AOSSG weist auf besondere Aspekte der islamischen Rechnungslegung im Zusammenhang mit dem Rahmenkonzept hin

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09.12.2015

In einem Anhang zur allgemeinen Stellungnahme der Gruppe der Standardsetzer aus dem asiatisch-pazifischen Raum (Asian-Oceanian Standards Setters Group, AOSSG) zum IASB-Entwurf ED/2015/3 'Rahmenkonzept für die Finanzberichterstattung' hebt die Arbeitsgruppe islamische Finanzen (Islamic Finance Working Group, IF WG) besondere Aspekte hervor, die im Zusammenhang mit islamischer Rechnungslegung relevant sind.

Die IF WG begrüßt insbesondere die Aussage zu 'Inhalt vor Form' im vorgeschlagenen Rahmenkonzept, da Beteiligte an islamischen Finanzgeschäften großen Wert auf die rechtliche Form legen, die verwendet wird, um ein bestimmtes wirtschaftliches Phänomen zu erzielen, da die rechtliche Form entscheidend dafür ist, ob ein Geschäft nach der Scharia'a zulässig oder verboten ist. Trotzdem ist die IF WG der Meinung, dass es sachgerecht ist, Informationen anzugeben, die die rechtliche Form eines Geschäfts beschreiben, was auch Teil der getreuen Darstellung sein könne.

In der Stellungnahme wird auch festgehalten, dass die Erörterung der Berichtseinheit und ihrer Grenzen im Entwurf im Zusammenhang mit aktuellen Diskussionen um islamische Finanzgeschäfte sehr nützlich sein können. Bei diesen Vereinbarungen geht es oft um Verantwortlichkeit eines Unternehmens für die Tätigkeiten von anderen Parteien, die keine rechtlichen Unternehmen darstellen, um Fälle, in denen es wichtig ist, die Vorschrift der Scharia'a in Bezug auf getrennte Geschäfte und die Konsolidierungsvorschrift der IFRS einzuhalten, oder die Darstellung von in Beziehung stehenden Abschlüssen, in Fällen, in denen keine Beherrschung vorliegt, aber relevante und getreue Darstellung die Angabe dieser Informationen fordern.

In Bezug auf Eigen- und Fremdkapital hält die IF WG fest, dass im vorgeschlagene Rahmenkonzept sehr stark auf  rechtliche Aspekte bei der Frage abgestellt wird, ob eine gegenwärtige Verpflichtung vorliegt, eine wirtschaftliche Ressource zu übertragen. Im Kontext islamischer Finanzgeschäfte sind allerdings faktische Verpflichtungen von viel größerer Bedeutung, da Unternehmen oft sehr viel stärker durch gesellschaftliche Erwartungen als durch rechtliche Verpflichtungen gebunden sind. Die IF WG schlägt außerdem vor, die gegenwärtige Definition einer Schuld beizubehalten, bis das Projekt zu Finanzinstrumenten mit Merkmalen von Eigenkapital abgeschlossen ist, und die Definition von Eigenkapital und dessen Beziehung zu Schulden klar ist, da das zugrunde liegende Prinzip, nach dem Schulden und Eigenkapital unterschieden werden, im Zusammenhang mit islamischen Finanzprodukten wichtig ist, die sowohl Elemente von Eigenkapital als auch von Schulden aufweisen (beispielsweise islamische Anleihen und Konten mit Gewinnteilung).

Das vollständige Schreiben der IF WG finden Sie auf der Internetseite der AOSSG.

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