FASB veröffentlicht zweiten Satz von Änderungen an seinem Erlöserfassungsstandard

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14.04.2016

Der US-amerikanische Standardsetzer FASB hat eine Aktualisierung der Rechnungslegungsstandards (Accounting Standards Update, ASU) 'Identifizierung von Leistungsverpflichtungen und Lizenzen' veröffentlicht, mit der bestimmte Aspekte seines Erlöserfassungsstandards ASU 2014-09 klargestellt werden. Eine erste ASU mit Änderungen in Bezug auf Prinzipal/Agent-Erwägungen war im März herausgegeben worden.

Folgende Klarstellungen sind in der ASU enthalten:

  • Identifizierung von Erfüllungspflichten:
    • Zugesagte unwesentliche Waren oder Dienstleistungen — Unternehmen können Waren oder Dienstleistungen, die einem Kunden zugesagt sind und die im Kontext des Vertrags unwesentlich sind, außer Acht lassen.
    • Versandaktivitäten — Unternehmen können Versandaktivitäten, die nach dem Übergang der Kontrolle an den Kunden erfolgen, als Erfüllungskosten und nicht als Erlöskomponente (also als zugesagte Dienstleistung im Rahmen des Vertrags) bilanzieren.
    • Identifizierung, wann Zusagen Erfüllungspflichten darstellen — Mit den Klarstellungen werden die Trennkriterien für die Beurteilung, ob zugesagte Waren oder Dienstleistungen eigenständig abgrenzbar sind, verfeinert - insbesondere das Prinzip "eigenständig identifizierbar" (das Kriterium "eigenständig im Kontext der Vertrags") und die unterstützenden Faktoren.
  • Anwendungsleitlinien in Bezug auf Lizenzen:
    • Bestimmung des Wesens einer Zusage bei Gewährug einer Lizenz — Gesitiges Eigentum wird entweder als funktional oder symbolisch klassifiziert, und eine solche Klassifizierung bestimmt generell, ob Erlöse aus der Gewährung einer solchen Lizenz auf gesitiges Eigentum zu einem bestimmten Zeitpunkt oder über die Zeit hinweg erfasst werden.
    • Verkaufsbasierte und nutzungsbasierte Lizenzgebühren — Die Ausnahme in Bezug auf verkaufs- und nutzungsbasierte Lizenzgebühren ist immer dann anzuwenden, wenn sich die Lizenzgebühr vorwiegend auf eine Lizenz auf gesitiges Eigentum bezieht. In der ASU ist dazu folgender Hinweis aufgenommen: "Ein Unternehmen splittet verkaufs- oder nutzungsbasierte Lizenzgebühren nicht in einen Teil mit Anwendung der Leitlinien in Bezug auf verkaufs- und nutzungsbasierte Lizenzgebühren und einen Teil ohne Anwendung dieser Leitlinien auf."
    • Beschränkungen in Bezug auf Zeit, geografische Anwendbarkeit und Nutzung — Mit den Beispielen in der ASU wird die Unterscheidung zwischen Beschränkungen illustriert, die Merkmale einer Lizenz darstellen, und Vorschriften, die spezifizieren, dass zusätzliche Lizenzen erteilt wurden.
    • Erneuerung von Lizenzen, die das Recht auf die Nutzung von geistigem Eigentum gewähren — Erlöse für die Erneuerung oder Verlängerung von Lizenzen, die das Recht auf die Nutzung geistigen Eigentums gewähren, sollten nicht erfasst werden, bis die Verlängerungsperiode beginnt.

Vergleich mit den Leitlinien des IASB

Anfang dieser Woche hat der IASB Klarstellungen an IFRS 15 Erlöserfassung veröffentlicht, die drei Themen adressieren: (1) Identifizierung von Leistungsverpflichtungen, (2) Prinzipal/Agent-Erwägungen und (3) Lizenzen. Außerdem werden bestimmte Übergangserleichterungen in Bezug auf modifizierte Verträge und abgeschlossene Verträge gewährt.

In der folgenden Tabelle werden die FASB-Klarstellungen in Bezug auf die Identifizierung von Leistungsverpflichtungen und Lizenzen mit den IASB-Klarstellungen verglichen. Aus den FASB-Klarstellungen in Bezug auf Prinzipal/Agent-Erwägungen vom März 2016 haben sich keine Divergenzen mit dem IASB ergeben:

Identifizierung von Erfüllungspflichten
ThemaFASB-KlarstellungenIASB-KlarstellungenVergleich
Unwesentliche zugesagte Waren oder Dienstleistungen Ein Unternehmen kann die Wesentlichkeit von Zusagen auf Vertragsebene beurteilen; wenn die Zusagen unwesentlich sind, muss das Unternehmen diese Zusagen nicht weiter evaluieren. Keine Änderungen an IFRS 15 Mit der neuen ASU werden die Leitlinien des Erlöserfassungsstandards des FASB klargestellt, nicht geändert; es wird keine Divergenz erwartet.
Versandaktivitäten Es wurde klargestellt, dass Versandaktivitäten, die vor Übergang der Kontrolle an den Kunden erfolgen, Erfüllungskosten sind. Es ist Unternehmen gestattet, Versanaktivitäten, die nach Übergang der Kontrolle erfolgen, ebenfalls als Erfüllungskosten zu bilanzieren. Es besteht keine entsprechende Option für die Behandlung von Versandkosten nach Übergnag der Kontrolle unter IFRS. Die Entscheidungen sind unterschiedlich und werden zu Divergenz führen. Unternehmen, die IFRS anwenden, müssen beurteilen, ob Versandaktivitäten, die nach Übergang der Kontrolle erfolgen, Erfüllungspflichten sind.
Identifizierung, wann Zusagen Erfüllungspflichten darstellen Die Trennkriterien wurden neu gefasst, sodass der Schwerpunkt jetzt auf Bündeln von Waren oder Dienstleistungen liegt; es wurden erläuternde Beispiele aufgenommen. Wie beim FASB Von fortgesetzter Konvergenz wird weiterhin ausgegangen.
Anwendungsleitlinien in Bezug auf Lizenzen
ThemaFASB-KlarstellungenIASB-KlarstellungenVergleich
Bestimmung des Wesens einer Zusage eines Unternehmens bei Gewährung einer Lizenz Es wird jetzt von einem Unternehmen gefordert, das Wesen einer Lizenz entweder als funktional oder symbolisch zu charakterisieren. Die Leitlinien wurden klargestellt, dass Maßnahmen, die bedeutende Auswirkungen auf das geistige Eigentum haben, dazu führen, dass die Lizenz als Nutzungsrecht zu charakterisieren ist. Die Entscheidungen sind unterschiedlich und führen zu Divergenz. Obwohl die Bilanzierung vieler Lizenzen unter US-GAAP und IFRS ähnlich sein wird, kann es vorkommen, dass einige Lizenzen unterschiedlich bilanziert werden.
Verkaufs- und nutzungsbasierte Lizenzgebühren Es wurde klargestellt, dass Lizenzgebühren nicht aufgespalten werden, um dann die Beschränkungen in Bezug auf Lizenzgebühren und allgemeine Beschränkungen auf diese anzuwenden, sondern die Beschränkung in Bezug auf Lizenzgebühren wird dann angewendet, wenn die Lizenz das vorherrschende Merkmal ist, auf die sich die Gebühr bezieht. Wie beim FASB Die Entscheidungen sind die selben; von fortgesetzter Konvergenz wird weiterhin ausgegangen.

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