Basler Ausschuss veröffentlicht endgültige Leitlinien zur Bilanzierung erwarteter Kreditverluste

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18.12.2015

Der Basler Ausschuss für Bankenaufsicht hat endgültige Leitlinien zur Bilanzierung von erwarteten Kreditverlusten veröffentlicht. Die Leitlinien bauen auf 11 Prinzipien auf und beschreiben die aufsichtlichen Erwartungen an Banken in Bezug auf verlässliche Kreditrisikobehandlung im Zusammenhang mit der Umsetzung und Anwendung eines Rechnungslegungskozepts, das auf erwarteten Kreditverlusten aufbaut.

Die Leitlinien sind um elf Prinzipien herum strukturiert:

  • Der Aufsichtsrat und die Führungsebene einer Bank sind verantwortlich für die Sicherstellung der Anwendung sachgerechter Kreditrisikobehandlung.
  • Eine Bank sollte Methoden übernehmen, dokumentieren und einhalten, die gestatten, die Höhe des Kreditrisikos bei allen Krediten zu beurteilen und zu bewerten.
  • Eine Bank sollte über einen Prozess verfügen, mit dem Kredite sachgerecht auf Grundlage ihrer gemeinsamen Kreditrisikomerkmale zusammengefasst werden können.
  • Die Gesamtmenge der Risikovorsorge sollte angemessen sein um im Einklang mit der Zielsetzung der einschlägigen Rechnungslegungsvorschriften stehen.
  • Eine Bank sollte über Methoden und Prozesse verfügen, mit der die Angemessenheit ihrer internen Modelle für die Beurteilung von Kreditrisiken überprüft werden können.
  • Der Rückgriff auf Kreditbeurteilungsexpertise ist unerlässlich für die Beurteilung und Bewertung von erwarteten Kreditverlusten.
  • Eine Bank sollte über einen verlässlichen Prozess für die Beurteilung und Bewertung von Kreditrisiken verfügen, der es ihr gestattet, Kreditrisiken zu beurteilen und zu bepreisen und erwartete Kreditverluste zu bilanzieren.
  • Die öffentliche Berichterstattung einer Bank sollte Transparenz und Vergleichbarkeit fördern, indem zeitnah relevante und entscheidungsnützliche Informationen zur Verfügung gestellt werden.
  • Bankenaufsichten sollten in regelmäßigen Abständen die Wirksamkeit der Kreditrisikobehandlung von Banken überprüfen.
  • Bankenaufsichten sollten überzeugt davon sein, dass die Methoden, die eine Bank für die Bestimmung der Höhe der Kreditrisikovorsorge zu einer verlässlichen Bewertung erwarteter Kreditverluste nach dem einschlägigen Rechnungslegungsrahmen führt.
  • Bankenaufsichten sollten den Umgang einer Bank mit Kreditrisiken einbeziehen, wenn sie die Angemessenheit der Kapitalausstattung einer Bank beurteilen.

Die Leitlinien decken erwartete Kreditverluste allgemein ab. Damit fallen sowohl IFRS 9 Finanzinstrumente als auch alle anderen Rechnungslegungsrahmenkonzepte (einschließlich erwarteter Änderungen an US-GAAP) in ihren Anwendungsbereich. Die Leitlinien enthalten allerdings auch einen Anhang, der ausschließlich IFRS 9 gewidmet ist.

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