IASB veröffentlicht Klarstellungen von IFRS 15

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12.04.2016

Der International Accounting Standards Board (IASB) hat endgültige Klarstellungen von IFRS 15 'Erlöse aus Verträgen mit Kunden' veröffentlicht. Die Änderungen treten für Berichtsperioden in Kraft, die am oder nach dem 1. Januar 2018 beginnen (gleicher Zeitpunkt des Inkrafttretens wie IFRS 15 selbst). Eine vorzeitige Anwendung ist zulässig.

 

Hintergrund

Am 28. Mai 2014 hat der IASB IFRS 15 herausgegeben. Nach Veröffentlichung des neuen Erlöserfassungsstandards, der im Wesentlichen mit der ASU 2014-09 Erlöse aus Verträgen mit Kunden des FASB identisch ist, haben der IASB und der FASB eine gemeinsame Beratungsgruppe zum Übergang in Bezug auf Erlöserfassung (Transition Resource Group for Revenue Recognition, TRG) ins Leben gerufen, um die Umsetzung des neuen Standards zu unterstützen. Die überwiegende Mehrheit der Sachverhalte, die von der TRG erörtert wurden, konnten ohne standardsetzerische Maßnahmen geklärt werden. Fünf Themen wurden jedoch identifiziert (Identifizierung von Leistungsverpflichtungen, Prinzipal/Agent-Erwägungen, Lizenzen, Einbringlichkeit und Bewertung unbarer Gegenleistungen), von denen man die Boards zwecks weiterer Erörterung in Kenntnis setzte. Darüber hinaus hatten einige Anwender um praktische Erleichterungen gebeten. Nach Erwägung der fünf Themen und möglicher praktischer Erleichterungen schlug der IASB im Juli 2015 gezielte Änderungen in drei Bereichen von IFRS 15 und einige Übergangshilfen vor. Die Vorschläge im Entwurf wurden jetzt finalisiert.

 

Änderungen

Die Änderungen in Klarstellung von IFRS 15 'Erlöse aus Verträgen mit Kunden' adressieren drei der fünf identifizierten Themen (Identifizierung von Leistungsverpflichtungen, Prinzipal/Agent-Erwägungen und Lizenzen) und zielen auf Übergangserleichterungen für modifizierte Verträge und abgeschlossene Verträge ab. Der IASB ist zu dem Schluss gekommen, dass es nicht notwendig ist, IFRS 15 in Bezug auf Einbringlichkeit und die Bewertung von unbaren Gegenleistungen klarzustellen. Bei allen seinen Überlegungen war sich der IASB der Notwendigkeit bewusst, das Bemühen, Unternehmen bei der Umsetzung von IFRS 15 zu helfen, gegen eine Störung des Umsetzungsprozesses abzuwiegen.

Identifizierung von Leistungsverpflichtungen. In IFRS 15 ist vorgeschrieben, dass eine Unternehmen seine Leistungsverpflichtungen auf Grundlage eigenständig abgrenzbarer Zusagen von Waren oder Dienstleistungen zu identifizieren hat. Um das Konzept der eigenständigen Abgrenzbarkeit weiter zu erläutern, hat der IASB die Klarstellung aufgenommen, dass die Zielsetzung der Beurteilung einer Zusage in Bezug auf die Übertragung von Waren oder Dienstleistungen darin besteht, zu bestimmen, ob die Zusage - im Kontext des Vertrags - darin besteht, diese Güter und Dienstleistungen einzeln zu übertragen, oder ob es sich um die Übertragung eines zusammengesetzten Postens handelt, bei dem die zugesagten Güter oder Dienstleistungen nur Inputkomponenten sind.

Prinzipal/Agent-Erwägungen. Wenn eine dritte Partei bei der Lieferung von Waren oder der Erbringung von Dienstleistungen beteiligt ist, ist in IFRS 15 vorgeschrieben, dass ein Unternehmen festzustellen hat, ob es Prinzipal des Geschäftsvorfalls ist oder Agent. Dies geschieht auf Grundlage der Einschätzung, ob das Unternehmen die Waren oder Dienstleistungen beherrscht, bevor sie an den Kunden übertragen werden. Um klarzustellen, wie Beherrschung beurteilt werden kann, hat der IASB die bestehenden Anwendungsleitlinien zu diesem Sachverhalt geändert und ausgeweitet und betont insbesondere die folgenden Punkte:

  • Ein Unternehmen bestimmt für jede Ware oder Dienstleistung, die einem Kunden zugesagt ist, ob es Prinzipal oder Agent ist. Es besteht die Möglichkeit, dass es für einige davon Prinzipal und für andere Agent ist.
  • Die Hinweise, die für die Beurteilung von Kontrolle zur Verfügung gestellt werden, sind nicht als abschließende Liste zu begreifen.
  • Die zur verfügung gestellten Hinweise können je nach Art der Waren und Dienstleistungen und nach den Bedingungen des Vertrags mehr oder weniger relevant sein, daher können unterschiedliche Hinweise bei verschiedenen Verträgen zu überzeugenderen Beurteilungen führen.

Lizenzen. Wenn ein Unternehmen einem Kunden eine Lizenz erteilt, die von anderen zugesagten Waren oder Dienstleistungen eigenständig abgrenzbar ist, muss das Unternehmen bestimmen, ob die Lizenz zu einem Zeitpunkt gewährt wird oder über die Zeit hinweg. Dies geschieht auf Grundlage der Frage, ob der Vertrag vorsieht, dass das Unternehmen Maßnahmen ergreift, die das geistige Eigentum, auf das der Kunde Zugriffrechte hat, maßgeblich verändern. Um klarzustellen, wann Maßnahmen eines Unternehmens geistiges Eigentum maßgeblich verändern hat der IASB die Anwendungsleitlinien ausgeweitet und betont, dass die Maßnahmen das geistige Eigentum maßgeblich verändern, wenn

  • die Maßnahmen die Form oder die Funktionsweise des geistigen Eigentums deutlich verändern oder
  • die Möglichkeit des Kunden, Nutzen aus dem geistigen Eigentum zu ziehen, substantiell aus diesen Maßnahmen entsteht oder davon abhängt.
Darüber hinaus hat der IASB die Anwendungsleitlinien in Bezug auf die Lizenzgebührenbeschränkung ausgeweitet.

Übergangserleichterungen. Der IASB hat zwei weitere praktische Erleichterungen in Bezug auf den Übergang auf IFRS 15 gewährt (beide optional):

  • Ein Unternehmen muss Verträge nicht neu darstellen, die zu Beginn der frühesten dargestellten Periode abgeschlossen sind (nur für Unternehmen, die die vollständige rückwirkende Methode anwenden).
  • Bei Verträgen, die vor dem Beginn der frühesten dargestellten Periode geändert wurden, muss ein Unternehmen den Vertrag nicht rückwirkend neu darstellen. Stattdessen werden die aggregierten Auswirkungen aller Änderungen, die vor der frühesten dargestellten Periode vorgenommen wurden, ausgewiesen (steht auch für Unternehmen zur Verfügung, die die kumulativen Auswirkung der erstmaligen Anwendung des Standards zum Zeitpunkt der Erstanwendung erfassen).

 

Abweichende Meinung

Ein Boardmitglied hat gegen die Veröffentlichung der Änderungen gestimmt. Dieses Boardmitglied unterstützt alle Klarstellungen und die zusätzlichen Übergangserleichterungen, aber lehnt den Vorschlag ab, dass Unternehmen diese Änderungen rückwirkend anzuwenden haben als ob die Änderungen schon in IFRS 15 beim erstmaligen Zeitpunkt der Anwendung enthalten gewesen seien, die nicht mit der gewährten vorzeitigen Anwendung von IFRS 15 in Einklang zu bringen sei.

 

Zusammenwirken mit dem FASB

Der FASB geht bei den Änderungen seines Erlöserfassungsstandards in mehreren Einzelschritten vor und hat auch entschieden, umfangreichere Änderungen zu veröffentlichen. Endgültige Änderungen an den Anwendungsleitlinien in Bezug auf Prinzipal/Agent-Erwägungen wurden im März 2016 herausgegeben, Änderungen in Bezug auf die Identifizierung von Leistungsverpflichtungen und Lizenzen werden bald erwartet, und andere eng umrissene Änderungen und Übergangserleichterungen sollen kurz danach veröffentlicht werden.

Des Weiteren hat der IASB im Januar dieses Jahres bekanntgegeben, dass er sich aus der TRG zurückgezogen hat, weil er der Ansicht ist, dass die Anwender wissen müssen, dass sie ihren Umsetzungsprozess mit dem Vertrauen fortsetzen können, dass IFRS 15 keinen weiteren Änderungen unterworfen sein wird. Der FASB erklärte dagegen im Februar, dass er sich weiterhin Umsetzungsfragen annehmen werde und für 2016 drei TRG-Sitzungen anberaumt hat.

 

Weiterführende Informationen

Ergänzende Informationen stehen Ihnen auf der Internetseite des IASB und auf IAS Plus zur Verfügung:

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