FASB ändert Definition von aufgegebenen Geschäftsbereichen

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10.04.2014

Der US-amerikanische Standardsetzer FASB eine Aktualisierung der Rechnungslegungsstandards (Accounting Standards Update, ASU) 'Berichterstattung über aufgegebene Geschäftsbereiche und Angaben zu Veräußerungen von Teilen eines Unternehmens' herausgegeben. Nach der ASU qualifizieren nur noch Veräußerungen, die eine strategische Änderung darstellen, die deutliche Auswirkungen auf die Ergebnisse und die Geschäftstätigkeit des Unternehmens haben, als aufgegebene Geschäftsbereiche. Dies konvergiert die Vorschriften nach US-GAAP deutlich mit der Definition nach IFRS 5.

Die neuen Leitlinien sollen Bedenken adressieren, dass (1) zu viele Veräußerungen von Vermögenswerte von wiederkehrendem Charakter dafür qualifizieren, als aufgegebene Geschäftsbereiche dargestellt zu werden, was zu Abschlüssen führt, die nicht entscheidungsnützlich sind, und (2) die gegenwärtigen Vorschriften zu schwer anzuwenden und unnötig kostenaufwendig sind.

Zur Erläuterung der neuen Definition, die die Möglichkeit der Klassifizierung als aufgegebenen Geschäftsbereich einschränkt, heißt es es in der ASU:

Zu den Beispielen einer strategischen Änderung, die bedeutende Auswirkungen auf die Geschäftstätigkeit und die finanziellen Ergebnisse eines Unternehmens hat (oder haben wird), können die Veräußerung eines bedeutenden geografischen Geschäftsgebiets, eines bedeutenden Geschäftszweigs, einer bedeutenden nach der Equity-Methode bilanzierten Beteiligung oder anderer bedeutender Teile eines Unternehmens gehören.

Damit bringt der FASB die Definition eines aufgegebenen Geschäftsbereichs nach US-GAAP sehr nah an die Definition eines aufgegeben Geschäftsbereichs nach IFRS 5 Zur Veräußerung gehaltene langfristige Vermögenswerte und aufgegebene Geschäftsbereiche; beide Definitionen beinhalten die Kriterien des gesonderten, wesentlichen Geschäftszweigs oder geografischen Geschäftsbereichs. Der FASB schreibt auch in seinem zur gleichen Zeit veröffentlichten FASB in Focus: "Teile der Definition eines aufgegebenen Geschäftsbereichs in den neuen Leitlinien bauen auf den Leitlinien in IFRS 5 auf."

Die Konvergenz zwischen IFRS und US-GAAP in diesem Bereich wurde damit einen Schritt weitergeführt, nachdem der IASB mit Veröffentlichung von IFRS 5 im März 2004 die grundsätzliche Übereinstimmung mit den Anforderungen des US-amerikanischen Standards SFAS 144 Accounting for the Impairment or Disposal of Long-Lived Assets im Zusammenhang mit dem Zeitpunkt der Klassifizierung des Geschäftsbereichs als "aufgegeben" und der Darstellung solcher Geschäftsbereiche hergestellt hatte. Allerdings hat der FASB mit der neuen ASU auch neue Angabevorschriften eingeführt, die einzeln bedeutende Bestandteile eines Unternehmens betreffen, die nicht für eine Berichterstattung als aufgegeben Geschäftsbereiche qualifizieren. Damit geht der FASB über die Vorschriften des IASB hinaus.

Die neue ASU tritt für Berichtsperioden in Kraft, die am oder nach dem 15. Dezember 2014 beginnen.

Auf der Internetseite des FASB stehen Ihnen folgende Informationen in englischer Sprache zur Verfügung:

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