Fortschrittsbericht zur Umsetzung der EFRAG-Reform

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14.07.2014

Die EU-Kommission hat gegenüber dem EU-Parlament und dem Rat Bericht über die Fortschritte bei der Umsetzung der EFRAG-Reform im Anschluss an die Empfehlungen des Maystadt-Berichts abgelegt.

In der EU-Verordnung, die die rechtliche Grundlage für die Fortsetzung der Finanzierung der IFRS-Stiftung und von PIOB für den Zeitraum 2014-2020 und von EFRAG für den Zeitraum 2014-2016 bildet, war festgelegt worden, dass die Kommission jährlich Bericht gegenüber dem Parlament und dem Rat zu den notwendigen Reformen der Organisationsstrukturen in den Bereichen Rechnungslegung und Finanzinformationen in Bezug auf die EFRAG erstatten soll, wobei sie unter anderem die sich aus den Empfehlungen aus dem Maystadt-Bericht ergebenden Entwicklungen sowie die Schritte berücksichtigt, die EFRAG bereits zur Umsetzung dieser Reformen unternommen hat. Die Kommission hat nun ihren ersten Bericht vorgelegt.

In ihrem Bericht weist die Kommission darauf hin, dass die überarbeitete Satzung und die überarbeiteten Regeln für die internen Handlungsabläufe von EFRAG Empfehlungen aus dem Maystadt-Bericht zu den folgenden Punkten widerspiegeln:

  • Ausweitung der Mitgliedschaft der Vollversammlung auf den nationalen Finanzierungsmechanismus und andere private oder öffentliche Organisationen.
  • Kriterien, Verpflichtungen und Rechte im Hinblick auf die Mitgliedschaft an der Vollversammlung.
  • Eine zumindest zweijährige finanzielle Verpflichtung für die Mitglieder der Vollversammlung.
  • Stimmrechte in der Vollversammlung basierend auf dem Konzept, dass keine einzelne Organisation in der Lage sein sollte, den Betrieb von EFRAG zu blockieren.
  • Aufgaben der Vollversammlung.
  • Nominierungsausschuss mit einer beratenden Funktion im Hinblick auf verschiedene Aspekte des Nominierungs- und Auswahlprozesses.
  • Profil und Kriterien des neuen Boards.
  • Funktion des Vorsitzenden des neuen Boards.
  • Zuständigkeiten des neuen Boards.
  • Ausweichverfahren für den neuen Board für den Fall, dass kein Konsens erzielt werden kann.
  • Zuständigkeiten von EFRAG TEG.
  • Profil und Kriterien für die Mitgliedschaft in EFRAG TEG.

Die Kommission erkannt an, dass das Ausmaß dieser Veränderungen über die Empfehlungen des Maystadt-Berichts hinausgeht. Die Kommission hebt allerdings auch hervor, dass es Abweichungen von den Empfehlungen im Maystadt-Bericht gab. Diese betreffen die Zusammensetzung des neuen Boards (auf Grund der Tatsache, dass die europäischen Aufsichtsbehörden und die Europäische Zentralbank eine volle Mitgliedschaft im Board abgelehnt haben), den Entscheidungsprozess des Boards und die Einführung eines Ausweichmechanismus, für die Fälle, in denen kein Konsens erzielt werden kann, und die Kombination der Funktionen des Geschäftsführers von EFRAG und des Vorsitzenden von TEG (im Maystadt-Bericht als Vorschrift empfohlen, in der neuen EFRAG-Struktur in eine Möglichkeit umgewandelt).

Insgesamt kommt die Kommission zu einer positiven Schlussfolgerung im Hinblick auf die gemachten Fortschritte:

Die vorstehenden Ausführungen führen zu dem Schluss, dass die EFRAG bei der Umsetzung der den wesentlichen Empfehlungen des Maystadt-Berichts entsprechenden Reformen insgesamt vielversprechende Fortschritte erzielt hat. [...] Die Kommission wird die Umsetzung der EFRAG-Reform weiterhin genau im Auge behalten und dem Europäischen Parlament und dem Rat ordnungsgemäß darüber Bericht erstatten.

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