IDW-Stellungnahme zu den vorgeschlagenen ESMA-Leitlinien zur Durchsetzung von Rechnungslegungsvorschriften

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12.10.2013

Das Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) hat auf seiner Internetseite eine Stellungnahme gegenüber der Europäischen Wertpapierbehörde (European Securities and Markets Authority, ESMA) in Bezug auf deren Konsultation zu Leitlinien in Bezug auf die Durchsetzung von Vorschriften hinsichtlich von börsennotierten Unternehmen in der EU veröffentlichten Finanzinformationen veröffentlich. Das IDW warnt ausdrücklich davor, Durchsetzung von Vorschriften nicht mit Standardsetzung zu verwechseln.

Die von ESMA vorgeschlagenen neuen Leitlinien sind das Ergebnis der Überprüfung der Standards Nr. 1 und 2 zur Durchsetzung von Vorschriften in Bezug auf Finanzinformationen, die vom Komitee der Europäischen Wertpapieraufsichtsbehörden (Committee of European Securities Regulators, CESR), ESMA's Vorgänger, im April 2003 und April 2004 herausgegeben wurden.

Das IDW konzediert, dass eine europäische Koordination der Durchsetzung von Vorschriften sinnvoll ist. Es verweist jedoch darauf, dass es in einigen Rechtskreisen bereits gut etablierte, anerkennte Durchsetzungsstrukturen gibt (beispielsweise in Deutschland) und dass vor einer Schaffung koordinierter europäischer Durchsetzung die nationalen Durchsetzungsstrukturen zum Teil erheblich verbessert werden müssen. Dabei sei die vollständige und sachgerechte Umsetzung der Leitlinien in der Transparenzrichtlinien in allen Rechtskreisen der EU ausreichend; das IDW bezweifelt, dass es notwendig ist, dass ESMA zusätzliche Richtlinien erlässt, und merkt sogar an, dass es die von ESMA vorgeschlagenen Leitlinien als nicht im Einklang mit der Transparenzrichtlinie stehend ansieht.

Wichtigster Punkt ist dem IDW jedoch, dass Durchsetzung und Standardsetzung strikt getrennt bleiben sollten. Dazu heißt es im Schreiben sowohl in Bezug auf Vorabklärung als auch im Bezug auf Wesentlichkeit insbesondere:

 

Eine klare Unterscheidung zwischen dem Setzen von Rechnungslegungsstandards und ihrer Durchsetzung muss sichergestellt werden. Durchsetzungsorgane dürfen nicht die Rolle von Standardsetzern an sich reißen.

Gerade in Bezug auf Vorabklärung verdeutlicht das IDW diesen Punkt noch, indem es darauf verweist, dass Zweifelsfragen in Bezug auf die IFRS mit dem IASB oder dem IFRS Interpretations Committee zu klären seien. Außerdem bestehe die Gefahr, dass bei einer ausführlichen, eventuell interpretierenden Vorabklärung die Grenze zwischen Aufsichtsbehörde und Ersteller verwischen und/oder die Rolle des Abschlussprüfers unterminiert werden könne. Auch die Veröffentlichung der Durchsetzungsentscheidungen von ESMA sieht das IDW nicht gänzlich unkritisch; auch hier müsse streng darauf geachtet werden, dass sich die Durchsetzungsbehörde nicht in eine Rolle als Standardsetzer drängen lasse.

Das IDW geht auch beim Punkt Wesentlichkeit auf die Trennung von Durchsetzung und Standardsetzung ein und verweist noch einmal auf seine Stellungnahme vom März 2012 zum ESMA-Konsultationspapier zu Wesentlichkeit. Damals hatte das IDW die Ansicht geäußert, dass ESMA als Behörde zur Regulierung und Überwachung des Wertpapierhandels nicht die geeignete Institution sei, Hilfestellung zum Thema Wesentlichkeit bereitzustellen. Dies sei vielmehr Aufgabe des IASB als der für die Rechnungslegung zuständige Standardsetzer. Daher begrüßt das IDW, dass der IASB ein Projekt zum Thema Wesentlichkeit auf seine Agenda genommen hat.

Sie können sich die englischsprachige Stellungnahme des IDW zu den vorgeschlagenen Durchsetzungsleitlinien direkt von dessen Internetseite herunterladen.

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