EFRAG ist der Meinung, dass der beizulegende Zeitwert nicht verbannt werden sollte

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26.10.2013

Die europäische Beratungsgruppe für Rechnungslegung (European Financial Reporting Advisory Group, EFRAG) hat gegenüber der EU-Kommission Stellungnahme zu deren 'Grünbuch langfristige Finanzierung der europäischen Wirtschaft' genommen. EFRAG ist der Meinung, dass die Verwendung des beizulegenden Zeitwerts notwendig sein kann, um transparente und relevante Finanzberichterstattung zu erreichen, weshalb sie in bestimmten Fällen vorgeschrieben werden sollte.

Ein Großteil der Debatte um das Grünbuch war der Frage gewidmet, ob die Bilanzierung zum beizulegenden Zeitwert zu Kurzfristigkeit im Anlageverhalten führt.

Obwohl EFRAG nicht abstreitet, dass Zeitwertbilanzierung, wenn jedoch nur zu einem sehr geringen Grad, zur Kurzfristigkeit im Verhalten der Anleger beitragen kann, heißt es in der Stellungnahme, dass es "keinen Sinn ergibt, den beizulegenden Zeitwert an sich zu verbannen". EFRAG schreibt, dass der IASB bei der Auswahl der Bewertungsgrundlage für bestimmte Posten sorgfältig erwägen muss, welche Informationen sich aus dieser Bewertungsgrundlage ergeben. Nachdem der IASB aber eine Bewertungsgrundlage vorgeschlagen habe, liege es allerdings auch in der Verantwortung der Anwender, im Rahmen des Konsultationsprozesses "sicherzustellen, dass die Bewertung zum beizulegenden Zeitwert nur dort vorgeschrieben wird, wo sie zu einer hochwertigen Finanzberichterstattung beiträgt".

EFRAG widmet sich auch der Beziehung zwischen Vorsicht und der Anwendung des beizulegenden Zeitwerts und kommt zu folgendem Schluss:

Die Ausübung von Vorsicht schließt an sich die Bewertung zum beizulegenden Zeitwert (oder eines anderen aktuellen Werts) nicht aus. Wenn die zur Verfügung gestellten Schätzungen einen sachgerechten Grad von Verlässlichkeit aufweisen und die Verwendung aktueller Werte die beste Abbildung dessen bietet, wie Vermögenswerte und Schulden zur finanziellen Lage und Leistung eines Unternehmens beitragen, dann sollte die Verwendung des beizulegenden Zeitwerts vorgeschrieben werden.

Ein großer Teil der Stellungnahme ist außerdem der EFRAG-Konsultation zu einem Geschäftsmodell langfristiger Investitionen und der sich daraus ergebenden Empfehlungen an den IASB gewidmet.

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