Nahezu endgültiger DRS 21 veröffentlicht

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19.02.2014

Das DRSC hat den während der 21. Öffentlichen Sitzung des DRSC verabschiedeten DRS 21 'Kapitalflussrechnung' als nahezu endgültigen Standard in der Fassung zur Verfügung gestellt, die zwecks der gemäß § 342 Abs. 2 HGB erforderlichen Bekanntmachung an das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz weitergeleitet wurde.

Bei der Überarbeitung von DRS 21 wurden die mit der Anwendung der DRS zur Kapitalflussrechnung gesammelten praktischen Erfahrungen nach Inkrafttreten des BilMoG aufgegriffen und im neuen Standard berücksichtigt. DRS 2 Kapitalflussrechnung, DRS 2-10 Kapitalflussrechnung von Kreditinstituten sowie DRS 2-20 Kapitalflussrechnung von Versicherungsunternehmen wurden in DRS 21 hinsichtlich einer anwenderfreundlichen Gestaltung des Regelwerks zusammengeführt und außer Kraft gesetzt. Der Standard ist erstmals zu beachten für nach dem 31. Dezember 2014 beginnende Geschäftsjahre. Eine frühere vollumfängliche Anwendung ist allerdings zulässig und wird empfohlen.

Zum Standard in nahezu endgültiger Fassung auf der Internetseite des DRSC gelangen Sie hier.

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