IASB veröffentlicht vorgeschlagenes IFRS-Leitliniendokument zu Wesentlichkeit

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28.10.2015

Der International Accounting Standards Board (IASB) hat den Entwurf eines vorgeschlagenen Leitliniendokuments 'Anwendung von Wesentlichkeit auf Abschlüsse' veröffentlicht. Mit dem Leitliniendokument soll das Konzept der Wesentlichkeit erläutert und illustriert werden, um Erstellern bei der Anwendung des Konzepts zu helfen. Stellungnahmen werden bis zum 26. Februar 2016 erbeten.

 

Hintergrund

Der IASB hat im Dezember 2012 als Reaktion auf die Ergebnisse der Agendakonsultation 2011 die Angabeninitiative in sein Arbeitsprogramm aufgenommen. Im März 2014 wurde der Initiative ein neues Projekt zu Wesentlichkeit hinzugefügt. Ziel des Projekts ist es, Erstellern, Prüfern und Regulierern zu helfen, Ermessensentscheidungen in Bezug auf Wesentlichkeit zu treffen, um Abschlüssen mehr Bedeutung zu verleihen. Endgültiges Ergebnis des Projekts soll ein IFRS-Leitliniendokument sein, kein Standard. Daher müssen Unternehmen, die die IFRS anwenden, das Leitliniendokument nicht verpflichtend anwenden, wenn dies nicht ausdrücklich in ihrem Rechtskreis vorgeschrieben wird. Des Weiteren bedeutet eine Nichtbeachtung des Leitliniendokuments nicht, dass der Abschluss eines Unternehmens nicht im Einklang mit den IFRS steht, wenn die IFRS selbst befolgt werden.

 

Vorgeschlagene Leitlinien

Die im Entwurf ED/2015/8 IFRS-Leitliniendokument - Anwendung von Wesentlichkeit auf Abschlüsse enthaltenen Leitlinien zielen darauf ab, Erläuterungen und Beispiele zur Verfügung zu stellen, um Erstellern dabei zu helfen, die Definition von Wesentlichkeit anzuwenden. Die Leitlinien decken drei Kernbereiche ab: Merkmale von Wesentlichkeit, Ausweis und Angaben im Abschluss sowie Auslassungen und Fehldarstellungen. Sie enthält auch einen kurzen Abschnitt zur Anwendung von Wesentlichkeit bei der Anwendung von Ansatz- und Bewertungsvorschriften.

Merkmale von Wesentlichkeit. Das Leitliniendokument setzt auf der im Entwurf ED/2015/3 Rahmenkonzept für die Finanzberichterstattung enthaltenen Definition von Wesentlichkeit auf, die lautet: "Informationen sind wesentlich, wenn ihr Weglassen oder ihre unzutreffende Darstellung einen Einfluss auf die Entscheidungen der primären Nutzer von IFRS-Abschlüssen haben könnten, die diese Nutzer auf der Basis der Abschlussinformationen des jeweiligen berichtenden Unternehmens treffen." Der IASB hält fest, dass Wesentlichkeitsaspekte die gesamte Abschlusserstellung durchdringen und das Konzept sowohl in der Bilanz und der Gesamtergebnisrechnung als auch im Anhang und in einzelnen Anhangangaben zu berücksichtigen ist. Der IASB gesteht ein, dass Ermessensentscheidungen in Bezug auf die Informationen zu treffen sind, bei denen vernünftigerweise davon ausgegangen werden kann, dass sie Entscheidungen von primären Nutzern beeinflussen. Es wird festgehalten, dass Beurteilungen auf Einzel- und auf aggregierter Grundlage erfolgen müssen und dass es auch einer Gesamtbeurteilung bedarf. Dabei sind qualitative und quantitative Faktoren zu berücksichtigen.

Ausweis und Angaben im Abschluss. Im Leitliniendokument wird festgehalten, dass die Unternehmensführung bei der Erstellung des Abschlusses das Ziel, Informationen zur Verfügung zu stellen, die entscheidungsnützlich für Nutzer bei der Beurteilung sind, wie die Aussichten in Bezug auf künftige Nettozuflüsse in das Unternehmen sind und ob die Unternehmensführung verantwortlich mit den Ressourcen des Unternehmens umgeht, berücksichtigen müssen. Diese Zielsetzung stellt den Kontext für Wesentlichkeitsbeurteilungen dar und kann zu unterschiedlichen Beurteilungen in den verschiedenen Abschlussbestandteilen führen. Der IASB schlägt drei Schritte vor - Einschätzung, welche Informationen in Bilanz und/oder Gesamtergebnisrechnung auszuweisen sind; Einschätzung, welche Informationen in den Anhang aufzunehmen und wie prominent sie dort darzustellen sind; Würdigung der Informationsdarstellung im Abschluss als Ganzes -, um sicherzustellen, dass der Abschluss ein umfassendes Dokument mit einer sachgerechten Gesamtmischung ausgewogener Informationen ist. Schließlich weist der IASB darauf hin, dass ein Unternehmen die Verständlichkeit seines Abschlusses nicht dadurch verringern sollte, dass wesentliche Informationen durch unwesentliche Informationen verschleiert werden oder dass wesentliche Ausweiszeilen unterschiedlicher Art und unterschiedlichen Zwecks zusammengefasst werden. Allerdings gesteht der IASB auch ein, dass "in den IFRS Unternehmen nicht verboten wird, unwesentliche Angaben zu leisten".

Auslassungen und Fehldarstellungen. Im Leitliniendokument wird festgehalten, dass die Wesentlichkeit identifizierter Fehler und Auslassungen sowohl auf Einzelbasis als auch auf Grundlage des gesamten Abschlusses zu beurteilen sind. Wesentliche Fehldarstellungen oder Auslassungen, die einander ausgleichen sind dennoch als wesentliche Fehldarstellungen des gesamten Abschlusses einzustufen. Absichtliche Fehldarstellungen sind immer als wesentlich einzustufen.

Ansatz und Bewertung. Im Leitliniendokument wird auch festgehalten, dass Wesentlichkeitserwägungen auch auf die Entscheidung zutrifft, eine bestimmte IFRS-Vorschrift nicht anzuwenden, wenn die Auswirkung der Nichtanwendung als nicht wesentlich eingestuft wird. Es wird hervorgehoben, dass dies durchaus als pragmatische Lösung angedacht werden mag. Allerdings hält der IASB fest, dass die Ansatz- und Bewertungsvorschriften in den IFRS angewendet werden müssen, wenn ihre Auswirkung wesentlich ist, und dass Abschlüsse nicht im Einklang mit den IFRS stehen, wenn sie entweder wesentliche Fehler oder unwesentliche Fehler enthalten, die absichtlich begangen wurden, um einen bestimmten Ausweis der Finanzlage, der finanziellen Leistung oder der Zahlungsströme zu erzielen.

 

Erstmalige Anwendung und Übergangsvorschriften

Da das vorgeschlagene Leitliniendokument kein verpflichtend anzuwendender IFRS ist, enthält es keinen vorgeschlagenen Zeitpunkt des Inkrafttretens und auch keine Übergangsvorschriften. Der IASB weist zudem darauf hin, dass die Entwicklungen im Rahmenkonzeptprojekt und im Projekt zu Angabeprinzipien auch nach der endgültigen Verabschiedung noch zu Änderungen am Leitliniendokument führen können.

 

Weiterführende Informationen       

Ergänzende Informationen stehen Ihnen auf der Internetseite des IASB und auf IAS Plus zur Verfügung:

 

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