Malaysische Unternehmen in der Landwirtschaft und im Immobiliensektor müssen ab 2017 die IFRS anwenden

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01.09.2014

Der malaysische Standardsetzer Malaysian Accounting Standards Board (MASB) hat bekanntgegeben, dass sogenannte 'Übergangsunternehmen' im Immobiliensektor, in der Landwirtschaft und in zugehörigen Branchen ab dem 1. Januar 2017 nun ebenfalls die Malaysian Financial Reporting Standards (MFRS), die vollständig im Einklang mit den IFRS stehen und Unternehmen ermöglichen, die Anwendung der IFRS wie vom IASB herausgegeben in Anspruch zu nehmen, anwenden müssen. Der verpflichtende Zeitpunkt des Übergangs steht im Einklang mit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des jetzt als MFRS herausgegebenen IFRS 15 'Erlöse aus Verträgen mit Kunden' und 'Landwirtschaft: Fruchtragende Pflanzen (Änderungen an IAS 16 und IAS 41)'.

In Malaysia haben die Mehrheit der malaysischen Unternehmen (mit Ausnahme der nicht börsennotierten Unternehmen) die MFRS seit dem 1. Januar 2012 anzuwenden. Ausgenommen waren allerdings 'Übergangsunternehmen', die in den Anwendungsbereich von MFRS 141 Landwirtschaft (äquivalent zu IAS 41 Landwirtschaft) und IC Interpretation 15 Vereinbarungen über die Errichtung von Immobilien (äquivalent zu IFRIC 15 Vereinbarungen über die Errichtung von Immobilien) fallen, sowie deren Mutterunternehmen, bedeutende Anteilseigner und Wagniskapitalgeber, weil man den Abschluss der IASB-Projekte zu Erlöserfassung und fruchttragenden Pflanzen abwarten wollte. Aus diesem Grund war der verpflichtende Zeitpunkt des Inkrafttretens wiederholt aufgeschoben worden, zuletzt auf den 1. Januar 2015.

Der IASB schloss die Projekte mit der Veröffentlichung von IFRS 15 Erlöse aus Verträgen mit Kunden am 28. Mai 2014 und den Änderungen an IAS 41 Landwirtschaft und IAS 16 Sachanlagen am 30. Juni 2014 ab. Daraufhin erklärte der MASB, er werde bis Ende August den verpflichtenden Zeitpunkt des Übergangs auf MFRS durch Übergangsunternehmen festlegen. 

Nach entsprechenden Erwägungen hat der MASB sich jetzt entschlossen, den 1. Januar 2017 als verpflichtenden Übergangszeitpunkt festzulegen, was dem verpflichtenden Zeitpunkt des Inkrafttretens von MFRS 15 bzw. IFRS 15 entspricht. Der verpflichtende Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderungen in Bezug auf fruchttragende Pflanzen ist zwar der 1. Januar 2016, aber der MASB hat entschieden, den landwirtschaftlichen Unternehmen die gleiche Vorbereitungszeit zu gewähren wie den Unternehmen im Immobiliensektor. Des Weiteren heißt es in der Presseerklärung des MASB:

Der Board ist nach Rücksprache mit den Anwendern zu der Schlussfolgerung gelangt, dass es pragmatisch sei, einen einzigen Zeitpunkt, also den 1. Januar 2017, als den verpflichtenden Zeitpunkt auf die MFRS für beide Branchen vorzuschreiben. Dadurch soll vermieden werden, dass Adressaten durch Abschlüsse verwirrt werden, die von Übergangsunternehmen nach unterschiedlichen Rahmenkonzepten für 2016 erstellt werden; insbesondere bei solchen Unternehmen, die sowohl im Immobiliensektor als auch in der Landwirtschaft tätig sind. Ein einziger Zeitpunkt würde auch die mögliche Komplexität bei der Erstellung von Konzernabschlüssen durch Übergangsunternehmen mindern, die in beiden Branchen tätig sind.

Der 1. Januar 2017 stellt den verpflichtenden Zeitpunkt des Übergangs für Übergangsunternehmen dar; eine freiwillige frühere Anwendung der MFRS ist zugelassen.

Folgende weiterführende Informationen stehen Ihnen in englischer Sprache auf der Internetseite des MASB zur Verfügung:

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