IFRS-Musterkonzernabschluss 2014 in deutscher Sprache

Published on: 28.11.2014

Zielsetzung

Der Musterkonzernabschluss der fiktiven International GAAP Holding AG für das Geschäftsjahr 1.1. - 31.12.2014 hat zum Ziel, die in der Europäischen Union anzuwendenden Darstellungs- und Angabevorschriften gemäß International Financial Reporting Standards (IFRS), zu veranschaulichen. Er enthält zusätzliche „Best Practice“-Angaben, insbesondere, wenn diese konkret in den erläuternden Beispielen eines Standards enthalten sind.

Neue und geänderte Standards 2014

Im Musterkonzernabschluss 2014 haben wir die Auswirkungen aus der Anwendung verschiedener neuer oder überarbeiteter Standards und Interpretationen dargestellt. Grundsätzlich enthält der Musterkonzernabschluss keine Auswirkungen aus der Anwendung von neuen oder geänderten Standards oder Interpretationen, die am 1. Januar 2014 noch nicht verpflichtend anzuwenden waren.

Bei den in diesem Musterkonzernabschluss erstmalig angewandten neuen oder überarbeiteten Standards bzw. Änderungen an Standards handelt es sich um:

  • das Konsolidierungspaket, bestehend aus
    • IFRS 10 Konzernabschlüsse,
    • IFRS 11 Gemeinsame Vereinbarungen,
    • IFRS 12 Angaben zu Beteiligungen an anderen Unternehmen,
    • IAS 27 (2011) Einzelabschlüsse und
    • IAS 28 (2011) Anteile an assoziierten Unternehmen und Joint Ventures
  • Änderungen an IFRS 10, IFRS 12 und IAS 27 Investmentgesellschaften
  • Änderungen an IAS 32 Saldierung von finanziellen Vermögenswerten und finanziellen Verbindlichkeiten
  • Änderungen an IAS 36 Angaben zum erzielbaren Betrag für nicht-finanzielle Vermögenswerte
  • Änderungen an IAS 39 Novation von außerbörslichen Derivaten und Fortsetzung der bestehenden Sicherungsbeziehung

Die Anwendung dieser neuen und geänderten Standards kann wesentliche Auswirkungen auf die Beträge in der frühesten Vergleichsperiode der Bilanz haben. In einem solchen Fall verlangt IAS 1.10(f) die Offenlegung einer dritten Bilanz auf diesen Stichtag. Diesem Umstand haben wir in der Bilanz Rechnung getragen.

Daneben erfordern einige der neuen und geänderten Standards umfangreiche Anhangangaben (z.B. IFRS 12). Einige dieser Angaben werden hier dargestellt, sofern sie jeweils zur Anwendung kommen. Hinsichtlich der Ausweis- und Angabevorschriften der neuen und geänderten Standards im Detail verweisen wir auf die Deloitte Checkliste für Compliance, Ausweis- und Angabevorschriften nach IFRS, die auf unserer Seite iasplus.de kostenfrei erhältlich ist.

Anwendungshinweise

Die International GAAP Holding AG stellt ihren Konzern­abschluss bereits seit einigen Jahren nach IFRS auf und ist somit kein IFRS-Erstanwender. Für weiterführende Informationen zu den besonderen Vorschriften für den ersten IFRS-Abschluss eines Unternehmens verweisen wir auf IFRS 1 Erstmalige An­wendung der International Financial Reporting Standards sowie auf die Checkliste für Compliance, Ausweis- und Angabevorschriften nach IFRS von Deloitte, die Sie auf unserer Seite iasplus.de kostenfrei beziehen können.

Zu den vorgeschlagenen Anhangangaben finden Sie jeweils den Verweis auf die ihnen zugrunde liegenden Vorschriften der entsprechenden Standards und Interpretationen.

Um eine Berichterstattung im Sinne eines „true and fair view“ zu gewährleisten, weisen wir neben der Zuhilfenahme dieses Musterkonzernabschlusses ausdrücklich auf die Verwendung der Standards und Interpretationen hin. Der vorliegende Musterkonzernabschluss deckt nicht alle von den IFRS geforderten Angaben ab. Ebenso ist eine abweichende Darstellungsform, unter Beachtung der geforderten Anforderungen, möglich.

Bitte beachten Sie, dass der Musterkonzernabschluss für einige Einzelposten einen Wert von Null ausweist. Dies bedeutet, dass diese Sachverhalte auf die International GAAP Holding AG nicht zutreffen, in der Praxis aber durchaus relevant sein können. Dies heißt weder, dass sämtliche Offenlegungsvorschriften in dem Musterkonzernabschluss reflektiert sind, noch soll der Eindruck entstehen, dass ein Unternehmen Posten mit einem Wert von Null zwingend auszuweisen hat.

In Deutschland nach IFRS bilanzierende Unternehmen sind verpflichtet, die ergänzenden Vorschriften des § 315a Abs. 1 HGB zu berücksichtigen. Das bedeutet, dass zusätzlich zu den IFRS bspw. Angaben zur Mitarbeiterzahl oder der Abschlussprüfervergütung zu machen sind. Der vorliegende Musterkonzernabschluss berücksichtigt dabei ausschließlich die handelsrechtlich geforderten Anhangangaben, die von allen Mutterunternehmen gemacht werden müssen. Angaben, die allein von börsennotierten bzw. kapitalmarktorientierten Mutterunternehmen gefordert werden (z.B. Angaben zu § 161 AktG), sind nicht enthalten. Auch enthält dieser Musterkonzernabschluss nicht den nach § 315a Abs. 1 HGB geforderten Konzernlagebericht.

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