DRSC-Stellungnahmen zu vorläufigen und endgültigen IFRS IC-Entscheidungen

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14.07.2016

Das DRSC hat eine Stellungnahme ans IFRS IC adressiert und kommentiert darin drei vorläufige Entscheidungen des Committee und eine endgültige.

Zu den drei vorläufige Entscheidungen aus der IFRS IC-Sitzung im Mai 2016 gehört u.a. die zu dem durch das DRSC eingereichten IFRIC 12-Sachverhalt. Das DRSC begrüßt diese Entscheidung und insbesondere die zugrundliegende Diskussion, die gemäß der Struktur der vom DRSC aufgeworfenen Fragen geführt wurde. Mit den beiden übrigen vorläufigen Entscheidungen ist das DRSC nicht einverstanden. Die zu IAS 32 bedeute, dass Anwender weiterhin im Unklaren gelassen werden und – wie auch bei früheren ähnlichen Fragen – eine Klärung im Rahmen des entsprechenden laufenden IASB-Projekts bis auf Weiteres nicht absehbar sei. Die Entscheidung zu IAS 39 betreffend den Ausbuchungstest sei insofern unbefriedigend, als die Antwort faktisch gegeben wird, das IFRS IC es aber ablehnt, diese Klärung in Form einer Interpretation oder Standardanpassung herbeizuführen – was das DRSC für zweckmäßiger hielte.

Ferner kommentiert das DRSC die endgültige Entscheidung des IFRS IC zu IAS 39/IFRS 9 betreffend modifizierte Finanzinstrumente. Hierbei weist das DRSC auf die Notwendigkeit hin, dass das IFRS IC und der IASB umgehend eine formelle Auslegung der Ausbuchungsregeln im Falle von Modifikationen vornimmt.

Zu englischsprachigen Stellungnahme auf der Internetseite des DRSC gelangen Sie hier.

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