IASB veröffentlicht Diskussionspapier für ein neues Rahmenkonzept

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18.07.2013

Der International Accounting Standards Board (IASB) hat heute ein umfassendes Diskussionspapier mit Vorschlägen für Themengebiete herausgegeben, auf denen er eine Überarbeitung und Ergänzung des bestehenden Rahmenkonzepts für angezeigt hält. So wird u.a. vorgeschlagen, die Elementarbestandteile Vermögen und Schulden neu abzugrenzen, Ausbuchungsregelungen einzuführen, den Sinn und Zweck des Sonstigen Gesamtergebnisses zu klären und einen Rahmen für den Ausweis und die Angaben vorzugeben. Stellungnahmen werden bis zum 14. Januar 2014 erbeten.

Hintergrund

Das derzeitige Rahmenkonzept besteht seit seiner Verabschiedung im Jahr 1989 in weiten Teilen unverändert. Zwar hatten der US-amerikanische Financial Accounting Standards Board (FASB) und der IASB bereits 2004 eine Überprüfung und Weiterentwicklung des Rahmenkonzepts beschlossen, das Projekt aber infolge geänderter Prioritäten sowie eines zu langsamen Projektfortschritts 2010 eingestellt.

Das ursprüngliche, gemeinsam verfolgte Projekt wollten die Boards im Wege eines Phasenansatzes abarbeiten. Die einzelnen Phasen waren den folgenden Themenblöcken gewidmet:

Von den vorstehenden Abschnitten wurde lediglich Phase A endgültig verabschiedet und als Kapitel 1 und 3 in das Rahmenkonzept eingefügt (September 2010). Zu Phase D wurden ein Diskussionspapier und ein Entwurf veröffentlicht, die endgültige Ausarbeitung blieb jedoch unvollendet. Zu den Abschnitten B und C führten die Boards zahlreiche Diskussionen, ohne dass ein Konsultationsdokument veröffentlicht wurde, und die Phasen E bis H blieben bis auf wenige Ausnahmen unbearbeitet.

 

Das IASB-Projekt zum Rahmenkonzept

Im Zuge der 2011 erfolgten Agendakonsultation drückte eine Vielzahl der Befragten den Wunsch aus, das Projekt zum Rahmenkonzept wiederzubeleben und zum Abschluss zu bringen. Der IASB nahm das Projekt im September 2012 formell in sein Arbeitsprogramm auf, beschloss aber hinsichtlich des Vorgehens zwei wesentliche Änderungen gegenüber dem Vorgängerprojekt:

  • Der neue Anlauf sollte allein durch den IASB und nicht mehr gemeinsam mit dem FASB erfolgen. Diese Entscheidung geht auf einen grundlegenderen Beschluss des Boards zurück, wonach die noch laufenden Konvergenzprojekte gemeinsam zum Abschluss gebracht, dem FASB aber darüber hinausgehend keine privilegiertere Stellung als anderen Standardsetzern in der Welt eingeräumt werden sollte.
  • Die Zielsetzung des Projekts wurde weniger ambitioniert gefasst, indem man von einer grundlegenden Überarbeitung abrückte und sich stattdessen auf jene Themengebiete beschränken wollte, die bis dato ungeregelt sind (bspw. die Themen Ausweis und Angaben) oder die erkennbare Defizite aufweisen, die es abzustellen gelte. Allerdings sollte die Bearbeitung der einzelnen Themengebiete nicht mehr isoliert erfolgen, sondern unmittelbar in die Ausarbeitung eines sämtliche Aspekte umfassenden Diskussionspapiers münden.

Die Veröffentlichung des Diskussionspapiers markiert das Ende des ersten Projektabschnitts. Nach der Auswertung der eingehenden Stellungnahmen beabsichtigt der Board, im dritten Quartal 2014 den Entwurf für ein neues Rahmenkonzept vorzulegen und dieses bis September 2015 zu finalisieren.

 

Zusammenfassung der wesentlichen Vorschläge

Aufbau. Das fast 240 Seiten umfassende Diskussionspapier besteht aus insgesamt neun Kapiteln und acht Anhängen. Dem Papier ist eine Executive Summary vorangestellt, in der der Umfang, die Bedeutung sowie die Kerninhalte des Dokuments auf knapp zehn Seiten zusammengefasst werden. Das eigentliche Diskussionspapier ist wie folgt aufgebaut:

Kapitel Thema
1 Einleitung
2 Elemente des Abschlusses
3 Ergänzende Leitlinien zur Abgrenzung von Vermögen und Schulden
4 Ansatz und Ausbuchung
5 Definition des Eigenkapitals und Abgrenzung von Fremd- und Eigenkapitalinstrumenten
6 Bewertung
7 Ausweis und Angaben
8 Darstellung der Gesamtergebnisrechnung - Gewinn- und Verlustrechnung und sonstiges Gesamtergebnis
9 Sonstige Themengebiete
Anhang A Text der Kapitel 1 und 3 des derzeitigen Rahmenkonzepts
Anhang B Berichtseinheit
Anhang C Abgrenzung von Eigen- und Fremdkapital
Anhang D Auswirkung einer strikten Anwendung eines Ansatzes des Bestehens einer Verpflichtung bei der Unterscheidung verschiedener Klassen von Instrumenten
Anhang E Sich aus Optionen und Termingeschäfte auf eigene Anteile ergebende Rechte und Pflichten
Anhang F Auf das eigene Eigenkapital und auf Minderheitenanteile geschriebene Put-Optionen
Anhang G Überblick über die Themenfelder des Rahmenkonzepts
Anhang H Zusammenfassung der gestellten Fragen

Nachfolgend fassen wir die Kerninhalte der neuen Abschnitte zusammen.

Abschnitt 1 (Einführung). Im ersten Abschnitt werden Hintergrundinformationen gegeben. Ebenfalls finden sich dort Ausführungen zum Zweck und Rang des Rahmenkonzepts innerhalb der Normenhierarchie. Dazu wird festgestellt, dass das Rahmenkonzept in erster Linie dem IASB als Richtschnur bei der Entwicklung seiner Regelungen dienen soll (auch wenn es anderen Kreisen nutzen mag) und keiner speziellen Regelung im Rang vorgeht. Falls eine zu entwickelnde Regelung im Widerspruch zum Rahmenkonzept steht, sollen Umstand und Gründe künftig angegeben werden.

Abschnitt 2 (Elemente). Im Kern geht es in diesem Abschnitt um eine für erforderlich gehaltene Schärfung der Definition von 'Vermögen' und 'Schulden'. So soll nicht mehr auf die künftigen Zu- oder Abflüsse von Nutzen, sondern unmittelbar auf die zugrundeliegende wirtschaftliche Ressource resp. die Verpflichtung zur Übertragung derselben rekurriert werden. Eine 'wirtschaftlichen Ressource' wird als Recht oder vergleichbare Werttreiber definiert, die wirtschaftlichen Nutzen hervorbringen können. Ferner soll der Wahrscheinlichkeitsbezug aus den Definitionen gestrichen werden. Neben Vermögen und Schulden werden auch Aufwendungen und Erträge, Ein- und Auszahlungen sowie Kapitalerhöhungen, -ausschüttungen und -übertragungen definiert.

Abschnitt 3 (zusätzliche Leitlinien). Im dritten Abschnitt des Diskussionspapiers wird näher auf Definitionsbestandteile der im vorigen Kapital abgegrenzten Vermögenswerte und Schulden eingegangen. Dabei geht es v.a. darum, die Brauchbarkeit der Definitionen in Graubereichen zu testen, in denen es in der Vergangenheit immer wieder zu Anwendungsproblemen gekommen ist (bspw. der Frage, was eine faktische Verpflichtung ist, ob wirtschaftlicher Zwang eine Rolle spielen kann etc.). Den breitesten Raum nimmt eine Diskussion zum Wort 'gegenwärtig' bei der Definition von Schulden ein, gefolgt von drei alternativen Sichtweisen, zu denen die Adressaten um Meinungsäußerung gebeten werden.

Abschnitt 4 (Ansatz). In diesem Abschnitt werden die Ansatzvorschriften für Vermögen und Schulden diskutiert. Grundsätzlich sollen alle Vermögenswerte und Schulden angesetzt werden, es sei denn, ein Ansatz wird als nicht nutzbringend oder unter Kosten-Nutzen-Erwägungen als irrelevant eingestuft oder die Bewertung des betreffenden Postens ist nicht hinreichend getreu darstellbar. In diesen Fällen soll der IASB im Einzelfall vom Vollständigkeitsgebot abweichen dürfen. Erstmals sollen auch Ausbuchungsleitlinien ins Rahmenkonzept aufgenommen werden, denen zufolge ein Posten dann ausgebucht werden soll, wenn er die Ansatzvorschriften nicht länger erfüllt. Für bestimmte Grenzfälle werden Varianten diskutiert.

Abschnitt 5 (Eigenkapital). Im fünften Kapital widmet man sich dem Eigenkapital, das unverändert als Residuum definiert, in der konkreten Ausformulierung aber geschärft werden soll. Neu und revolutionär ist die vorgeschlagene Einführung einer regelmäßigen Bewertung verschiedener Eigenkapitalansprüche zwecks Aufzeigung von Verwässerungseffekten. Schließlich wird der Frage nachgegangen, ob eine bestimmte Kapitalie als Eigenkapital behandelt werden soll, wenn ein Unternehmen keine Eigenkapitalinstrumente ausgegeben hat.

Abschnitt 6 (Bewertung). Im sechsten Abschnitt widmet sich der IASB eingehender dem Thema Bewertung, beschreibt die Zielsetzung der verschiedenen Maßstäbe und wie die Angemessenheit ihrer Nutzung beurteilt werden kann. Im Kern lehnt der IASB einen einheitlichen Bewertungsmaßstab über alle Posten der Bilanz ab. Er vertritt die Ansicht, dass jede Bewertung zu nutzbringenden Informationen in Bilanz und Gesamtergebnisrechnung für die Adressaten führen müsse und sich die Wahl des sachgerechten Maßstabs daran zu orientieren habe.

Abschnitt 7 (Ausweis und Angaben). Zu den in diesem Abschnitt behandelten Themen gibt es kein Pendant im derzeitigen Rahmenkonzept, so dass zunächst die Zwecke der Abschlussbestandteile und des Anhangs sowie ihr Verhältnis zueinander geklärt werden. In diesem Zusammenhang geht der IASB auch auf das Thema Wesentlichkeit sowie auf zukunftsgerichtete Informationen ein.

Abschnitt 8 (Gesamtergebnisrechnung). Im achten Abschnitt geht es im Kern um die Frage, wie sich die Gewinn- und Verlustrechnung gegen das sonstige Gesamtergebnis abgrenzt. Der IASB schlägt darin vor, beide Komponenten beizubehalten und durch Ausweis für (Zwischen-)Salden kenntlich zu machen. Grundsätzlich sollen Aufwendungen und Erträge in der Gewinn- und Verlustrechnung gezeigt werden; als Ausnahme schlägt der Board Neubewertungen vor, die im Regelfall im sonstigen Gesamtergebnis zu zeigen wären, wobei ein Recycling dem Grunde nach ermöglicht werden soll. Eine konkrete Definition von Gewinn und Verlust soll es dagegen nicht geben.

Abschnitt 9 (Varia). Der letzte Abschnitt ist ein Sammelkapitel für höchst unterschiedliche Sachverhalte. Der IASB schlägt vor, an den bereits fertig gestellten Teilen zur Zielsetzung und den qualitativen Eigenschaften grundsätzlich keine Änderungen vorzunehmen, den Rückgriff auf das Geschäftsmodell bei der Bilanzierung zu eruieren, die Bilanzierungseinheit nicht konkret, sondern auf Ebene der Einzelregelungen zu adressieren, den Einfluss des Grundsatzes der Unternehmensfortführung auf die Rechnungslegung zu erwägen (bei der Bewertung, der Identifizierung von Schulden und bei den Angaben) sowie die Passagen zu Kapitalerhaltungskonzepten unverändert zu übernehmen und sich mit dem Thema erst bei Aufnahme eines konkreten Projekts zu Hyperinflation erneut mit dem Thema auseinanderzusetzen.

Der IASB räumt den Adressaten für die Durcharbeitung und Meinungsübermittlung einen Zeitraum von sechs Monaten ein, so dass Stellungnahmen bis zum 14. Januar 2014 erbeten werden.

 

Weiterführende Informationen

 

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