Europäische Kommission schlägt verpflichtende Angaben zu Sozial- und Umweltbelangen für große Unternehmen vor

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17.04.2013

Die Europäische Kommission hat Änderungen an den Rechnungslegungsrichtlinien vorgeschlagen, mit denen bestimmten großen Unternehmen vorgeschrieben werden soll, zusätzliche Informationen zu Sozial- und Umweltbelangen anzugeben. Die betroffenen Gesellschaften müssten künftig ihre Grundsätze, Risiken und Ergebnisse in Bezug auf Umwelt-, Sozial- und Arbeitnehmerbelange, Achtung der Menschenrechte, Bekämpfung von Korruption und Bestechung sowie Vielfalt in den Leitungs- und Kontrollorganen offenlegen.

Der jetzt veröffentlichte Vorschlag folgt auf frühere Vorschläge, die im Oktober 2011 veröffentlicht wurden, und zwei Entschließungen des Europäischen Parlaments vom Februar 2013.

In der Zusammenfassung der Folgenabschätzung, die vom Stab der Kommission erstellt wurde, heißt es: "Die Mehrheit der großen Unternehmen in der EU versagt dabei, angemessen der wachsenden Nachfrage von Interessengruppen (einschließlich Anleger, Anteilseigner, Mitarbeiter und Organisationen der Zivilgesellschaft) nach Transparenz auch in Bezug auf nicht finanzielle Aspekte gerecht zu werden." Dies gelte sowohl in quantitativem Sinn (nur etwa 2.500 von möglichen 42.000 EU-Unternehmen leisten formal nicht finanzielle Angaben jedes Jahr) als auch in qualitativem Sinn (Mangel an Wesentlichkeit, Ausgewogenheit, Genauigkeit und Zeitnähe). In der Auswirkungsanalyse werden verschiedene Möglichkeiten genannt, die erwogen wurden, um diesem Mangel abzuhelfen. Dazu gehörten, keine Änderungen vorzunehmen, Angaben im Jahresbericht zu fordern, eine detaillierte Berichterstattung vorzuschreiben und einen verpflichtenden EU-Standard einzuführen.

Auf Grundlage der Rückmeldungen von Anwendern und vorgenommener Analysen wurde entschieden, dass die beste Vorgehensweise sei, einen kombinierten Ansatz vorzuschlagen, bei dem Mindestangabeforderungen im Jahresbericht eingeführt werden, aber den Unternehmen zu gestatten, umfangreichere Berichte zur Verfügung zu stellen, wenn sie dies wünschen. Die Vorschriften sollen nur für größere EU-Unternehmen gelten (etwa 18.000 insgesamt), um die administrative Belastung für kleine und mittelgroße Unternehmen (KMU) gering zu halten.

Zur Umsetzung der Vorschriften sollen die 4. und die 7. Rechnungslegungsrichtlinie geändert werden, um vorzuschreiben, dass der Jahresbericht einen nicht finanzbezogenen Abschnitt mit den geforderten Mindestangaben enthalten muss.

Die vorgeschlagene Formulierung der Vorschrift ist die folgende (unsere Übersetzung aus der Gesetzgebungsvorlage):

 

Bei Unternehmen, deren durchschnittliche Anzahl von Arbeitnehmer während der Jahresberichtsperiode 500 übersteigt und die zum Bilanzstichtag entweder eine Bilanzsumme von über 20 Millionen Euro oder einen Umsatz von über 40 Millionen Euro aufweist, muss der Bericht auch einen nicht finanzbezogenen Abschnitt beinhalten, in dem Informationen in Bezug auf Umwelt-, Sozial- und Arbeitnehmerbelange, Achtung der Menschenrechte sowie Bekämpfung von Korruption und Bestechung enthalten sind einschließlich:

  1. einer Beschreibungm welche Politik das Unternehmen in Bezug auf diese Sachverhalte verfolgt;
  2. der Ergebnisse dieser Politik;
  3. Risiken in Bezug auf diese Sachverhalte und des Risikomanagements des Unternehmens in Bezug auf diese Risiken.

Wenn ein Unternehmen keine Politik in Bezug auf einen oder mehrere dieser Sachverhalte verfolgt, hat es eine Erklärung zu lesiten, warum es dies nicht tut.

Um solche Informationen zur Verfügung zu stellen, kann das Unternehmen auf nationale, EU-basierte oder internationale Rahmenkonzepte zurückgreifen und hat, wenn dies der Fall ist, anzugeben, auf welche Rahmenkonzepte es zugrückgegriffen hat.

Eine entsprechende Angabe ist jedoch nicht zu leisten, wenn das Unternehmen in seinen Jahresbericht einen umfassenden Bericht auf Grundlage von einschlägigen Rahmenkonzepten (z. B. "Global Compact" der Vereinten Nationen, ISO-Norm 26000 oder Deutscher Nachhaltigkeitskodex) aufnehmen, der die geforderten Informationen abdeckt.

In einem Dokument mit häufig gestellten Fragen, die dem Gesetzesvorschlag beigegeben sind, wird klargestellt, dass von europäischen Unternehmen damit keine integrierte Berichterstattung gefordert wird:

Die Vorgeschlagene Richtlinie legt den Schwerpunkt auf Umwelt- und Sozalangaben. Integrierte Berichterstattung geht einen Schritt weiter und betrifft die Integration von Finanz-, Umwelt-, Sozial- und anderen Informationen durch ein Unternehmen in einer umfassenden und innerlich zusammenhängenden Weise. Um es klar zu sagen, die Richtlinie fordert von Unternehmen nicht, sich an Vorschriften der integrierten Berichterstattung zu halten. Die Kommission verfolgt mit großem Interesse die Entwicklung des Konzepts der integrierten Berichterstattung und insbesondere die Arbeit des International Integrated Reporting Council.

Auf der Interntetseite der EU-Kommission stehen Ihnen folgende Informationen zur Verfügung:

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