IASB schlägt Änderungen vor, mit denen Bedenken in Bezug auf die unterschiedliche Zeitpunkte des Inkrafttretens von IFRS 9 und dem neuen Standard zu Versicherungen adressiert werden sollen

  • IASB-Verlautbarung Image

09.12.2015

Der International Accounting Standards Board (IASB) hat einen Entwurf (ED/2015/11) mit vorgeschlagenen Änderungen von IFRS 4 'Versicherungsverträge' veröffentlicht, mit denen die Bedenken hinsichtlich der unterschiedlichen Zeitpunkte des Inkrafttretens von IFRS 9 'Finanzinstrumente' und dem erwarteten neuen Standard zur Bilanzierung von Versicherungsverträgen adressiert werden sollen. Stellungnahmen werden bis zum 8. Februar 2016 erbeten.

 

Hintergrund

Da offensichtlich geworden ist, dass der Zeitpunkt des Inkrafttretens des demnächst erwarteten Standards zu Versicherungsverträgen nicht länger in Einklang mit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens von IFRS 9 Finanzinstrumente gebracht werden kann, hat es Rufe gegeben, die verpflichtende Anwendung von IFRS 9 für Versicherungsaktivitäten aufzuschieben und den Zeitpunkt der Inkrafttretens von IFRS 9 für diese Aktivitäten in Einklang mit den Zeitpunkt des Inkrafttretens des neuen Standards zu Versicherungsverträgen zu bringen. Die Befürworter eines Aufschubs führen die folgenden Argumente ins Feld:

  • Die unterschiedlichen Zeitpunkte des Inkrafttretens werden zu Bilanzierungsanomalien und Volatilität in der Gewinn- und Verlustrechnung führen, die die Adressaten von Abschlüssen möglicherweise schwer zu verstehen finden.
  • Es ist schwer, Entscheidungen über die Anwendung der neuen Klassifizierungs- und Bewertungsvorschriften in IFRS 9 zu fällen, da die Entscheidungen möglicherweise von denen abweichen, die gefällt werden würden, wenn alle Details des neuen Standards zu Versicherungsverträgen bereits bekannt wären.
  • Umfassende Änderungen in der Bilanzierung zweimal nacheinander in relativ kurzer Zeit vorzunehmen, kann erhebliche erhöhte Kosten und gesteigerten Aufwand bedeuten (für Ersteller und Adressaten).

Der IASB erkennt diese Bedenken an und schlägt daher vor, IFRS 4 Versicherungsverträge zu ändern, um den Bedenken in Bezug auf die unterschiedlichen Zeitpunkte des Inkrafttretens von IFRS 9 und dem neuen Standard zu Versicherungsverträgen entgegenzutreten.

 

Vorgeschlagene Änderungen

Die Änderungen, die mit dem Entwurf ED/2015/11 Anwendung von IFRS 9 'Finanzinstrumente' gemeinsam mit IFRS 4 'Versicherungsverträge' (Vorgeschlagene Änderungen an IFRS 4)  vorgeschlagen werden, sollen Unternehmen, die Versicherungsverträge im Anwendungsbereich von IFRS 4 begeben, zwei Optionen einräumen:

  • Unternehmen können einige der Aufwendungen und Erträge aus der Gewinn- und Verlustrechnung in das sonstige Gesamtergebnis umklassifizieren, die aus qualifizierenden Vermögenswerten entstehen. Dies ist der sogenannte Überlagerungsansatz.
  • Unternehmen, deren vorherrschende Geschäftstätigkeit das Begeben von Versicherungsverträgen im Anwendungsbereich von IFRS 4 ist, haben die Möglichkeit eines einstweiligen Aufschubs der Anwendung von IFRS 9. Dies ist der sogenannte Aufschubansatz.

Die Anwendung beider Ansätze wäre freiwillig, und es wären Unternehmen gestattet, die Anwendung aufzugeben, bevor der neue Standards zu Versicherungsverträgen herausgegeben wird.

Überlagerungsansatz. Die Änderungen, die den Überlagerungsansatz ausmachen, würden einem Unternehmen erlauben, Unterschiede in den Beträgen, die nach IFRS 9 in der Gewinn- und Verlustrechnung erfasst würden, und den Beträgen, die nach IAS 39 Finanzinstrumente: Ansatz und Bewertung in der Gewinn- und Verlustrechnung erfasst würden, aus dieser herauszunehmen und stattdessen im sonstigen Gesamtergebnis auszuweisen, wenn das Unternehmen nach IFRS 4 bilanzierte Verträge begibt, IFRS 9 in Verbindung mit IFRS 4 anwendet und finanzielle Vermögenswerte nach IFRS 9 als zum beizulegenden Zeitwert mit Erfassung der Änderungen in der Gewinn- und Verlustrechnung bewertet klassifiziert, wenn diese Vermögenswerte zuvor nach IAS 39 als zu fortgeführten Anschaffungskosten bewertet oder als zur Veräußerung verfügbar klassifiziert wurden. Die Anwendung des Überlagerungsansatzes erfordert die Angabe von Informationen, die Adressaten von Abschlüssen in die Lage setzen, wie der umklassifizierte Betrag in der Periode berechnet wurde und welche Auswirkungen die Umklassifizierung auf den Abschluss hätte. Ein Unternehmen würden den Überlagerungsansatz rückwirkend auf qualifizierende Vermögenswerte anwenden, sobald es das erste Mal IFRS 9 anwendet.

Aufschubansatz. Nach den Änderungen, die den Aufschubansatz ausmachen, wäre es einem Unternehmen gestattet, IAS 39 anstelle von IFRS 9 für Berichtsperioden anzuwenden, die vor dem 1. Januar 2021 beginnen, wenn es nicht zuvor schon einer der Versionen von IFRS 9 angewendet hat und seine vorrangige Geschäftstätigkeit das Begeben von Versicherungsverträgen ist, die unter IFRS 4 fallen. Ein Unternehmen würde ermitteln, ob seine vorrangige Geschäftstätigkeit das Begeben von Versicherungsverträgen ist, die unter IFRS 4 fallen, indem es die Schulden, die sich aus Verträgen im Anwendungsbereich von IFRS 4 ergeben, mit dem Gesamtbuchwert seiner Schulden vergleicht. Der IASB nennt keine bestimmte Schwelle für "vorherrschend", aber deutet in der Grundlage für Schlussfolgerungen darauf hin, dass die Schwelle sehr hochliegend gedacht ist und dass 75% Schulden aus Versicherungsverträgen nicht als "hoch" qualifizieren würde. Der IASB hält weiterhin fest, dass ein Unternehmen das Kriteriums des Vorherrschens auf Ebene der Berichtseinheit zu beurteilen hat. Schließlich schreibt der IASB vor, dass ein Unternehmen, das den Aufschubansatz anwendet, aber in einer Folgeperiode unter die Schwelle der vorherrschenden Geschäftstätigkeit fällt, IFRS 9 ab Beginn der nächsten Berichtsperiode anzuwenden hat. Ein Unternehmen würde den Aufschubansatz ab Berichtsperioden anwenden, die am oder nach dem 1. Januar 2018 beginnen. Die Anwendung des Ansatzes wäre anzugeben ebenso wie die Gründe der Anwendung. Der Aufschubansatz ist auf drei Jahre ab 1. Januar 2018 beschränkt.

 

Abweichende Meinungen

Drei Boardmitglieder stimmten gegen die Veröffentlichung des Entwurfs, weil sie dem Vorschlag nicht zustimmen, Unternehmen, deren vorherrschende Geschäftstätigkeit Versicherungsverträge sind, einen einstweiligen Aufschub in Bezug auf die Anwendung von IFRS 9 zu gewähren. Diese Boardmitglieder argumentieren, dass der Aufschub zu einer Verringerung der Vergleichbarkeit auch zwischen Unternehmen, die Versicherungsverträge begeben, führen wird. Sie erkennen die angeführten Bedenken an, sind aber der Meinung, dass der Überlagerungsansatz genügend Erleichterung gewährt und dass eine vorrübergehende Ausnahme von der Anwendung von IFRS 9 überflüssig ist. Sie hegen außerdem Bedenken, dass es im Projekt zu Versicherungsverträgen zu Verzögerungen kommen kann, die über die drei Jahre hinausgehen würden, auf die der Aufschubansatz angelegt ist.

 

Nächste Schritte

ED/2015/11 Anwendung von IFRS 9 'Finanzinstrumente' gemeinsam mit IFRS 4 'Versicherungsverträge' (Vorgeschlagene Änderungen an IFRS 4) ist mit einer Kommentierungsfrist von nur 60 Tagen versehen, die am 8. Februar 2016 endet. Der IASB weist darauf hin, dass das Handbuch für den Konsultationsprozess eine verkürzte Stellungnahmefrist von weniger als der üblichen Mindestfrist von 120 Tagen gestattet, wenn der Sachverhalt eng umrissen und dringend ist, was der IASB in diesem Fall für gegeben hält. Der IASB wird die eingegangenen Stellungnahmen zu Entwurf erneut erörtern und hofft diese erneuten Erörterungen sobald wie möglich in 2016 abzuschließen.

 

Weiterführende Informationen

Ergänzende Informationen stehen Ihnen auf der Internetseite des IASB und auf IAS Plus zur Verfügung:

 

Correction list for hyphenation

These words serve as exceptions. Once entered, they are only hyphenated at the specified hyphenation points. Each word should be on a separate line.