Neue Interpretation zu Transaktionen in fremder Währung und im Voraus gezahlten Gegenleistungen

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08.12.2016

Der International Accounting Standards Board (IASB) hat die vom IFRS Interpretations Committee entwickelte Interpretation IFRIC 22 'Transaktionen in fremder Währung und im Voraus gezahlte Gegenleistungen' herausgegeben, um die Bilanzierung von Geschäftsvorfällen klarzustellen, die den Erhalt oder die Zahlung von Gegenleistungen in fremder Währung beinhalten.

 

Hintergrund

Das IFRS Interpretations Committee hat Abweichungen in der Praxis in Bezug auf den verwendeten Wechselkurs bei der Bilanzierung von Geschäftsvorfällen in fremder Währung nach IAS 21 Auswirkungen von Änderungen der Wechselkurse in Fällen festgestellt, in denen eine Gegenleistung erhalten und gezahlt wird, bevor der zugehörige Vermögenswert, der Aufwand oder der Ertrag erfasst wird. Daher hat sich das Committee entschlossen, eine Interpretation zu entwickeln.

 

Inhalt von IFRIC 22

Gegenstand und Anwendungsbereich

Mit der Interpretation werden Transaktionen oder Teile von Transaktionen in fremder Währung adressiert, für die Folgendes gilt:

  • es gibt Gegenleistungen, die in fremder Währung bezeichnet oder bepreist sind;
  • das Unternehmen setzt vor der Erfassung des zugehörigen Vermögenswerts, des Aufwands oder des Ertrags einen Vermögenswert aus der Vorauszahlung oder eine Schuld aus aufgeschobenem Ertrag in Bezug auf diese Gegenleistung an; und
  • der Vermögenswert aus der Vorauszahlung oder der Schuld aus aufgeschobenem Ertrag ist nicht monetär.

Schlussfolgerung

Das Interpretations Committee ist zu folgendem Schluss gekommen:

  • Der Zeitpunkt der Transaktion für Zwecke der Bestimmung des Wechselkurses ist die erstmalige Erfassung des nicht monetären Vermögenswerts aus der Vorauszahlung oder der nicht monetären Schuld aus aufgeschobenem Ertrag.
  • Wenn es im Voraus mehrere Zahlungen oder Erhalte gibt, wird ein Transaktionszeitpunkt für jede Zahlung und jeden Erhalt bestimmt.

Zeitpunkt des Inkrafttretens

IFRIC 22 tritt für Berichtsperioden in Kraft, die am oder nach dem 1. Januar 2018 beginnen. Eine frühere Anwendung ist zulässig.

Übergang

Bei erstmaliger Anwendung ist die Interpretation durch betroffene Unternehmen wie folgt anzuwenden:

  • rückwirkend im Einklang mit IAS 8 oder
  • prospektiv auf alle Vermögenswerte, Aufwendungen und Erträge in fremder Währung, die in den Anwendungsbereich der Interpretation fallen, bei deren erster Erfassung zu oder nach Beginn der ersten Berichtsperiode, in der ein Unternehmen die Interpretation erstmalig anwendet, oder zu Beginn der früheren Berichtsperiode, die als Vergleichsinformation dargestellt wird.

 

Weiterführende Informationen

Ergänzende Informationen stehen Ihnen auf der Internetseite des IASB und auf IAS Plus zur Verfügung:

 

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