Zwei inoffizielle Arbeitspapiere zum öffentlichen Interesse in Europa und zu tatsächlichen Verhältnissen

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13.07.2016

Für die Sitzung des Regelungsausschusses für Rechnungslegung (RAR) am 27. Juni 2016 haben die Dienststellen der EU-Kommission zwei inoffizielle Arbeitspapiere erstellt, die die Bedeutung der Kriterien "öffentliches Interesse der EU" und "ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild" und deren jeweilige Relevanz für den Übernahmeprozess adressieren.

Im Arbeitspapier zum öffentlichen Interesse in der EU wird festgehalten, dass weder in der EU-Gesetzgebung noch in der fallbasierten Rechtsprechung des europäischen Gerichtshofs eine Definition dieses Kriteriums im Zusammenhang mit der IAS-Verordnung zur Verfügung gestellt wird. Daher ergibt sich eine gewisse Flexibilität in der Praxis. Im Arbeitspapier wird geschlussfolgert, dass die Beurteilung, ob ein Standard dem öffentlichen Interesse in der EU dient, zwar Finanzstabilität, wirtschaftliche Entwicklung in der EU, Wettbewerbsbedingungen europäischer Unternehmen, und verbesserte Werthaltigkeit in der EU berücksichtigen sollte, dass diese Liste aber durchaus nicht abschließend sei. Im Zusammenhang mit dem Übernahmeprozess von internationalen Rechnungslegungsstandards sollte daher fallweise entschieden werden, auf welchen dieser Elemente das Augenmerk von EFRAG liegen sollte und ob ggf. andere Faktoren (wie beispielsweise langfristige Anlagetätigkeit) berücksichtigt werden sollten.

Im Arbeitspapier zum Kriterium des den tatsächlichen Verhältnissen entsprechenden Bildes wird festgehalten, dass in der EU-Gesetzgebung keine Definition dieses Begriffes zur Verfügung gestellt wird, dass aber der europäische Gerichtshof dieses Prinzip in seiner fallbasierten Rechtsprechung überprüft hat und dieses als "das grundlegende Prinzip" und "oberstes Ziel" der Bilanzierungsrichtlinie identifiziert hat. Daher wird in dem Arbeitspapier der Schluss gezogen, dass vernünftigerweise angenommen werden kann, dass das Prinzip der den tatsächlichen Verhältnissen entsprechenden Bildes als das übergreifende Prinzip angesehen werden kann. Die Vorherrschaft dieses Prinzips bedeutet, dass in Ausnahmefällen von anderen allgemeinen Prinzipien abzuweichen ist, um ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild von Vermögenswerten und Schulden zu liefern.

Die beiden inoffiziellen Arbeitspapiere stehen Ihnen in englischer Sprache auf der Internetseite der EU-Kommission zur Verfügung:

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