Stellungnahme des DRSC zur Überprüfung der Satzung der IFRS-Stiftung

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30.11.2015

Das Deutsche Rechnungslegung Standards Committee (DRSC) hat Stellung gegenüber der IFRS-Stiftung in Bezug auf die Überprüfung der Satzung 2015 genommen.

Mit einer im Juli gestarteten Konsultation baten die Treuhänder um Übermittlung von Sichtweisen zu 14 Fragen bei den Themen Relevanz und einheitliche Anwendung der IFRS sowie zu Aufbau und Finanzierung der Stiftung.

In seiner jetzt veröffentlichten Stellungnahme äußert sich der Verwaltungsrat des DRSC im Grundsatz zustimmend zu den meisten vorläufigen Einschätzungen der Treuhänder. Bei zwei Punkten vertritt er jedoch eine abweichende Meinung:

  • Der Verwaltungsrat stimmt den Treuhändern hinsichtlich der vier strategischen Ziele der Organisation vollends zu, regt aber für das dritte Ziel der einheitlichen Anwendung und Umsetzung eine Klarstellung an. Der Verwaltungsrat kommt in seiner Beurteilung zu dem Schluss, dass unterschiedliche (aber für sich betrachtet gerechtfertigte) Bilanzierungsweisen als im Einklang mit einer einheitlichen Anwendung stehend angesehen werden sollten. Eine prinzipienorientierte Rechnungslegung bringe Ermessensspielräume mit sich, deren Ausübung erst eine sinnvolle Bilanzierung ermögliche. Diese Spielräume nehmen zu wollen bedeute faktisch eine Hinwendung zu mehr Regulierung, was der Verwaltungsrat klar ablehnt.
  • Daneben stimmt der Verwaltungsrat der vorgeschlagenen Verkleinerung des Boards auf 13 Mitgliedern nicht zu. Er sieht die Belastung jedes einzelnen IASB-Mitglieds bereits heute am Limit und befürchtet, dass eine weitere Verringerung der Anzahl unbeabsichtigte und negative Konsequenzen für die Qualität der Arbeit des IASB haben könnte.

In Bezug auf die Frage, ob der IASB seinen Zuständigkeitsbereich über den gegenwärtigen Fokus auf gewinnorientierte Unternehmen im Privatsektor hinaus ausdehnen sollte, schließt sich das DRSC der Meinung derjenigen an, die im Wesentlichen aus der Kostenperspektive argumentieren und eine Ausweitung ablehnen. Außerdem weist es darauf hin, dass grenzüberschreitende Tätigkeiten nicht gemeinnütziger Unternehmen im Privatsektor eher die Ausnahme als die Regel darstellen.

Zur Stellungnahme auf der Internetseite des DRSC gelangen Sie hier.

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