Reaktionen auf die vorgeschlagenen Änderungen, mit denen Bedenken in Bezug auf die unterschiedliche Zeitpunkte des Inkrafttretens von IFRS 9 und dem neuen Standard zu Versicherungen adressiert werden sollen

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08.02.2016

Am 9. Dezember 2015 hat der IASB den Entwurf ED/2015/11 'Anwendung von IFRS 9 'Finanzinstrumente' gemeinsam mit IFRS 4 'Versicherungsverträge' (Vorgeschlagene Änderungen an IFRS 4)' herausgegeben. Die Kommentierungsfrist zu diesem Entwurf ist heute abgelaufen.

Im Entwurf wird vorgeschlagen, Unternehmen, die Versicherungsverträge im Anwendungsbereich von IFRS 4 begeben, zwei Optionen einzuräumen:

  • Unternehmen können einige der Aufwendungen und Erträge aus der Gewinn- und Verlustrechnung in das sonstige Gesamtergebnis umklassifizieren, die aus qualifizierenden Vermögenswerten entstehen. Dies ist der sogenannte Überlagerungsansatz.
  • Unternehmen, deren vorherrschende Geschäftstätigkeit das Begeben von Versicherungsverträgen im Anwendungsbereich von IFRS 4 ist, haben die Möglichkeit eines einstweiligen Aufschubs der Anwendung von IFRS 9. Dies ist der sogenannte Aufschubansatz.
  1. Ist einer der Ansätze vorzuziehen? / Kann einer von beiden eventuell ganz fallengelassen werden?
  2. Wie kann für den Aufschubansatz die vorherrschende Geschäftstätigkeit am besten bestimmt werden? / Was ist die sachgerechte Ebene für die Bestimmung der vorherrschenden Geschäftstätigkeit?

In Bezug auf die erste Frage gibt die große Mehrheit der Stellungnehmenden an, dass beide Ansätze erforderlich sind. Es wird festgehalten, dass sowohl der Überlagerungsansatz als auch die zeitweilige Ausnahme von der Anwendung von IFRS 9 benötigt werden, weil diese unterschiedliche Sachverhalte adressieren, die von der Art der Geschäftstätigkeit und der Konzernstruktur abhängen. An den Enden des Spektrums finden sich auf der einen Seite die Versicherungsbranche und auf der anderen Seite Adressatenvereinigungen. Die Versicherungsbranche fordert einen Aufschub von IFRS 9, bis der neue Standard zur Versicherungsbilanzierung fertiggestellt ist; in diesen Stellungnahmen werden im Wesentlichen Kostenargumente angeführt. Einige Adressatengruppen fordern dagegen, nur den Überlagerungsansatz zuzulassen, es gibt sogar einige, die argumentieren, am besten solle gar nichts unternommen werden; in diesen Stellungnahmen wird hauptsächlich die mangelnde Vergleichbarkeit hervorgehoben, wenn mehrere Optionen bestehen.

Auf der Ebene darunter ist es hauptsächlich der Aufschubansatz, der Vorschläge für eine Verfeinerung auslöst. Während die meisten Stellungnehmenden der Meinung sind, dass die Beurteilung der vorherrschenden Geschäftstätigkeit der richtige Ansatz ist, sorgt der Vorschlag des IASB, die vorherrschenden Geschäftstätigkeit "auf Ebene der Berichtseinheit" zu bestimmen, für Verwirrung. Die meisten Stellungnehmenden scheinen der Meinung zu sein, dass der IASB die Konzernebene als Ebene der Berichtseinheit ansieht. Andere sind allerdings der Meinung, dass "Ebene der Berichtseinheit" eine leere Phrase ist, die auch Ebenen unterhalb der Konzernebene beschreiben kann. Die Frage, wie Mischkonzerne zu behandeln sind, ist in beiden Fällen wichtig. Deshalb argumentieren Stellungnehmende, die annehmen, dass der IASB eine Bestimmung auf Konzernebene vorsieht, oft, dass eine Bestimmung "unterhalb der Ebene der Berichtseinheit" notwendig sei, während Stellungnehmende, die von einer Bestimmung auf tieferer Ebene ausgehen, sich oft hinsichtlich der Auswirkungen auf den Konzern im Unklaren sind. Die beiden folgenden Möglichkeiten scheinen sich herauszuschälen:

  • Die Beurteilung erfolgt auf Konzernebene, und die Ergebnisse werden nach unten durchgereicht - dies würde dazu führen, dass reinen Versicherungsunternehmen, die Tochterunternehmen von Mischkonzernen sind, die Aufschuboption nicht zur Verfügung steht, während ähnliche Unternehmen, die keine Tochterunternehmen von Mischkonzernen sind, die Option sehr wohl nutzen könnten.
  • Die Beurteilung erfolgt auf einer tieferen Ebene als die Konzernebene, was dann die Frage aufwirft, wie diese Beurteilung nach oben weitergereicht wird - es könnte bedeuten, dass Konzerne IFRS 9- und IAS 39-Zahlen zu konsolidieren hätten, oder es könnte bedeuten, dass in Frage kommende Tochterunternehmen zwei Sätze von Rechnungslegungsinformationen vorzuhalten hätten: IAS 39-Zahlen für die Berichterstattung gegenüber ihren Adressaten und IFRS 9-Zahlen für die Berichterstattung innerhalb des Konzerns.

Es wird (nach Stand der Informationen von der IASB-Sitzung im Oktober 2015) derzeit davon ausgegangen, dass der IASB die erneuten Erörterungen des Entwurfs im zweiten Quartal 2016 aufnehmen wird. Endgültige Änderungen werden im dritten Quartal 2016 erwartet.

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