Neuseeland veröffentlicht überarbeitete Standards für dem Gemeinwohl verpflichtete Unternehmen

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11.09.2014

Der neuseeländische Standardsetzer New Zealand Accounting Standards Board (NZASB) hat überarbeitete Verlautbarungen herausgegeben, mit denen neue Vorschriften für nach neuseeländischem Recht definierte "Unternehmen öffentlichen Nutzens" (public benefit entities, PBE), also im Wesentlichen gemeinnützige Unternehmen, in das Rechnungslegungsrahmenkonzept für neuseeländische Unternehmen aufgenommen wurden. Die neuen Standards basieren im Wesentlichen auf den Rechnungslegungsstandards für den öffentlichen Sektor (International Public Sector Accounting Standards, IPSAS) und würden bestimmten Unternehmen ermöglichen, vom bisherigen Mix verschiedener Konzepte (einschließlich neuseeländischer IFRS-Äquivalente) auf ein einheitliches Rahmenkonzept überzugehen.

Die überarbeiteten Verlautbarungen entsprechen im Wesentlichen den Vorschlägen, die in den Entwürfen enthalten waren, die im November 2013 herausgegeben wurden, und zielen im Wesentlichen darauf ab, die bereits bestehenden Standards vollumfänglich anwendbar und verständlicher zu machen. Insbesondere wurden Konzepte für gemeinnützige Unternehmen aufgenommen, Musterabschlüsse gemeinnütziger Unternehmen als Beispiele eingefügt, zusätzliche Leitlinien zu bestimmen Themen aufgenommen und weitere Erleichterungen eingeräumt, die den Übergang auf die neuen Standards kostengünstiger machen sollen.

Nach neuseeländischem Recht wird die Anwendung von Rechnungslegungsstandards sowohl durch die Art des Unternehmens (gewinnorientiert, gemeinnützige, Unternehmen des öffentlichen Sektors) als auch nach Berichtsebenen bestimmt (im Wesentlichen nach öffentlicher Rechenschaftspflicht und Größe). Für gemeinnützige Unternehmen ergeben sich folgende Abstufungen:

  • Ebene 1 - Gemeinnützige Unternehmen, die öffentlich rechenschaftspflichtig sind oder einen Umsatz von mehr als 30 Millionen NZ$ haben;
  • Ebene 2 - Gemeinnützige Unternehmen, die nicht öffentlich rechenschaftspflichtig sind und keinen Umsatz von mehr als 30 Millionen NZ$ haben und die nicht für eine Berichterstattung nach den Ebenen 3 oder 4 qualifizieren; eine freiwillige Anwendung der Vorschriften von Ebene 1 ist möglich;
  • Ebene 3 - Gemeinnützige Unternehmen, die nicht öffentlich rechenschaftspflichtig sind und keinen Umsatz von mehr als 2 Millionen NZ$ haben, die sich dafür entscheiden, nach den Vorschriften von Ebene 3 Bericht zu erstatten; 
  • Ebene 4 - Gemeinnützige Unternehmen, denen es per Gesetz gestattet ist, auf eine Berichterstattung nach allgemeinen Rechnungslegungsgrundsätzen zu verzichten (zB einfach Eingaben-Ausgabenrechnung betreiben), die nicht öffentlich rechenschaftspflichtig sind und die Größendefinition für gemeinnützige Unternehmen icht erfüllen, sich aber trotzdem für eine Berichterstattung nach den Vorschriften von Ebene 4 entscheiden.

Die überarbeiteten Standards gelten für die obersten beiden Berichtsebenen, wobei es für Unternehmen der Ebene 2 Erleichterungen bei den Angaben gibt. Sie treten für Berichtsperioden in Kraft, die am oder nach dem 1. April 2015 beginnen. Sie sind über die Presseerklärung auf der Internetseite des NZASB zugänglich.

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