ESMA veröffentlicht Entscheidungen zur Durchsetzung der IFRS

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11.10.2012

Die Europäische Wertpapierbehörde (European Securities and Markets Authority, ESMA) als Rechtsnachfolgerin des Ausschusses der europäischen Wertpapierregulierungsbehörden (Committee of European Securities Regulators, CESR) hat einen weiteren Satz Auszüge aus der vertraulichen Datenbank von Durchsetzungsentscheidungen veröffentlicht, die von den nationalen europäischen Durchsetzungsorganen zu Finanzinformationen getroffen wurden. In diesem Satz geht es um Entscheidungen in Bezug auf IAS 38, IAS 27, IAS 40/IAS 1, IAS 18, IFRS 8 sowie IAS 36.

Die nationalen europäischen Enforcementstellen prüfen die Abschlüsse von Unternehmen, deren Wertpapiere an einem geregelten Markt in Europa gehandelt werden oder sich in der Zulassung befinden. Die Abschlüsse werden in Übereinstimmung mit den International Financial Reporting Standards (IFRS) erstellt und daraufhin untersucht, inwieweit sie die IFRS und anderweitige anzuwendende Berichtsanforderungen befolgen, einschließlich der maßgeblichen nationalen Rechtsvorschriften.

ESMA hat eine vertrauliche Datenbank von Durchsetzungsentscheidungen, die von den einzelnen europäischen Enforcementstellen getroffen wurden, als Informationsquelle entwickelt, um die sachgerechte Anwendung der IFRS zu fördern.

Die Veröffentlichung von Enforcemententscheidungen ist dazu gedacht, Marktteilnehmer davon in Kenntnis zu setzen, welche bilanziellen Behandlungen nationale europäische Enforcementstellen als im Einklang mit den IFRS stehend ansehen mögen, d.h. ob die Behandlung als in einer akzeptablen Bandbreite möglicher Anwendungen nach IFRS anzusehen sind. ESMA ist der Ansicht, dass die Veröffentlichung der Entscheidungen samt der ihnen zugrundeliegenden Argumentation zu einer einheitlichen Anwendung der IFRS in der Europäischen Union betragen wird.

Die in der jüngsten Sammlung von Auszügen, der zwölften in der Reihe, abgedeckten Themen beinhalten Folgendes:

 

StandardThema
IAS 38 Immaterielle Vermögenswerte Aktivierung immaterieller Vermögenswerte — Ansatz eines immateriellen Vermögenswerts für eine 'Datenbank an Kandidaten' in Bezug auf die Identifizierung und Rekrutierung von Kandidaten
IAS 27 Konzern- und separate Abschlüsse Beherrschung über ein Tochterunternehmen — mehr als ein Unternehmen übt Beherrschung über ein Tochterunternehmen aus
IAS 40 Als Finanzinvestition gehaltene Immobilien and IAS 1 Darstellung des Abschlusses Beizulegender Zeitwert von Renditeimmobilien: Angabe — Beschreibung und Angaben in Bezug auf die Methoden und bedeutenden Annahmen, die bei der Bestimmung des beizulegenden Zeitwerts zur Anwendung gelangten
IAS 18 Erlöse Erlöserfassung — Übertragung von Grund und Boden auf eine Hausgenossenschaft
IFRS 8 Geschäftssegmente Identifizierung des obersten Entscheidungsträgers und ein Geschäftssegment — Identifizierung des gesamten Vorstands als obersten Entscheidungsträger und lediglich ein Geschäftssegment für das gesamte Unternehmen
IAS 36 Wertminderungen von Vermögenswerten Bei der Bestimmung des Nutzungswerts verwendeter Abzinsungssatz — Behandlung von Zahlungsströmen in fremder Währung, Bestimmung der Marktrisikoprämie, Verwendung von Betas, Berechnung der Fremdkapitalkosten, Bestimmung der Eigen-/Fremdkapitalquote und Bestimmung des Abzinsungssatzes für jede ZGE
IAS 36 Wertminderungen von Vermögenswerten Vernünftige Schätzungsänderungen — Angabe der Sensitivität der wesentlichen Annahmen, die beim Werthaltigkeitstest für den Geschäfts- oder Firmenwert zur Anwendung gelangten
IAS 36 Wertminderungen von Vermögenswerten Werthaltigkeitstest für den Geschäfts- oder Firmenwert — Rechtfertigung der verwendeten Annahmen auf Grundlage vernünftiger und belastbarer Annahmen sowie von Zahlungsstromprojektionen, die der Emittent unter Berücksichtigung von Investitionen in das Working Capital oder in operative Vermögenswerte zur Beibehaltung der zahlungsmittelgenerierenden Einheiten in ihrem derzeitigen Zustand verwendet
IAS 36 Wertminderungen von Vermögenswerten Angabe zahlungsmittelgenerierender Einheiten — Vertraulichkeit als nicht valider Grund für eine Nichtangabe des Buchwerts des Geschäfts- oder Firmenwerts sowie immaterieller Vermögenswerte mit einer unbestimmten Nutzungsdauer pro ZGE

Zugang zum vollständigen Bericht haben Sie hier.

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