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Stellungnahme des IDW zur Novation von Derivaten

19.04.2013

Das Institu der Wirtschaftsprüfer (IDW) stellt auf seiner Internetseite eine Stellungnahme gegenüber dem IASB zu dessen Entwurf ED/2013/2 'Novation von Derivaten und Fortsetzung der Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen' zur Verfügung. Das IDW schließt sich dem allgemeinen Wunsch nach Ausweitung des Anwendungsbereichs an.

In seinem Schreiben vom begrüßt das IDW die Absicht des IASB unter bestimmten Umständen die Auflösung einer Sicherungsbeziehung – auch im Fall der Novation des Sicherungsinstruments – nicht erforderlichwerden zu lassen. Allerdings weist das IDW darauf hin, dass nach den Bestimmungen des Entwurfs ein erheblicher Teil der betroffenen Derivate vom Anwendungsbereich der geplanten Ausnahmeregelung ausgeschlossen wird.

Das IDW empfiehlt daher in der endgültigen Fassung eine Ausweitung des Anwendungsbereichs unter bestimmten Voraussetzungen (Einbeziehung freiwilliger Novationen). Des Weiteren ist das IDW der Meinung, dass der Ausdruck Novation der genauen Definition bedarf, um uneinheitliche Anwendungen zu vermeiden, und dass der Begriff zentrale Gegenpartei nicht alle in der Praxis relevanten Konstellationen abdeckt.

Sie können sich die englischsprachige Stellungnahme direkt von der Internetseite des IDW herunterladen.

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Studie von ACCA zum Nutzen der IFRS-Konvergenz in China

19.04.2013

Die globale Vereinigung der Wirtschaftsprüfer (Association of Chartered Certified Accountants, ACCA) hat ein Forschungspapier veröffentlicht, das den Auswirkungen der Konvergenz mit den International Financial Reporting Standards (IFRS) in China gewidmet ist. Schlussfolgerung der Autoren der Studie ist, dass die Konvergenz in China dort Nutzen gebracht hat, wo Unternehmen angemessene rechtliche, führungsbezogene und wirtschaftliche Anreize geboten wurden, um sie dazu zu bringen, hochwertige Angaben zu machen.

Die Studie mit dem Titel Hat die IFRS-Konvergenz Auswirkungen auf die Qualität der Finanzberichterstattung in China? wurde im Auftrag von ACCA von britischen Wissenschaftlern durchgeführt. In ihr werden die Auswirkungen der mit den IFRS harmonisierten chinesischen Rechnungslegungsstandards (Chinese Accounting Standards, CAS) dadurch evaluiert, dass sie mit der 'Wertrelevanz' von Abschlüssen verglichen werden, die vor und nach 2007 erstellt wurden, als die CAS-Anwendung in China verpflichtend wurde.

In dem Bericht wird der Rückgriff auf 'Wertrelevanz' wie folgt motiviert:

Die Wertrelevanzanalyse untersucht die den Zusammenhang zwischen dem Aktienpreis von Unternehmen und den Rechnungslegungsinformationen wie beispielsweise Buchwerte und Erträge, die sie veröffentlichen. Diese Studie geht davon aus, dass gilt: Je stärker der Zusammenhang, desto nützlicher sind die Bilanzzahlen, die von den unternehmen herausgegeben werden, für die Bewertungsentscheidungen der Investoren, die eine wichtige Gruppe unter den Adressaten von Abschlüssen sind.

Da einige Unternehmen IFRS-Überleitungen vor dem Jahr 2007 zur Verfügung stellen mussten, wurden für die Studie diese Unternehmen als Kontrollgruppe verwendet, um die Auswirkungen der Übernahme der mit den IFRS harmonisierten CAS zu untersuchen und andere Auswirkungen wie beispielsweise Geschäftszyklen oder Trends auszuschließen.

Die Forscher kommen zu dem Schluss, dass es eine beträchtliche Zunahme in der Wertrelevanz der Erträge nach der Übernahme der CAS gegeben hat. Allerdings wird auch darauf verwiesen, dass die Auswirkungen zwischen einzelnen Unternehmen stark abweichen. Dies wird mit Hypothesen hinsichtlich der unterschiedlichen Kategorien von Unternehmen begründet, die auf dem Bedarf an externen Kapital beruhen.

So ergab die Studie zum Beispiel, dass die Auswirkungen der CAS-Übernahme im produzierenden Gewerbe und bei Unternehmen in weniger entwickelten Regionen stärker war, da diese Unternehmen sich stärker auf externes Kapital verlassen müssen. Im Gegesatz dazu waren die Auswirkungen bei börsennotierten Unternehmen unter der Kontrolle der chinesischen Zentralregierung weniger ausgeprägt, da diese Unternehmen wahrscheinlich weniger motiviert sind, die Qualität ihrer Finanzberichterstattung zu verbessern, da sie sich weniger auf externes Kapital verlassen müssen. Auch bei Unternehmen, die nicht ihre volle Lesitungskraft ausschöpfen oder gar in Bedrängnis sind, zeigten sich geringe Auswirkungen. Hier gehen die Forscher davon aus, dass die Auswirkungen der CAS-Übernahme durch Gewinnmaipulation überdeckt werden, die den Verlust der Börsennotierung vermeiden soll.

Da China ein Schwellenland ist, sind die Ergebnisse von besonderem Interesse. Frühere Forschungen haben übereinstimmend ergeben, dass der Nutzen der verpflichtenden IFRS-Anwendung oder der Harmonisierung mit den IFRS in Ländern mit starker Durchsetzung und starkem Anlegerschutz besonder spürbar ist. Beides findet sich eher in stärker entwickelten als weniger entwickelten Rechtskreisen. Die Studie kommt jedoch zu folgendem Schluss:

  • Selbst in Rechtskreisen mit schwacher rechtlicher Durchsetzung und wenig entwickeltem Anlegerschutz können die IFRS oder mit den IFRS harmonisierte Standards zu besserer Finanzberichterstattung führen, wenn die Kommunikation mit externen Anlegern einen entsprechenden Anreiz bietet.
  • In Rechtkreisen mit ausgeprägtem Staatskapitalismus kann die Übernahme der IFRS oder die Harmonisierung mit ihnen der Wirtschaft allgemein nutzen, da der Nachteil in Bezug auf die Kapitalaufnahme der Unternehmen, die weniger Unterstützung durch den Staat erfahren, reduziert wird.

Auf der Internetseite von ACCA stehen Ihnen die folgenden Informationen in englischer Sprache zur Verfügung:

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IFRS in Focus-Newsletter zum IIRC-Konsultationsentwurf zur integrierten Berichterstattung

19.04.2013

Das IFRS Global Office von Deloitte hat einen IFRS in Focus-Newsletter zum Konsultationsentwurf des vorgeschlagenen internationalen Rahmenkonzepts zur intergrierten Berichterstattung erarbeitet, den der internationale Ausschuss für integrierte Berichterstattung (International Integrated Reporting Committee, IIRC) am 16. April 2013 herausgegeben hat.

In dem englischsprachigen Newsletter werden die Vorschläge zu Zielsetzung, grundlegenden Konzepten, Leitprinzipien und inhaltlichen Bestandteilen eines integrierten Berichts erörtert und die Leitlinien zur Erstellung und Darstellung zusammengefasst.

Sie können sich den Newsletter hier herunterladen. Eine Zusammenfassung der Inhalte des Entwurfs in deutscher Sprache finden Sie in unserer Nachricht vom 16. April: IIRC veröffentlicht Konsultationsentwurf zur integrierten Berichterstattung.

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EFRAG-Stellungnahme zum IASB-Entwurf ED/2012/7

18.04.2013

Die europäische Beratungsgruppe für Rechnungslegung (European Financial Reporting Advisory Group, EFRAG) stellt auf ihrer Internetseite eine Stellungnahmen gegenüber dem IASB zu dessen Entwurf ED/2012/7 'Erwerb von Anteilen an einer gemeinsamen Geschäftstätigkeit' zur Verfügung.

Im Entwurf ED/2012/7, den der IASB am 13. Dezember 2012 herausgegeben hat, wird vorgeschlagen, IFRS 11 Gemeinsame Vereinbarungen zu ändern, um klarzustellen, dass ein Partnerunternehmen einer gemeinsamen Vereinbarung den Erwerb eines Anteils an einer gemeinschaftlichen Tätigkeit, die einen Geschäftsbetrieb darstellt, unter Anwendung von IFRS 3 Unternehmenszusammenschlüsse und anderer relevanter IFRS zu bilanzieren hat.

EFRAG unterstützt die Zielsetzung des Entwurfs, mit dem Abweichungen in der Praxis begegnet werden soll. Allerdings hat EFRAG eine Reihe bedeutender Bedenken in Bezug auf die Anwendung der Prinzipien aus IFRS 3 auf den Erwerb von Anteilen an einer gemeinsamen Geschäftstätigkeit identifiziert.

Nach Meinung von EFRAG liegt die Essenz von IFRS 11 darin, die Rechte und Pflichten widerzuspiegeln, die eine Teilpartei einer gemeinsamen Geschäftstätigkeit hat. Es sei daher nicht notwendigerweise ersichtlich, warum auf den Erwerb eines Anteils an einer gemeinsamen Geschäftstätigkeit die Prinzipien aus IFRS 3 angewendet werden sollten - unabhängig davon, ob die Aktivität der gemeinsamen Geschäftstätigkeit einen Geschäftsbetrieb darstellt.

In Bezug auf den Geschäftsbetrieb weist EFRAG außerdem darauf hin, dass die Anwendung dieser Definition oft beträchtliches Ermessen erfordert, was zu neuen Abweichungen in der Praxis führen kann.

Des Weiteren merkt EFRAG, dass sich der Entwurf sich auf einen eng abgegrenzten Kreis von Umständen stützt und daher die Bilanzierung von Erwerben von Anteilen an einer gemeinsamen Geschäftstätigkeit nicht umfassend adressiere. Dies führe zu einer Reihe von verwandten, aber nicht adressierten Sachverhalten einschließlich übergreifender Sachverhalte in Bezug auf die Vorschriften in  IFRS 3, IFRS 10 und IFRS 11, woraus sich ebenfalls neue Abweichungen in der Praxis ergeben könnten.

EFRAG kommt zu dem Schluss, dass eine umfassendere Erwägung der Bilanzierung von Erwerben von Anteilen an einer gemeinsamen Geschäftstätigkeit notwendig ist, um den Sachverhalt konsistent zu lösen.

Sie können sich die englischsprachige Stellungnahme direkt von der Internetseite von EFRAG herunterladen.

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Weiterer IPSASB-Entwurf in der Abschlussphase des Projekts zur Entwicklung eines Rahmenkonzepts für den öffentlichen Sektor

18.04.2013

Der Rat für internationale Rechnungslegungsstandards für den öffentlichen Sektor (International Public Sector Accounting Standards Board, IPSASB) hat im Rahmen seines mehrphasigen Projekts zur Entwicklung eines Rahmenkonzepts für die Rechnungslegung im öffentlichen Sektor einen weiteren Entwurf herausgegeben. Dieser neueste Entwurf ist dem Konzept der Darstellung in Mehrzweckabschlüssen einschließlich der Abschlüsse von Regierungen und anderen Unternehmen des öffentlichen Sektors gewidmet. Außerdem erstreckt er sich auf zusätzliche Informationen und Berichte, die Abschlüsse, verbessern, ergänzen und unterstützen.

Die Vorschläge des so bezeichneten CF–ED4 mit dem Titel Rahmekonzept für Mehrzweckabschlüsse von Unternehmen des öffentlichen Sektors: Darstellung in Mehrzweckabschlüssen stellen die vierte und letzte Phase des Rahmenkonzeptprojekts des IPSASB dar und greifen ein früheres Konsultationspapier auf, das im Januar 2012 herausgegeben wurde.

Die erste Phase des IPSASB-Projekts wurde im Januar 2013 mit der Veröffentlichung der ersten vier Kapitel des IPSASB-Rahmenkonzepts für die Rechnungslegung im öffentlichen Sektor abgeschlossen. Diesen waren der Rolle und Verbindlichkeit des Rahmenkonzepts, der Zielsetzung und den Adressaten von Mehrzweckabschlüssen, den qualitative Merkmalen von Informationen in Mehrzweckabschlüssen und der Berichtseinheit gewidmet. Entwürfe zur zweiten und dritten Phase des Projekts wurden im November 2012 herausgegeben und sind Elementen und Ansatz im Jahresabschluss und der Bewertung von Vermögenswerten und Schulden im Jahresabschluss gewidmet (zu den Entwürfen kann noch bis 30. April 2013 Stellung genommen werden).

In CF–ED4 wird die Beziehung zwischen diesen anderen Teilen des IPSASB-Rahmenkonzepts und Darstellungskonzepten erläutert, wofür Definitionen von "Darstellung", "Ausweis" und "Angabe" eingeführt und drei Darstellungsentscheidungen identifiziert werden: Auswahl, Ort, Aufbau.

Im Entwurf wird erläutert, dass sich das Konzept der Darstellung nicht nur darauf bezieht, wie Informationen in einen Bericht aufgenommen werden, sondern auch darauf, welche Berichte zusätzlich zum Abschluss notwendig sind. Darstellungsentscheidungen berücksichtigen also, ob zusätliche Berichte erforderlich sind, welche Informationen zwischen einzelnen Berichten verschoben werden sollte und ob bestehende Berichte verschmolzen werden sollten, um die Zielsetzung von Finanzinformationen und qualitativen Merkmalen zu erfüllen.

Im Entwurf werden "ausgewiesene" Informationen als diejenigen angesehen, die die wesentlichen Botschaften übermitteln und daher prägnat gehalten und prominent präsentiert werden sollten. Dies sollte mit Hilfe von klarer Bezeichnung, Abgrenzung, Tabellen und Grafiken erfolgen. "Angegebene" Informationen sind zusätzliche Informationen, die die Nützlichkeit von "ausgewiesenen" Informationen erhöhen, indem zusätzliche Details zur Verfügung gestellt werden, die zum Verständnis der "ausgewiesenen" Informationen beitragen. Angaben sind nicht als Ersatz für den direkten Ausweis anzusehen.

Im Entwurf werden auch die Entscheidungen dazu untersucht, welche Informationen berichtet werden müsse, wie die Informationen für eine Aufnahme in Mehrzweckabschlüsse ausgewählt werden, welche Bedeutung der Ort der Darstellung hat (sowohl zwischen den Berichten als auch innerhalb eines Berichts) und wie die Information strukturiert sein sollte.

Zum Entwurf CF–ED4 kann bis zum 15. August 2013 Stellung genommen werden.

Auf der Internetseite des IPSASB stehen Ihnen folgende Informationen in englischer Sprache zur Verfügung:

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Mitschnitte der 15. Sitzung des IFRS-Fachausschusses des DRSC verfügbar

17.04.2013

Die Mitschnitte der einzelnen Tagesordnungspunkte der 15. Sitzung des IFRS-Fachausschusses des DRSC am 11. und 12. April 2013 sind jetzt archiviert.

Sie können Sie sich direkt von der Internetseite des DRSC herunterladen.

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'EFRAG Update' zu EFRAG-Entwicklungen im März und April

17.04.2013

Die Europäische Beratungsgruppe für Rechnungslegung (European Financial Reporting Advisory Group, EFRAG) hat eine neue Ausgabe ihres 'EFRAG Update'-Newsletters herausgegeben, in dem die Erörterungen der EFRAG-Sitzung vom 3. bis 5. April 2013 und der Telefonkonferenzen am 8., 12. und 21. März 2013 zusammengefasst werden.

Höhepunkte waren die folgenden Entwicklungen

  • Verabschiedung einer ergänzenden Stellungnahme gegenüber dem IASB zu den Auswirkungen des IASB-Arbeitsentwurf zur Sicherungsbilanzierung auf die bestehenden Macro-Sicherungsbilanzierungsbeziehungen
  • Verabschiedung der folgenden endgültigen Stellungnahmen
    • Stellungnahme zum Entwurf ED/2013/1 Angaben zum erzielbaren Betrag für nicht finanzielle Vermögenswerte
    • Stellungnahme zum Entwurf ED/2013/2 Novation von Derivaten und Fortsetzung der Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen
    • Stellungnahme zum Entwurf ED/2012/5 Klarstellung akzeptabler Abschreibungsmethoden
    • Stellungnahme zum Entwurf ED/2012/3 Equity-Methode: Anteil an sonstigen Änderungen des Nettovermögens
    • Stellungnahme zum Entwurf ED/2012/6 Veräußerung oder Einbringung von Vermögenswerten zwischen einem Investor und einem assoziierten Unternehmen oder Joint Venture
    • Stellungnahme zum Entwurf ED/2012/4 Klassifizierung und Bewertung: Begrenzte Änderungen an IFRS 9

Sie können sich die neueste Ausgabe des EFRAG Update direkt von der Internetseite von EFRAG herunterladen.

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Europäische Kommission schlägt verpflichtende Angaben zu Sozial- und Umweltbelangen für große Unternehmen vor

17.04.2013

Die Europäische Kommission hat Änderungen an den Rechnungslegungsrichtlinien vorgeschlagen, mit denen bestimmten großen Unternehmen vorgeschrieben werden soll, zusätzliche Informationen zu Sozial- und Umweltbelangen anzugeben. Die betroffenen Gesellschaften müssten künftig ihre Grundsätze, Risiken und Ergebnisse in Bezug auf Umwelt-, Sozial- und Arbeitnehmerbelange, Achtung der Menschenrechte, Bekämpfung von Korruption und Bestechung sowie Vielfalt in den Leitungs- und Kontrollorganen offenlegen.

Der jetzt veröffentlichte Vorschlag folgt auf frühere Vorschläge, die im Oktober 2011 veröffentlicht wurden, und zwei Entschließungen des Europäischen Parlaments vom Februar 2013.

In der Zusammenfassung der Folgenabschätzung, die vom Stab der Kommission erstellt wurde, heißt es: "Die Mehrheit der großen Unternehmen in der EU versagt dabei, angemessen der wachsenden Nachfrage von Interessengruppen (einschließlich Anleger, Anteilseigner, Mitarbeiter und Organisationen der Zivilgesellschaft) nach Transparenz auch in Bezug auf nicht finanzielle Aspekte gerecht zu werden." Dies gelte sowohl in quantitativem Sinn (nur etwa 2.500 von möglichen 42.000 EU-Unternehmen leisten formal nicht finanzielle Angaben jedes Jahr) als auch in qualitativem Sinn (Mangel an Wesentlichkeit, Ausgewogenheit, Genauigkeit und Zeitnähe). In der Auswirkungsanalyse werden verschiedene Möglichkeiten genannt, die erwogen wurden, um diesem Mangel abzuhelfen. Dazu gehörten, keine Änderungen vorzunehmen, Angaben im Jahresbericht zu fordern, eine detaillierte Berichterstattung vorzuschreiben und einen verpflichtenden EU-Standard einzuführen.

Auf Grundlage der Rückmeldungen von Anwendern und vorgenommener Analysen wurde entschieden, dass die beste Vorgehensweise sei, einen kombinierten Ansatz vorzuschlagen, bei dem Mindestangabeforderungen im Jahresbericht eingeführt werden, aber den Unternehmen zu gestatten, umfangreichere Berichte zur Verfügung zu stellen, wenn sie dies wünschen. Die Vorschriften sollen nur für größere EU-Unternehmen gelten (etwa 18.000 insgesamt), um die administrative Belastung für kleine und mittelgroße Unternehmen (KMU) gering zu halten.

Zur Umsetzung der Vorschriften sollen die 4. und die 7. Rechnungslegungsrichtlinie geändert werden, um vorzuschreiben, dass der Jahresbericht einen nicht finanzbezogenen Abschnitt mit den geforderten Mindestangaben enthalten muss.

Die vorgeschlagene Formulierung der Vorschrift ist die folgende (unsere Übersetzung aus der Gesetzgebungsvorlage):

 

Bei Unternehmen, deren durchschnittliche Anzahl von Arbeitnehmer während der Jahresberichtsperiode 500 übersteigt und die zum Bilanzstichtag entweder eine Bilanzsumme von über 20 Millionen Euro oder einen Umsatz von über 40 Millionen Euro aufweist, muss der Bericht auch einen nicht finanzbezogenen Abschnitt beinhalten, in dem Informationen in Bezug auf Umwelt-, Sozial- und Arbeitnehmerbelange, Achtung der Menschenrechte sowie Bekämpfung von Korruption und Bestechung enthalten sind einschließlich:

  1. einer Beschreibungm welche Politik das Unternehmen in Bezug auf diese Sachverhalte verfolgt;
  2. der Ergebnisse dieser Politik;
  3. Risiken in Bezug auf diese Sachverhalte und des Risikomanagements des Unternehmens in Bezug auf diese Risiken.

Wenn ein Unternehmen keine Politik in Bezug auf einen oder mehrere dieser Sachverhalte verfolgt, hat es eine Erklärung zu lesiten, warum es dies nicht tut.

Um solche Informationen zur Verfügung zu stellen, kann das Unternehmen auf nationale, EU-basierte oder internationale Rahmenkonzepte zurückgreifen und hat, wenn dies der Fall ist, anzugeben, auf welche Rahmenkonzepte es zugrückgegriffen hat.

Eine entsprechende Angabe ist jedoch nicht zu leisten, wenn das Unternehmen in seinen Jahresbericht einen umfassenden Bericht auf Grundlage von einschlägigen Rahmenkonzepten (z. B. "Global Compact" der Vereinten Nationen, ISO-Norm 26000 oder Deutscher Nachhaltigkeitskodex) aufnehmen, der die geforderten Informationen abdeckt.

In einem Dokument mit häufig gestellten Fragen, die dem Gesetzesvorschlag beigegeben sind, wird klargestellt, dass von europäischen Unternehmen damit keine integrierte Berichterstattung gefordert wird:

Die Vorgeschlagene Richtlinie legt den Schwerpunkt auf Umwelt- und Sozalangaben. Integrierte Berichterstattung geht einen Schritt weiter und betrifft die Integration von Finanz-, Umwelt-, Sozial- und anderen Informationen durch ein Unternehmen in einer umfassenden und innerlich zusammenhängenden Weise. Um es klar zu sagen, die Richtlinie fordert von Unternehmen nicht, sich an Vorschriften der integrierten Berichterstattung zu halten. Die Kommission verfolgt mit großem Interesse die Entwicklung des Konzepts der integrierten Berichterstattung und insbesondere die Arbeit des International Integrated Reporting Council.

Auf der Interntetseite der EU-Kommission stehen Ihnen folgende Informationen zur Verfügung:

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Entwurf einer EFRAG-Stellungnahme zum vorgeschlagenen Wertminderungsmodell

16.04.2013

Die Europäische Beratungsgruppe zur Rechnungslegung (European Financial Reporting Advisory Group, EFRAG) stellt auf ihrer Internetseite den Entwurf einer Stellungnahme zum IASB-Entwurf ED/2013/3 'Finanzinstrumente: Erwartete Kreditausfälle' zur Verfügung, der am 7. März herausgegeben worden ist.

EFRAG unterstützte den IASB-Vorschlag vom November 2009, die Bemessung erwarteter Kreditausfälle über die Berechnung der Effektivverzinsung eines Finanzinstruments zu erfassen, ebenso wie den Vorschlag einer zeitproportionalen Erfassung im ergänzenden Dokument vom Januar 2011. EFRAG erkennt jedoch an, dass es in Bezug auf die Umsetzung dieser Ansätze Bedenken von Seiten der Anwender gab.

In Bezug auf den jetzt vorgelegten Entwurf (ED/2013/3) ist die vorläufige Position von EFRAG die folgende:

  • EFRAG akzeptiert den vorgeschlagenen Ansatz, der die Erfassung der über die nächsten 12 Monate erwarteten Kreditausfälle bei seit erstmaligem Ansatz nicht bedeutend verschlechterter Kreditqualität und die Erfassung der über die verbleibende Restlaufzeit erwarteten Kreditausfälle bei bedeutender Erhöhung des Kreditrisikos vorsieht.
  • Der vorgeschlagene Ansatz gewährt eine akzeptable Balance zwischen Umsetzungskosten und den zugrundeliegenden wirtschaftlichen Tatsachen auf der einen Seite und dem von Finanzregulatoren und anderen interessierten Parteien geäußerten Bedürfnis, früher für erwartete Kreditausfälle vorzusorgen.
  • EFRAG unterstützt den Ansatz in Bezug auf die Verschlechterung der Kreditqualität, da dabei zwischen finanziellen Vermögenswerten unterschieden wird, deren Kreditqualität sich verschlechtert hat, und denjenigen, bei denen das nicht der Fall ist. Dadurch biete der Ansatz relevante und nützliche Informationen über die Wahrscheinlichkeit des Eingangs künftiger vertraglicher Kapitalflüsse und die Auswirkungen der Veränderung der Kreditqualität der fianziellen Vermögenswerte eines Unternehmens.

EFRAG ist jedoch nicht der Meinung, dass der Ansatz eines Teils der erwarteten Kreditausfälle bei erstmaligem Ansatz konzeptionell solide ist. Da jedoch kein besserer Ansatz greifbar scheint, shlägt EFRAG vor, dass der IASB den im Entwurf entwickelten Ansatz verwenden sollte, wenn er seine Wertminderungsvorschriften finalisiert.

Darüber hianus äußert sich EFRAG wie folgt:

Ein jedes Modell - wie beispielsweise das vom FASB vorgeschlagene Modell -, das einen einzigen Bewertungsansatz verwendet, bei dem über die verbleibende Restlaufzeit erwartete Kreditausfälle ab erstmaligem Ansatz erfasst werden, führt unweigerlich zur Beseitigung der Notwendigkeit, Veränderungen in der Kreditqualität zu verfolgen, um zu bestimmen, wann die über die Restlaufzeit  erwarteten Kreditausfälle als Ergebnis einer bedeutend verschlechterten Krditqualität erfasst werden sollten. Gleichzeitig wäre unserer Meinung nach ein solches Modell dennoch nicht weniger subjektiv oder weniger schwer praktisch umzusetzen als das im Entwurf vorgeschlagene Modell. EFRAG ist der Meinung, dass ein solcher Ansatz weniger relevante Informationen über die Auswirkungen von Änderungen in der Kreditqualität nach dem erstmaligen Asnatz bieten und nicht zu einer angemessenen Balance zwischen der Abbildung der zugrundeliegenden wirtschaftlichen Gegebenheiten und den Umsetzungskosten führen würde, da der Doppelzählungseffekt der erwarteten Kreditausfälle beim Ansatz durch die sofortige Berücksichtigung der über die Restlaufzeit erwarteten Kreditausfälle noch verstärkt würde.

Zwecks Sammlung weiterer Informationen führt EFRAG derzeit in Zusammenarbeit mit den vier großen europäischen Standardsetzern einen Feldversuch durch, der darauf abzielt, zu zeigen, ob mit dem neuen vorgeschlagenen Modell die Schwächen des alten adressiert werden, ob das Modell in der Praxis umsetzbar ist und welche Kosten und Auswirkungen mit dem neuen Modell verbunden sein werden.

Folgende Informationen in englischer Sprache stehen Ihnen auf der Internetseite von EFRAG zur Verfügung:

Unsere Nachricht vom 7. März 2013 zum Entwurf ED/2013/3 Finanzinstrumente: Erwartete Kreditausfälle bietet eine deutschsprachige Zusammenfassung der wesentlichen Vorschläge des Entwurfs.

Rückmeldungen zum Stellungnahmeentwurf werden bis zum 17. Juni 2013 erbeten.

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FASB lädt zu Stellungnahmen zum vorgeschlagenen Rahmenkonzept für die Entscheidungsfindung in Bezug auf Rechnungslegungsstandards für nicht börsennotierte Unternehmen

16.04.2013

Der US-amerikanische Standardsetzer FASB und der Rat für nicht börsennotierte Unternehmen (Private Company Council, PCC) haben eine Einladung zur Stellungnahme zu dem Rahmenkonzept veröffentlicht, das bei der Entscheidungsfindung für nicht börsennotierte Unternehmen helfen soll. Ziel der Einladung zur Stellungnahme ist es, dem FASB und dem PCC dabei zu helfen, ein Rahmenkonzept zu entwickeln, mit dessen Hilfe bestimmt werden kann, ob und unter welchen Umständen alternative Ansatz-, Bewertungs-, Angabe-, Darstellungs-, Inkraftsetzungs- oder Übergangsvorschriften für nicht börsennotierte Unternehmen, die nach US-GAAP berichten, zur Verfügung gestellt werden sollen.

Die Einladung zur Stellungnahme spiegelt Rückmeldungen wider, die von interessierten Parteien zum Diskussionspapier vom Juli 2012 eingegangen sind und die während anderer Einbindungsveranstaltungen eingesammelt wurden. Die Rückmeldungen wurden im Dezember 2012 und Februar 2013 bei gemeinsamen Sitzungen von FASB und PCC erörtert, wobei sich noch einige Änderungen ergaben. Dazu gehörte:

    Streichung der branchenspezifischen Annahme, nach der FASB und PCC erwägen sollten, ob dieselben branchenspezifischen Leitlinien relevant für die Adressaten von Abschlüssen sowohl börsennotierter als auch nicht börsennotierter Unternehmen sind, und

    Zugeständnis an nicht börsennotierte Unternehmen, dass diese Alternativen in den US-GAAP nach Ansatz- und Bewertungsvorschriften suchen können, die sie für sachgerecht halten, ohne dass alle Alternativen in den US-GAAP angewendet werden müssen.

Rückmeldungen zur Einladung zur Stellungnahme des FASB werden bis zum 21. Juni 2013 erbeten.

Folgende englischsprachige Informationen stehen Ihnen auf der Internetseite des FASB zur Verfügung:

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