Entwurf von Leitlinien zu ergänzenden Finanzkennzahlen

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27.02.2014

Der Ausschuss der aktiven berufsständischen Rechnungsleger (Professional Accountants in Business Committee, PAIB Committee) des internationalen Wirtschaftsprüferverbands (International Federation of Accountants, IFAC) hat den Entwurf von Leitlinien zur Anwendung von ergänzenden Finanzkennzahlen wie beispielsweise EBITDA, zugrunde liegender Gewinn und Free Cash Flow herausgegeben. In dem Leitfaden sind Prinzipien zu den Qualitätsmerkmalen enthalten, die Kennzahlen aufweisen sollten, sowie Angaben genannt, die extern berichteten Kennzahlen beigefügt werden sollten.

Die vorgeschlagenen Leitlinien mit dem Titel Entwicklung und Angabe von ergänzenden Finanzkennzahlen — Definition, Prinzipien und Angaben ist die letzte Publikation einer PAIB- Reihe von Leitlinien zur internationalen besten ausgeübten Praxis (International Good Practice Guidance, IGPG). Das Ziel der IGPG-Reihe ist, aktiven berufsständischen Rechnungslegern und ihren Unternehmen dabei zu helfen, einen Kreislauf beständiger Verbesserungen ihrer Berichterstattungsprozesse einzurichten, um internen und externen Parteien dabei zu helfen, informierte Entscheidungen in Bezug auf dieses Unternehmen zu treffen.

Im Entwurf wird festgehalten, dass ergänzende Finanzkennzahlen oft darauf abzielen, Vermögensverwaltern, Anlegern und anderen interessierten Parteien ein tieferes Verständnis der Leistung eines Unternehmens zu vermitteln. Solche Zahlen werden in der internen und externen Berichterstattung verwendet und sind auch oft außerhalb der Finanzberichterstattung zu finden - beispielsweise bei der Bewertung von Schuldvereinbarungen.

Ergänzende Finanzkennzahlen werden in den vorgeschlagenen Leitlinien als "diejenigen Finanzkennzahlen, die nicht notwendigerweise in dieser Art und Weise in einem Rechnungslegungsrahmenkonzept identifiziert werden" definiert und auch als "nicht auf Rechnungslegungsgrundsätzen beruhende Finanzkennzahlen" oder "alternative Profitkennzahlen" bezeichnet. Solche Kennzahlen verfügen normalerweise nicht über allgemein akzeptierte Definitionen und basieren auf ausgewählten Informationen oft unter Hinzufügung zu oder Weglassung von Beträgen aus nach Rechnungslegungsgrundsätzen erstellten Finanzkennzahlen. Anpassungen der herkömmlich Kennzahlen erfolgen nach Ermessen, Annahmen und Schätzungen der Unternehmensleitung, wobei ein Bezug zu anderen Kennzahlen nicht immer hergestellt wird.

Im Leitfaden wird vorgeschlagen, die Prinzipien des Rahmenkonzepts für die Finanzberichterstattung des IASB zu verwenden, insbesondere diejenigen zu qualitativen Merkmalen entscheidungsnützlicher Finanzinformationen. Auf dieser Grundlage sollte bestimmt werden, ob eine ergänzende Finanzkennzahl über ausreichend Attribute verfügt, um berichtet zu werden. Die Attribute sind die folgenden:

  • Relevanz. Damit eine ergänzende Finanzkennzahl für die Berichterstattung in Frage kommt, sollte sie entweder von der Unternehmensleitung für die Beurteilung der Leistung oder von kenntnisreichen Adressaten des externen Berichts verwendet werden.
  • Vollständigkeit. Eine ergänzende Finanzkennzahl sollte alle Informationen bieten, die notwendig sind, damit ein Nutzer das beschriebene Phänomen verstehen kann. Vollständigkeit ist erreicht, wenn die Kennzahl nicht angepasst werden muss und wenn keine weiteren ergänzenden Informationen notwendig sind.
  • Neutralität. Eine ergänzende Finanzkennzahl sollte nicht angepasst oder gewichtet oder sonstwie manipuliert werden, um ein gewünschtes Ergebnis zu erzielen. Dies setzt voraus, dass alle einschlägigen positiven und negativen Bestandteile berücksichtigt werden.
  • Transparenz. Die Beschreibung einer alternativen Finanzkennzahl sollte im Einklang mit ihren Komponenten stehen. Außerdem sollte eine alternative Finanzkennzahl mit ausreichend Erklärungen versehen werden, sodass Unsicherheiten und Annahmen soweit wie möglich ausgeschlossen werden können.
  • Verständlichkeit und Überprüfbarkeit. Kenntnisreiche Adressaten müssen verstehen können, wie eine alternative Finanzkennzahl zusammengesetzt ist und welche Grenzen sie hat. Außerdem muss sie überprüfbar sein, sodass Konsens besteht, dass eine Kennzahl das getreu abbildet, was sie zu abbilden vorgibt.
  • Vergleichbarkeit. Adressaten müssen in der Lage sein, ergänzende Finanzkennzahlen zwischen Unternehmen derselben Branche und über Berichtsperioden hinweg vergleichen zu können.
  • Aktualität. Eine ergänzende Finanzkennzahl muss zu gleichen Zeit berichtet werden wie der Abschluss, auf den sie sich bezieht.

Im Leitfaden wird der Meinung Ausdruck verliehen, dass bei Einhaltung dieser Kriterien eine alternative Finanzkennzahl sinnvolle ergänzende Informationen darstellen kann. Werden diese Kennzahlen extern berichtet, sollten zusätzliche Angaben geleistet werden, die im Leitfaden wie folgt vorgeschlagen werden:

  • Definition und Zweck der Kennzahl einschließlich Markierung ergänzender Finanzkennzahlen als solche und Unterscheidung von auf Rechnungslegungsgrundsätzen basierender Zahlen,
  • Angabe, falls Änderungen in der Zusammensetzung einer ergänzenden Finanzkennzahl vorgenommen werden nebst Gründen für die Änderungen und Neudarstellung von Vergleichsinformationen,
  • quantitative Überleitung auf auf Rechnungslegungsgrundsätzen beruhende Kennzahlen, die direkt vergleichbar sind bei Aufzeigen jeglicher Anpassungen oder Berechnungsschritte und
  • begleitende kontextualisierende Angaben zu zusätzlichen oder weggelassenen Posten und anderen Informationen, die die Beurteilung der Grenzen der Finanzkennzahl ermöglichen.
Außerdem wird in dem Leitfaden darauf hingewiesen, dass ergänzende Finanzkennzahlen, die extern berichtet werden, die auf Rechnungslegungsgrundsätzen basierenden Informationen nicht in den Schatten stellen und am besten außerhalb des Abschlusses berichtet werden sollten.

Die Angabe von alternativen Profitkennzahlen ist ein derzeit weit diskutiertes Thema, und erst kürzlich hat die europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (European Securities and Markets Authority, ESMA) vorgeschlagene Leitlinien zu alternativen Profitkennzahlen zwecks öffentlicher Stellungnahme herausgegeben, die in eine ähnliche Richtung laufen.

Stellungnahmen zu den vorgeschlagenen Leitlinien des PAIB werden bis zum 26. Mai 2014 erbeten.

Die folgenden Informationen stehen Ihnen in englischer Sprache auf der Internetseite des IFAC zur Verfügung:

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