EFRAG ist der Meinung, dass der IASB seinen Zuständigkeitsbereich nicht über den derzeitigen hinaus ausweiten sollte

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05.10.2015

Die Europäische Beratungsgruppe für Finanzberichterstattung (European Financial Reporting Advisory Group, EFRAG) hat den Entwurf einer Stellungnahme gegenüber den Treuhändern der IFRS-Stiftung zu deren Bitte um die Übermittlung von Sichtweisen zur möglichen Verbesserung der Struktur und Wirksamkeit der Organisation veröffentlicht.

In dem Stellungnahmeentwurf zur Bitte um Übermittlung von Sichtweisen, die im Juli 2015 veröffentlicht wurde, beantwortet EFRAG nur die Fragen 1 bis 6, da die anderen Fragen, die der Führungsstruktur und der Finanzierung gelten, bereits von der EU-Kommission in deren Evaluierung der IAS-Verordnung erwogen wurden.

In Bezug auf die anderen Fragen hält EFRAG insbesondere folgende Punkte fest:

  • EFRAG ist der Meinung, dass der IASB sich nicht in die Bereiche Standardsetzung für den öffentlichen Sektor oder gemeinnützige Unternehmen begeben sollte, da dies bedeutende zusätzliche Ressourcen sowie Wissen, Erfahrungen und Kapazitäten erfordern würde, die weder beim Board noch beim Stab vorhanden sind.
  • EFRAG glaubt, dass der IASB sich stets aller Entwicklungen über die ganze Bandbreite der Unternehmensberichterstattung hinweg bewusst sein sollt, aber dass er nur Schritte ergreifen sollte, wo dies notwendig ist, um die Relevanz der IFRS innerhalb der Unternehmensberichterstattung zu erhalten. Dennoch betont EFRAG, dass es wichtig ist, dass sich der IASB insbesondere des Themas der alternativen Finanzkennzahlen im Rahmen der Angabeninitiative annimmt.
  • Im Hinblick auf die IFRS-Taxonomie ist EFRAG der Meinung, dass die IFRS-Stiftung weiterhin eine IFRS-Taxonomie entwickeln und erhalten sollte, um Qualität und Markennamennutzung zu kontrollieren. Allerdings sollte der IASB-Board nicht in den Prozess eingebunden werden, da dies außerhalb der Kompetenz der meisten Boardmitglieder liege. Dies sei eine Aufgabe für kompetente führende Mitglieder des Stabs. Die Entwicklung von Programmen und Software sollte vollständig an Dritte übertragen werden.
  • EFRAG ist der Meinung, dass die Überprüfungen nach der Einführung von Standards als wirksames Mittel innerhalb der Forschungsaktivitäten des IASB angesehen werden sollten. EFRAG hebt auch hervor, dass der IASB gegebenenfalls in Erwägung ziehen sollte, ältere Standards einer Überprüfung nach der Einführung zu unterziehen, bei denen oft Interpretationsfragen aufkommen.
  • Schließlich fordert EFRAG die Treuhänder auf, die Wirksamkeit des Konsultationsprozesses zu überprüfen und zu überlegen, ob es Zeit ist, über die bloße Einhaltung von Schritten und Prozessen im Handbuch für den Konsultationsprozess hinauszugehen und auch inhaltliche Aspekte mit einzubeziehen.

Den vollständigen Entwurf der Stellungnahme in englischer Sprache finden Sie auf der Internetseite von EFRAG. Anmerkungen werden bis zum 30. November 2015 erbeten.

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