Stellungnahme des DRSC zu den vorgeschlagenen ESMA-Leitlinien zur Durchsetzung von Rechnungslegungsvorschriften

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30.10.2013

Das Deutsche Rechnungslegungs Standards Committee (DRSC) hat gegenüber der Europäischen Wertpapierbehörde (European Securities and Markets Authority, ESMA) Stellung zu deren Konsultation zu Leitlinien in Bezug auf die Durchsetzung von Vorschriften hinsichtlich von börsennotierten Unternehmen in der EU veröffentlichten Finanzinformationen genommen. Auch das DRSC warnt davor, Durchsetzung mit Standardsetzung zu vermischen, und mahnt, die Transparenzrichtlinie und ihre (unterschiedliche) Umsetzung in den einzelnen Mitgliedstaaten zu achten.

Das DRSC nimmt zu den Fragen der Konsultation Stellung, die im Zusammenhang mit seiner Expertise im Bereich Standardsetzung am relevantesten sind. Unter anderem wird Folgendes in der Stellungahme festgehalten:

  • Das DRSC stimmt zu, dass ein gemeinsamer europäischer Ansatz helfen würde regulatorische Abweichungen zu vermeiden, drängt aber darauf, dass die unterschiedlichen Strukturen, die zur Durchsetzung in den einzelenen Rechtskreisen eingerichtet wurden, berücksichtigt werden.
  • Die Hauptrolle von ESMA ist die Förderung der Zusammenarbeit zwischen den nationalen Durchsetzungstellen.
  • Die neue Zielsetzung der Durchsetzung, das öffentliche Vertrauen in die Finanzberichterstattung zu verbessern, wird begrüßt.
  • Vorabklärung wird begrüßt, es sind ihr aber klare Grenzen zu setzen.
  • Gemeinsame Durchsetzungsprioritäten werden gutgeheißen, allerdings wird darauf verwiesen, dass nationale Standardsetzer Flexibilität haben müssen, sowohl eigene Prioritäten hinzuzufügen oder in ihrem Rechtskreis nicht relevante Prioritäten nicht zu behandeln. 
  • Bei der Frage nach Wesentlichkeit verweist das DRSC darauf, das der IASB das zuständige Gremium für das Erlassen weiterer Leitlinien in diesem Bereich ist.
  • Obwohl die Diskussion von Durchsetzungsentscheidungen auf europäischer Ebene sicher nutzbringend sein kann, sieht das DRSC keine Veranlassung, eine Einreichung von allen Themen zu fordern und deren Entscheidung erst nach gemeinsamer Diskussion zuzulassen. Das würde den Prozess erheblich verlängern und würde auch in die nationale Souveränität der Enforcementstellen eingreifen.

Zur vollständigen Stellungnahme in englischer Sprache gelangen Sie auf der Internetseite des DRSC.

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