Festvortrag
Professor Leuz befasste sich mit den Fragen, zu welchem Grad die International Financial Reporting Standards (IFRS) bereits übernommen worden sind und ob sie die gewünschten Auswirkungen gezeigt hätten. Er stellte dem Publikum Forschungsarbeiten vor, die er in diesem Bereich durchgeführt hat. Zu den Ergebnissen der Forschung gehört auch, dass selbst die Frage, in welchem Ausmaß die IFRS wirklich übernommen worden sind, nicht leicht zu beantworten ist. Die IFRS wurden ursprünglich aus einer anglo-amerikanischen Sichtweise entwickelt. (Hans Hoogervorst nahm diesen Punkt in der Podiumsdiskussion später auf und wies darauf hin, dass der IASB seitdem sehr viel internationaler geworden sei. Jüngste Entwicklung in diesem Bereich sei die Einrichtung des beratenden Forums für Bilanzierungsstandards (Accounting Standards Advisory Forum, ASAF), eines Gremiums in dem 12 Standardsetzer aus der ganzen Welt vertreten sind.) Dabei seien Rechnungslegungsstandards kein isoliertes Produkt und müssten immer in Bezug zum historischen, rechtlichen und gedanklichen Umfeld betrachtet werden.
Diese ursprüngliche anglo-amerikanische Ausrichtung wäre nicht genug ins Gewicht gefallen bei der Annahme, dass das Produkt IFRS, wenn es nur genügend ausgereift sei, automatisch für alle Rechtskreise und alle Zwecke passend sei. Professor Leuz verwies dagegen auf Unterschiede in der historischen Entwicklung, des gesamten rechtlichen und regulatorischen Umfelds und sogar in der Denkweise. (Bei den Fragen aus dem Publikum wurde später in diesem Zusammenhang auch das Wort „Kultur“ in die Debatte geworfen.) Deshalb, so Professor Leuz, ließe sich aus der Tatsache, dass dieselben Standards in vielen Rechtskreisen übernommen worden sind, nicht schlussfolgern, dass die Rechnungslegung in diesen Rechtskreisen auch konvergiert sei. Im Gegenteil, die Anwendung identischer Standards könne aufgrund historischer oder rechtlicher Kontexte immer noch zu sehr unterschiedlichen Ergebnissen führen oder würde sich nicht leicht in die Rechnungslegungsauffassung eines Rechtskreises einfügen. Professor Leuz kam zu dem Schluss: “One size does not fit all.”
Der zweiten Frage nachgehend, ob die IFRS das Versprechen eines leichteren Zugangs zu Kapitalmärkten und besserer Finanzierungsmöglichkeiten erfüllt hätten, verwies Professor Leuz auf Forschungen, die er in diesem Bereich durchgeführt hat und die ergeben haben, dass die Auswirkungen einer IFRS-Übernahme sehr unterschiedlich sind. Zwar gebe es in einigen Fällen extreme Auswirkungen, in den meisten Fällen jedoch ergäben sich aus der IFRS-Übernahme allein keine Auswirkungen. Er erläuterte, dass die Bestimmung der Auswirkungen der IFRS-Übernahme schwierig sei, da diese in den seltensten Fällen als isoliertes Ereignis auftrete. Normalerweise würden im Zusammenhang mit einer Übernahme gleichzeitig auch verschiedene andere Maßnahmen ergriffen. Dazu gehörten beispielsweise verbesserte Transparenzvorschriften oder neue, wirksame Durchsetzungsmechanismen. In seinen Forschungsarbeiten hat Professor Leuz deshalb zwei Gruppen von Rechtskreisen gegenübergestellt in denen die IFRS-Einführung entweder mit der gleichzeitigen Einführung eines neuen Aufsichts- und Durchsetzungsregimes einherging oder in denen dies nicht oder erst später geschah. Daraus ergab sich, dass erst die strikte Durchsetzung der Anwendung der Standards die versprochenen Auswirkungen gezeigt hätten. Gleichzeitig hätte sich auch noch ein weiteres Merkmal ergeben: Kleine und mittelgroße Unternehmen und auch große Unternehmen, die nur in einem bestimmten Markt oder Rechtskreis tätig sind, zogen kaum oder keinen Nutzen aus der IFRS-Übernahme.
Auf Grundlage dieser Forschungsergebnisse stellte Professor Leuz in einem Gedankenexperiment einen interessanten Ansatz vor: Wäre es nicht eine Möglichkeit, fragte er, größere Konvergenz zu erreichen, indem man nicht versucht, die IFRS-Anwendung auf alle Rechtskreise und alle Unternehmen in diesen Rechtskreisen auszuweiten, sondern die (verpflichtende) IFRS-Anwendung auf die Unternehmen zu beschränken, die nachweisbar von einer IFRS-Übernahme profitierten? Größere Konvergenz, so legte er nahe, könne viel leichter erreicht werden, wenn man sich auf große, international orientierte Unternehmen konzentriere, die sich sowieso in einem internationalen Umfeld bewegen wollten und müssten. Ein international aufgestelltes Unternehmen in den Vereinigten Staaten habe vielmehr mit einem international aufgestellten Unternehmen in Europa gemein als mit einem kleinen, börsennotierten Unternehmen im Kernland der Vereinigten Staaten. Eher als mit dem Versuch, allen eine Einheitsgröße überzuziehen, so Professor Leuz, könne man vielleicht mit dem Versuch erfolgreich sein, die Größe und Beschaffenheit derjenigen zu berücksichtigen, denen man das einheitliche Gewand überziehen möchte.
Podiumsdiskussion
In der Podiumsdiskussion wurde dieser Punkt rasch aufgegriffen. Die Vorsitzenden der großen europäischen Standardsetzer erläuterten, wie sie die Übernahme der IFRS in Europa und in ihren Rechtskreis wahrgenommen hätten. Ein Punkt war, ob die IFRS die lokalen Standards irgendwann vollständig ersetzen sollten (in Italien sind IFRS auch für separate und Einzelabschlüsse vorgeschrieben; in Großbritannien wurde kürzlich der FRS 102, ein Standard, der auf dem IFRS für KMU basiert, als lokaler Rechnungslegungsstandard eingeführt) und ob dies vor dem Hintergrund der Unterschiede in historischer Entwicklung und Kultur überhaupt möglich sei. Unter anderem wurde der Punkt gebracht, dass die IFRS-Übernahme in einigen der großen Volkswirtschaften, die die IFRS bisher noch nicht übernommen haben (beispielsweise Indien, Japan, die Vereinigten Staaten), sich auch deshalb verzögere, weil man sich dort bewusst sei, dass sich der Ansatz über die „Einheitsgröße“ sich in einigen der Wirtschaften, die IFRS übernommen haben, nicht vollständig problemlos bewährt hat und dass sich die vermeintliche vollständige Konvergenz (auch vor dem Hintergrund unterschiedlicher Durchsetzung) nicht eingestellt hat. In diesem Zusammenhang direkt nach seiner Einschätzung der Möglichkeit der IFRS-Übernahme in den Vereinigten Staaten befragt gestand Hans Hoogervorst ein, dass er nicht erwarte, dass die USA die IFRS für alle Unternehmen übernehmen. Er gehe davon aus, dass die Vereinigten Staaten großen, international orientierten Unternehmen die IFRS-Anwendung als Option einräumen würden. Damit griff der IASB-Vorsitzende den Ansatz auf, den Profesor Leuz zum Abschluss seines Vortrags vorgestellt hatte.
Das Konzept der Einheitsgröße wurde auch ins Spiel gebracht, als sich die Diskussion dem Thema des Geschäftsmodells in der Rechnungslegung zuwendete. Der Präsident des französischen Standardsetzers argumentierte, dass das Geschäftsmodell eine größere Rolle spielen und in die Standardsetzung integriert werden müsse, wobei ein erster Schritt sein müsse, eine Definition eines Geschäftsmodells zu entwickeln. Der Vorsitzende des IASB verwies allerdings darauf, dass das Geschäftsmodell bereits eine wichtige Rolle in der Standardsetzung spiele. Er nannte als Beispiel IFRS 9, wo unterschiedliche Geschäftsmodelle bereits berücksichtigt sind und zu verschiedenen bilanziellen Behandlungen innerhalb desselben Standards führen. Das Geschäftsmodell würde also bereits berücksichtigt, es werde nur nicht expressis verbis als “Geschäftsmodell” bezeichnet. Alle Parteien waren sich einig, dass die Definition eines Geschäftsmodells und die Beantwortung der Frage, wie viele Geschäftsmodelle ein Unternehmen vernünftiger haben könne, schwierige Aufgaben seien und möglicherweise dazu führen könnten, dass etwas als Geschäftsmodell bezeichnet wird, das im Grunde genommen nicht Anderes als Verwendungsabsicht des Unternehmens sei.
Das Symposium schloss mit Fragen aus dem Publikum an die Teilnehmer des Podiums und der allgemeinen Einschätzung, dass sich viel Stoff für weitere Überlegungen ergeben habe und wichtige offene Fragen angesprochen worden seien.
Weiterführende Informationen
Das DRSC stellt auf seiner Internetseite ebenfalls eine Mitschrift von der Veranstaltung und die von Professor Leuz bei seinem Vortrag verwendeten Folien zur Verfügung.