empfiehlt der Ausschuss, dass verpflichtende Übergangsbestimmungen gleichzeitig mit den TAS verkündet werden sollten und dass entsprechende Modifizierungen an der Einkommensteuererklärung vorgenommen sollten.

Der Bericht des Ausschusses enthält auch Entwürfe der Steuerbilanzierungsstandards selbst, die auf Rechnungslegungsstandards basieren, an denen Änderungen vorgenommen wurden, die als sachgerecht für Steuerbilanzierungszwecke angesehen werden. So würden beispielsweise Gewinne und Verluste aus bestimmten Fremdwährungstransaktionen auf realisierter Grundlage bewertet, und die Neubewertung von Sachanlagen für Steuerzwecke wäre verboten.

Der ursprüngliche Auftrag des Ausschusses umfasste auch, Methoden für die Bestimmung der Steuerbemessungsgrundlage (Buchgewinn) für Zwecke der indischen Minimumalternativsteuer (Minimum Alternative Tax, MAT) in Fällen von Unternehmen vorzuschlagen, die im ersten Jahr der Übernahme und danach auf die IFRS übergehen. Im Bericht des Ausschusses heißt es dazu, dass er vor dem Hintergrund der schwebenden und unsicheren Situation in Bezug auf den Übergang auf Ind AS entschieden haben, sich primär auf die Formulierung von TAS zu konzentrieren, die im Einklang mit dem Einkommensteuergesetz stehen. Er empfiehlt, dass der Status des Übergangs auf Ind AS sorgfältig überwacht werden sollte.

Der CDBT erbittet Stellungnahmen und Vorschläge zum abschließenden Bericht bis zum 26. November 2012.

Folgende Dokumente stehen Ihnen in englischer Sprache auf der Internetseite des indischen Finanzministeriums zur Verfügung:

Correction list for hyphenation

These words serve as exceptions. Once entered, they are only hyphenated at the specified hyphenation points. Each word should be on a separate line.