IASB ändert IAS 36 im Hinblick auf den erzielbaren Betrag für nicht finanzielle Vermögenswerte

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29.05.2013

Im Zuge einer Folgeänderung aus IFRS 13 'Bemessung des beizulegenden Zeitwerts' hatte der IASB einige der Angabevorschriften in IAS 36 'Wertminderung von Vermögenswerten' hinsichtlich der Bemessung des erzielbaren Betrags von wertgeminderten Vermögenswerten geändert. Allerdings wurde eine der Änderungen weiter als ursprünglich beabsichtigt gefasst. Der IASB hat dies mit den heute veröffentlichten Änderungen korrigiert.

Als der IASB IFRS 13 im Mai 2011 herausgab, entschied er, auch IAS 36 zu ändern, um Angabevorschriften in Bezug auf den erzielbaren Betrag wertgeminderter Vermögenswerte aufzunehmen, wenn der Betrag auf dem beizulegenden Zeitwert abzüglich Veräußerungskosten beruht. Die Änderung wurde jedoch unbeabsichtigt weit gefasst, sodass sich ergab, dass ein Unternehmen den erzielbaren Betrag für jede Zahlungsmittel generierende Einheit (oder Gruppen von Einheiten) anzugeben hat, bei denen der Buchwert des Geschäfts- oder Firmenwerts resp. der immateriellen Vermögenswerte mit unbestimmter Nutzungsdauer an dieser Einheit (oder Gruppe von Einheiten) im Vergleich zum Gesamtbuchwert des Geschäfts- oder Firmenwerts resp. der immateriellen Vermögenswerte mit unbestimmter Nutzungsdauer bedeutend ist. Die Vorschrift, den erzielbaren Betrag dieser Zahlungsmittel generierenden Einheiten anzugeben, galt also unabhängig davon, ob eine Wertminderung in Bezug auf die jeweilige Einheit in der laufenden Berichtsperiode erfasst wurde. Dies hat der IASB mit den heute veröffentlichten Änderungen korrigiert.

Der IASB hat IAS 36 auch geändert, um zusätzliche Informationen im Einklang mit US-GAAP über die Bewertung zum beizulegenden Zeitwert zu fordern, wenn der Betrag auf dem beizulegenden Zeitwert abzüglich Veräußerungskosten beruht.

Schließlich werden mit den heute veröffentlichten Änderungen auch Änderungen in IAS 36 aufgenommen, die im Entwurf der jährlichen Verbesserungen des Zyklus 2010-2012 vorgeschlagen wurden. Nach diesen hat ein Unternehmen den Abzinsungssatz anzugeben, der im Rahmen der gegenwärtigen und vergangenen Wertbestimmungen verwendet wurden, wenn die Wertbestimmung auf dem beizulegenden Zeitwert abzüglich Veräußerungskosten unter Verwendung einer Barwertmethode beruht. Dieses soll einer Harmonisierung der Angabevorschriften dienen.

 

Folgende Angaben werden also künftig zu leisten sein, wenn der erzielbare Betrag dem beizulegenden Zeitwert abzüglich Veräußerungskosten entspricht:
  • die Ebene der Fair-Value-Hierarchie (aus IFRS 13), auf der die Bestimmung des beizulegenden Zeitwerts vorgenommen wurde,
  • bei Bewertungen der zweiten oder dritten Ebene: angewendete Bewertungmethoden und jegliche Änderungen in den Bewertungsmethoden und die Begründung dafür,
  • bei Bewertungen der zweiten oder dritten Ebene: Schlüsselannahmen in der Bemessung des beizulegenden Zeitwerts einschließlich der explizit verpflichtenden Angabe des angewendeten Abzinsungssatzes, wenn einen Barwertmethode angewendet wurde.

Diese Änderungen sind rückwirkend für Berichtsperioden anzuwenden, die am oder nach dem 1. Januar 2014 beginnen. Eine frühere Anwendung ist zulässig - allerdings nur in Berichtsperioden (einschließlich Vergleichsinformationen), in denen auch IFRS 13 angewendet wird.

Weiterführende Informationen:

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