Leasingverhältnisse — 'G4+1'-Projekt

Titel der 'G4+1'-Studien:

Schlussfolgerungen:

Die G4+1 hat zu Leasingverhältnissen zwei Diskussionspapiere herausgegeben, eines 1996 und ein weiteres im letzten Jahr, das auf den Empfehlungen von 1996 aufsetzt.

In der Studie von 1996 kam die Gruppe zu dem Schluss, dass die Unterscheidung in Miet- und Finanzierungsleasingverhältnisse, die in den bestehenden Bilanzierungsstandards gefordert ist, willkürlich und nicht zufriedenstellend sei, weil auf den Bilanzen der Leasingnehmer wesentliche Vermögenswerte und Schudlen aus Mietleasingverhältnissen schlicht weggelassen würden. Dies beeinträchtigt z.B. die ausgewiesene Verschuldung sowie Kennzahlen wie den Verschuldungsgrad, ROCE und den Zinsdeckungsgrad. Im Diskussionspapier von 1996 wird vorgeschlagen, dass die Vergleichbarkeit (und damit die Nützlichkeit) von Abschlüssen verbessern ließe, wenn die derzeitige Handhabung von Miet- und Finanzierungsleasingverhältnissen durch einen Ansatz ersetzt würde, bei dem alle Leasingverhältnisse denselben Vorschriften unterworfen würden.

Betrachtet man die beiden Studien zusammen, wird Folgendes vorgeschlagen:

  • Für Leasingnehmer sollte das Ziel darin bestehen, zu Beginn des Leasingverhältnisse den beizulegenden Zeitwert der Recht und Pflichten, die durch das Leasingverhältnis begründet werden, abzubilden.
  • Leasingverhältnisse, die derzeit als Mietleasingverhältnisse gekennzeichnet werden (und deshalb nicht auf der Bilanz des Leasingnehmers erscheinen), würden zu Vermögen und Schulden führen - allerdings nur in dem Maße der beizulegenden Zeitwerte der Rechte und Pflichten aus dem Leasingverhältnis. Wenn also das Leasingverhältnis lediglich einen geringen Teil der Nutzungsdauer des geleasten Vermögens ausmacht, würde lediglich dieser Teil in der Bilanz des Leasingnehmer abgebildet.
  • Den beizulegenden Zeitwert der vom Leasingnehmer erworbenen Rechte würde grundsätzlich in Höhe des Barwerts der Mindestleasingzahlungen bemessen, die der Leasingnehmer erbringen mus, zzgl. jedweder anderweitiger eingegangenen Schulden.
  • Leasinggeber hätten finanzielle Vermögenswerte (welche dem vom Leasingnehmer zu erhaltenen Betrag entsprechen) und Restwerte als getrennte Vermögenswerte auszuweisen, weil sie ziemlich unterschiedlichen Risiken unterliegen. Die als finanzieller Vermögenswert durch den Leasinggeber ausgewiesenen Beträge würden grundsätzlich jenen entsprechen, die als Schuld vom Leasingnehmer ausgewiesen werden.

Entsprechendes IASB-Projekt: Größeres Agendaprojekt: Leasingverhältnisse

 

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